Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 6 S 587/19 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 6 S 1665/20
Untersagungen einer Sportwettenvermittlungsstelle wegen Verstoßes gegen das …
Der Wortlaut des § 21 Abs. 2 GlüStV (juris: GlüStVtr BW 2012)(bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG (juris: (juris: GlSpielG BW) )) stellt auf die tatsächliche Existenz ("sich befindet") einer Spielhalle ab (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2019 - 6 S 587/19 - n.v.) (Rn.7) .Rn. 6 Bei der rechtlichen Würdigung ist allerdings in den Blick zu nehmen, dass § 21 Abs. 2 GlüStV sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a LGlüG den Zweck verfolgen, aus Gründen der Suchtprävention eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs bzw. eine Vermischung der unterschiedlichen Glücksspielangebote zu vermeiden (vgl. LT-Drucks. 15/1570 S. 40 sowie LT-Drucks. 15/2431 S. 83. Siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2019 - 6 S 587/19 -, n.v.).
Rn. 7 Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig ("sich befindet"), denn er geht nur von der tatsächlichen Existenz der Spielhalle aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2019 - 6 S 587/19 -, n.v. S. 4).
Die Wirksamkeit der (Härtefall-)Erlaubnis hängt indes nicht von deren Rechtmäßigkeit ab (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2019 - 6 S 587/19 -, n.v. S. 4).
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2019 - 6 S 199/19
Wegfall des Bestands- Vertrauensschutzes bei Unterbrechung der Legalisierung …
Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2018 - 2 BvR 943/18 -, juris; Beschluss des Senats vom 29.10.2019 - 6 S 587/19 -, n.v.).
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