Rechtsprechung
| OVG Berlin, 06.05.1986 - 6 S 37.86 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ 1987, 440
Wird zitiert von ... (3)
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.12.1992 - VerfGH 11/92
Erstattung von Sozialhilfeleistungen durch das Land
Er hat sieh damit an der von der Rechtsprechung und dem Schrifttum gebilligten Sozialhilfepraxis orientiert, die davon ausgeht, daß der Umfang der Mittel, die den unerläßlichen Lebensunterhalt im Rahmen der von § 1 Abs. 1 RegelsatzVO erfaßten Bedarfspositionen sicherstellen, allgemein durch einen Abschlag auf die Regelsätze in'Höhe von ca. 20 bis 30 v.H. zu beziffern ist (vgl. OVG Berlin NVwZ 1987, 440 f; OVG Bremen . FEVS 37, 471 ff jeweils mit Nachweisen).Denn hinsichtlich dieser Personengruppe hat die Rechtsprechung wegen der ohnehin knappen Bemessung der Regelsätze nur eine Kürzung um weniger als 20 v.H. gebillig~, soweit der unerläßliche Lebensunterhalt sichergestellt werden sollte (vgl. OVG Berlin NVwZ 1987, 440; OVG NW unveröffentlichter Beschluß vom 9. August 1988 - 8 B 815/88 -: dort 10 v.H. des altersentsprechenden Regelsatzes).
- VG Würzburg, 15.07.1988 - W 3 K 87.1182
Anspruch auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ; Kürzung des …
Daraus hat die obergerichtliche Rechtsprechung unterschiedliche Konsequenzen gezogen: Während der VGH Bad-Württ. (U.v. 12.6.1985 Nr. 6 S 2206/84; ebenso U.v. gleichen Tage ESVGH 36, 152 Nr. 54 - nur Leitsatz -) entsprechende pauschale Kürzungen der Behörden kassiert hat, weil die fraglichen Bescheide nicht angäben, "welche im Regelsatz enthaltenen Lebensbedürfnisse Asylbewerber regelmäßig nicht haben sollen und erst recht ... nicht dargetan" sei, "ob und inwieweit die individuelle Bedarfslage der Kläger an dem Ort, wo sie sich aufhalten, und entsprechend ihrem Lebensalter nach den Grundsätzen, die das Sozialhilferecht prägen, die beabsichtigte Kürzung rechtfertigt", wozu "individuelle und konkrete Feststellungen erforderlich" seien, "wobei ein Sozialarbeiter an Ort und Stelle die individuelle Bedarfslage der Kläger prüfen sollte", hat das OVG Berlin letztlich an seiner Rechtsprechung festgehalten: Im Beschluß vom 6.5.1986 (NVwZ 1987, 440 [OVG Berlin 06.05.1986 - 6 S 37/86] ) hat das Gericht ausgeführt, daß jedenfalls eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht komme, selbst wenn Kürzungen der Sozialhilfe "nicht im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Anforderungen an die Ermessensausübung gemäß § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG" stünden; der Senat lasse dahinstehen, "ob den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Ermessensausübung gemäß § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG im einzelnen zu folgen ist", denn auch nach dieser Entscheidung "dürfte der Erlaß genereller Regelungen zur Steuerung des in § 120 Abs. 2 Satz 4 BSHG eingeräumten Ermessens nicht von vornherein ausgeschlossen sein"; "soweit generelle Kürzungen für den Regelfall weiterhin für zulässig erachtet werden, sollten die Verwaltungsvorschriften abweichende Entscheidungen im atypischen Einzelfall ausdrücklich zulassen". - VG Cottbus, 17.03.2011 - 5 L 280/10
Verwaltungsgericht verpflichtet das Land Brandenburg, die vorzeitige Rückkehr …
Daher kann eine einstweilige Anordnung mit der Folge ergehen (vgl. zu diesem Ansatz: BVerwG, Beschluss vom 16. August 1978 - 1 WB 112.78 -[...]; OVG Berlin, Beschluss vom 06. Mai 1986 - 6 S 37/86 -, NVwZ 1987, 440, 441; VGH München, Beschluss vom 12. September 1990 - 12 CE 90.1602 -, NVwZ-RR 1991, 441, 442), dass der Antragsgegner zu 2. dem Antragsteller unverzüglich die Rückkehr in den Dienst zu ermöglichen hat.
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