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Rechtsprechung
   BGH, 28.06.2022 - 6 StR 143/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,19566
BGH, 28.06.2022 - 6 StR 143/22 (https://dejure.org/2022,19566)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2022 - 6 StR 143/22 (https://dejure.org/2022,19566)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - 6 StR 143/22 (https://dejure.org/2022,19566)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • bundesgerichtshof.de PDF
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.05.2021 - 6 StR 15/21

    Beschränkung der Revision auf Strafausspruch bei Tateinheit; Kognitionspflicht …

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 6 StR 143/22
    Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass die Kammer einen hier nicht angezeigten Härteausgleich wegen der grundsätzlich einbeziehungsfähigen Geldstrafe vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 - 6 StR 15/21 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 14.04.2015 - 1 StR 133/15

    Ergänzung des Adhäsionsausspruchs (Abweisung eines eingeforderten …

    Auszug aus BGH, 28.06.2022 - 6 StR 143/22
    Nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO hätte es deshalb im Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der geltend gemachten Zinsen von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 1 StR 133/15).
  • BGH, 04.04.2023 - 6 StR 122/23

    Adhäsionsverfahren (Beginn des Zinslaufs; Schmerzensgeld: Einheitlichkeit des …

    Nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO wäre deshalb im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen gewesen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der geltend gemachten Zinsen von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2015 - 1 StR 133/15; vom 28. Juni 2022 - 6 StR 143/22).
  • BGH, 06.11.2024 - 6 StR 423/24

    Vergewaltigung (minder schwerer Fall: rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung)

    Im Urteilstenor hätte daher nach § 406 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 StPO ausgesprochen werden müssen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2015 - 1 StR 133/15; vom 28. Juni 2022 - 6 StR 143/22; vom 21. März 2024 - 6 StR 33/24).
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