Rechtsprechung
| BGH, 14.07.2021 - 6 StR 220/21 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,23012) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss - bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung eines Verurteilten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung eines Verurteilten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bückeburg, 30.12.2020 - 305 Js 3073/18
- LG Bückeburg, 30.12.2020 - 4 KLs 1/19
- BGH, 14.07.2021 - 6 StR 220/21
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.09.2015 - 4 StR 24/15
Ausnahmsweise Aufhebbarkeit von Beschlüssen des Revisionsgerichts (Entscheidung …
Auszug aus BGH, 14.07.2021 - 6 StR 220/21
Diese ist nicht statthaft, weil Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 ? 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 ? 5 StR 514/04, wistra 2006, 271). - BGH, 04.04.2006 - 5 StR 514/04
Unzulässige und unbegründete Gegenvorstellung; rechtliches Gehör und …
Auszug aus BGH, 14.07.2021 - 6 StR 220/21
Diese ist nicht statthaft, weil Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 ? 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 ? 5 StR 514/04, wistra 2006, 271). - BGH, 08.08.2001 - 3 StR 258/01
Unterzeichnung eines Sitzungsprotokolls (Position der Unterschrift, Räumlichkeit)
Auszug aus BGH, 14.07.2021 - 6 StR 220/21
Zum Vorbringen betreffend eine nicht in Lauf gesetzte Revisionsbegründungsfrist hat bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend auf BGH, Beschluss vom 8. August 2001 - 3 StR 258/01 hingewiesen.
- BGH, 25.08.2021 - 6 StR 133/21
Gegenvorstellung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Diese ist nicht statthaft, weil Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO - auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271) - grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 14. Juli 2021 - 6 StR 220/21).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.