Rechtsprechung
| BGH, 29.07.2020 - 6 StR 163/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 397a Abs. 1, Abs. 2 StPO
Bestellung eines Beistandes für den Nebenkläger; Gewährung von Prozesskostenhilfe - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Bestellung eines Beistands und Gewährung von Prozesskostenhilfe auf Antrag eines Nebenklägers
- Wolters Kluwer
Festsetzung des Werts des Taterlangten i.R.d. schweren Raubes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 04.02.2020 - 494 Js 5531/17
- BGH, 29.07.2020 - 6 StR 163/20
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.04.2017 - 5 StR 95/17
Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger (gesonderte …
Auszug aus BGH, 29.07.2020 - 6 StR 163/20
Denn angesichts der allein vom Angeklagten eingelegten Revision, die zudem - abgesehen von einer geringfügigen Korrektur der Einziehungsentscheidung - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist, und der keine besonderen Schwierigkeiten bietenden Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 Rn. 2 mwN).
- BGH, 23.07.2024 - 6 StR 301/24
Schwerer Raub (finale Verknüpfung zwischen qualifiziertem Nötigungsmittel und …
Allein durch die Annahme mittäterschaftlichen Handelns wird diese nicht begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2020 - 5 StR 154/20; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 163/20). - BGH, 11.01.2023 - 6 StR 327/22
Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe
Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision und die keine besonderen Schwierigkeiten bietende Sach- und Rechtslage ist - auch unter Berücksichtigung des Alters und der familiären Beziehung der Nebenklägerin zum Angeklagten - nicht ersichtlich, dass die Nebenklägerin ihre Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist (st. Rspr.: BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 - 1 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 351 (dort nicht abgedruckt); vom 29. Juli 2020 - 6 StR 163/20; vom 23. Juni 2021 - 4 StR 171/21;… KK-StPO/Allgayer, 9. Auflage, § 397a Rn. 16).
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