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| LAG Nürnberg, 22.03.1994 - 6 Sa 113/91 |
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Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 22.02.1990 - 4 Ca 6396/89
- ArbG Nürnberg, 14.01.1991 - 4 Ca 6396/89
- LAG Nürnberg, 22.03.1994 - 6 Sa 113/91
- LAG Nürnberg, 22.03.1994 - 6 Sa 371/90
- BAG, 09.08.1994 - 9 AZN 335/94
- BAG, 06.12.1994 - 9 AZN 337/94
- BAG, 11.08.1998 - 9 AZR 122/95
- BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 122/95
- BAG, 07.03.2001 - GS 1/00
- BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 122/95
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 06.12.1994 - 9 AZN 337/94
Divergenzbeschwerde - Klagehäufung
Dabei konnte von der Beschwerde der maßgebliche Rechtssatz aus den Entscheidungsgründen des zwischen denselben Parteien ergangenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. März 1994 (- 6 Sa 113/91 -) entnommen werden, da in dem anzufechtenden Urteil auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils verwiesen worden ist (vgl. BGH Beschluß vom 2. Oktober 1970 - I ZB 9/69 - NJW 1971, 39).b) Die Zulassung der Revision ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil in der Parallelsache (LAG Nürnberg - 6 Sa 113/91 -) dieselbe Kammer in derselben Besetzung aufgrund der mündlichen Verhandlung am 18. Januar 1994 abweichend dem Kläger Bruttozinsen zuerkannt hat.
- BAG, 09.08.1994 - 9 AZN 335/94
Erfüllung von Provisionansprüchen: Zumutbarkeit - Verwirkung
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht dieses Urteil am 22. März 1994 (- 6 Sa 113/91 -) abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 3.290,64 DM brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit 6. Dezember 1989 verurteilt.
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