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Rechtsprechung
   LSG Thüringen, 17.05.2004 - L 6 SF 90/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,27366
LSG Thüringen, 17.05.2004 - L 6 SF 90/04 (https://dejure.org/2004,27366)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 17.05.2004 - L 6 SF 90/04 (https://dejure.org/2004,27366)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 17. Mai 2004 - L 6 SF 90/04 (https://dejure.org/2004,27366)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen Zahlungsrückstand; Notwendigkeit der Vorlage einer neuen Prozessvollmacht im PKH-Überprüfungsverfahren; Abrechnung des eingezahlten Kostenvorschusses

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • LSG Thüringen, 08.05.2006 - L 6 B 10/06

    Wirkung einer Prozessvollmacht

    Eine im Hauptsacheverfahren erteilte Vollmacht erstreckt sich nach Rücknahme der Klage nicht auf ein Überprüfungsverfahren nach § 124 ZPO (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Mai 2004 - Az.: L 6 SF 90/04; LAG Hamm, Beschluss vom 14. Juli 2003 - Az.: 4 Ta 820/02; OLG München, Beschluss vom 18. August 1992 - Az.: 12 WF 932/92; a.A. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juli 2002 - Az.: 20 Ta 13/02).

    Nach der Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 17. Mai 2004 - Az.: L 6 SF 90/04) gelte die Prozessvollmacht des Hauptsacheverfahrens für ein späteres Verfahren nach §§ 124, 120 Abs. 4 ZPO nicht.

    Die im Hauptsacheverfahren (Az.: S 2 AL 1421/02) erteilte Vollmacht bezog sich ausdrücklich auf den "Widerspruch Bescheid 09.10.2002, Klage SG NDH" (= Nordhausen) und gilt im vorliegenden Verfahren nicht mehr (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2004, a.a.O.; a.A.: LAG Baden-Württemberg vom 2. Juli 2002 - Az.: 20 Ta 13/02 m.w.N. in DB 2003, 948).

    Die Abwicklung der PKH einschließlich der Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4, 124 ZPO ist aber nach Abschluss des Verfahrens eine reine Verwaltungssache, die den "anhängigen Rechtsstreit i.S.d. § 172 ZPO nicht verlängert (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2004, a.a.O.; LAG Hamm vom 14. Juli 2003 - Az.: 4 Ta 820/02; OLG München vom 18. August 1992;… a.a.O.).

    Es muss auch dahingestellt bleiben, ob das Verfahren vor dem Sozialgericht rechtmäßig war (vgl. zur Zustellung des Antrags des Beschwerdeführers an den Prozessbevollmächtigten Senatsbeschluss vom 17. Mai 2004, a.a.O., zur Anforderung einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Senatsbeschluss vom 27.10.1999 - Az.: L 6 B 38/99 SF und Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 120 Rdnr. 28).

  • LSG Thüringen, 03.05.2005 - L 6 SF 121/05

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Erwerb von Vermögen nach der Bewilligung, …

    Die entsprechenden Ermittlungen sind von Amts wegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2004 - Az.: L 6 SF 90/04 und vom 13. Januar 2004 - Az.: L 6 SF 955/03) durchzuführen.
  • OLG Karlsruhe, 27.07.2005 - 16 WF 103/05

    Aufhebung der Prozesskostenbewilligung: Beginn des Fristenlaufs für die sofortige …

    Der Beschluss vom 11. März 2005 durfte gleichwohl der Antragstellerin selbst zugestellt werden, da für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe als reinem Verwaltungsverfahren § 172 ZPO nicht gilt (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 3. September 2004 - 4 Ta 575/04 - juris Rechtsprechung; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Mai 2004 L 6 SF 90/04 - juris Rechtsprechung).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.04.2009 - L 4 P 1185/09 PKH-B
    Die Abwicklung der Prozesskostenhilfe einschließlich der Überprüfungsverfahren nach §§ 120 Abs. 4, 124 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nach Eintritt der formellen Rechtskraft eine reine Verwaltungssache, die den "anhängigen" Rechtsstreit im Sinne des § 172 ZPO nicht verlängert (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 17. Mai 2005 - L 6 SF 90/04 - m.w.N. = veröffentlich in juris).
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