Rechtsprechung
| LG Aachen, 30.08.1990 - 6 S 176/90 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Treibjagd; Wild; Straße; Postenkette; Wildwechsel; Jagdlappen; Streckenposten
Papierfundstellen
- MDR 1991, 731
- NZV 1991, 433
- VersR 1992, 471
- VersR 1992, 74
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.02.1976 - VI ZR 160/74
Verkehrssicherungspflicht der Veranstalter einer Jagd im Hinblick auf erhöhte …
Auszug aus LG Aachen, 30.08.1990 - 6 S 176/90
Der Jagdausübende ist verpflichtet, bei Treibjagden das Wild nicht in Richtung auf eine befahrene Straße zu treiben, sondern das Treiben möglichst von der Straße wegzuführen und dabei durch Postenketten einem Wildwechsel in Richtung auf die Straße zusätzlich vorzubeugen (BGH VersR 1976, 593).
- AG Bad Segeberg, 30.10.2014 - 17 C 65/14
Klage auf sog. Rettungskostenersatz gegen die Teilkaskoversicherung: Beweislast …
Ebenso ist es möglich, dass das Reh auf die Motorhaube und von dort gegen die Windschutzscheibe geschleudert wird (…vgl. BGH, Urt. v. 10.02.1976 - VI ZR 160/74, VersR 1976, 593 f.;… BGH, Urt. v. 26.11.1968 - VI ZR 205/67, VersR 1969, 161; LG Aachen, Urt. v. 30.08.1990 - 6 S 176/90, VersR 1992, 74;… AG Stuttgart, Urt. v. 02.05.1985 - 15 C 740/85, VersR 1985, 1031). - LG Paderborn, 03.04.2003 - 1 S 25/02 Rn. 9 Der Beklagte war als Jagdausübungsberechtigter zunächst nicht gehalten, den Straßenverkehr vor den allgemeinen Gefahren zu schützen, die von über die Straße wechselndem Wild in seinem Revier ausgehen; denn Abwehr und Steuerung solcher durch die Widmung der Straße geschaffenen Gefahren obliegen nicht ihm, sondern den für die Unterhaltung und Sicherung verantwortlichen Stellen (vgl. BGH, VersR 1976, 593; LG Aachen, VersR 1992, 74).
Nur wenn der Straßenverkehr über das Maß "normaler" Verkehrserwartung hinaus durch bei einer Treibjagd aufgescheuchtes Wild beeinträchtigt wird, ist der Jagdausübende bzw. der Veranstalter und Organisator einer Treibjagd zur Gefahrenabwehr verpflichtet; denn wer eine Gefahrenquelle schafft, muß im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren Maßnahmen treffen, damit sich diese Gefahren nicht in einem Schaden Dritter realisieren (vgl. BGH, VersR 1976, 593 f.; LG Aachen, VersR 1992, 74).
Zusätzlich ist durch möglichst dichte Treiberketten einem Auswechseln des Wildes nach rückwärts vorzubeugen, ggfs. durch Anbringen sog. Jagdlappen entlang der gefährdeten Straße ausbrechendes Wild zurückzuhalten bzw. durch Warnschilder oder -posten die Verkehrsteilnehmer auf die Jagd hinzuweisen (vgl. BGH, VersR 1976, 593; LG Aachen, VersR 1992, 74).
- LG Arnsberg, 26.05.2010 - 3 S 22/10
Verkehrssicherungspflicht des Jagdleiters; Schuss im Wald; Reitunfall
So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass den Veranstalter einer Treibjagd eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend trifft, Verkehrsunfälle, die durch fliehendes Wild beim Überqueren von Straßen verursacht werden können, zu vermeiden (vgl. BGH VersR 1976, 593, 594; LG Aachen - Urteil vom 30.08.1990 - 6 S 176/90; Munte in: Die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht bei Treib-, Drück- und Erntejagden; in NZV 2009 274 ff. m. w. N.).Daher muss der Jagdleiter einer Treibjagd dafür Sorge tragen, dass das hochgemachte Wild von der Straße weggeführt wird (LG Aachen - Urteil vom 30.08.1990 - 6 S 176/90).
- LG Bielefeld, 29.05.2007 - 6 O 140/07
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen eine Jagdgesellschaft wegen …
Ob die öffentliche Sicherheit oder das Leben von Menschen gefährdet wurde, ist unter vergleichbaren Kriterien zu beurteilen wie die Frage, ob der Jagdausübende die ihm obliegende Verkehrssicherheitspflicht beachtet hat (vgl. LG Aachen, NZV 1991, Seite 433 ff).
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