Rechtsprechung
| OVG Berlin, 27.08.1987 - 6 S 74.87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Übernahme von Kosten der Beschaffung von Kleidungsstücken; Plicht des Sozialhilfeempfängers zur Vorlage von Verwendungsnachweisen; Zurückbehaltungsrecht des Sozialamtes bei der Gewährung von Geldmitteln im Falle unterbleibender ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 31.07.1987 - 6 A 352.87
- OVG Berlin, 27.08.1987 - 6 S 74.87
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Baden-Württemberg, 03.11.1992 - 6 S 2356/92
Sozialhilfe: Bekleidungsbeihilfe; Verwendungsnachweis durch den …
Der Senat teilt die Auffassung des OVG Berlin (Beschl. v. 27.08.1987 -- 6 S 74.87 --, FEVS 137, 109 ff.) nicht, daß aus der Aufgabe des Sozialhilfeträgers, auf die Beseitigung bekannter Notlagen hinzuwirken, die Befugnis folge, für eine zweckmäßige Verwendung von Sozialhilfemitteln Sorge zu tragen, um die Gefahr von Doppelleistungen auszuschließen, was die Befugnis mit einschließe, von Sozialhilfeempfängern die Führung von Verwendungsnachweisen und die Vorlage von Rechnungen zu verlangen, ohne daß Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung der Mittel vorliegen müssen. - VG Sigmaringen, 05.06.2001 - 9 K 786/00
Zumutbarkeit eines Verwendungsnachweises bei einmaliger Geldleistung, BSHG § 21, …
Da der Sozialhilfeträger gehalten ist, auf die Beseitigung ihm bekannter Notlagen hinzuwirken und für eine zweckentsprechende Verwendung von Sozialhilfemitteln Sorge zu tragen, kann er grundsätzlich von Sozialhilfeempfängern die Führung des Verwendungsnachweises hinsichtlich bewilligter Mittel, mithin die Vorlage entsprechender Rechnungen verlangen, ohne dass Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung der Mittel vorliegen müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.1998 - 7 S 2308/97 -, VBlBW 1999, 34 und VIVS 49, 168 unter Hinweis auf einen Beschluss des OVG Berlin vom 27.08.1987 - 6 S 74.87 -, FEVS 37, 109).
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