Rechtsprechung
| BGH, 13.01.2021 - 6 StR 269/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zum Eigenverbrauch von Drogen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bückeburg, 22.05.2020 - 303 Js 7352/19
- BGH, 13.01.2021 - 6 StR 269/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.09.2005 - 3 StR 255/05
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nicht geringe Menge; …
Auszug aus BGH, 13.01.2021 - 6 StR 269/20
Da der Besitz von zum Eigenverbrauch bestimmten Drogen als tateinheitlich begangenes Delikt zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05), kann ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen bei festgestelltem Umfang des Eigenverbrauchs milder ausgefallen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 StR 218/20). - BGH, 29.07.2020 - 6 StR 218/20
Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Anordnung …
Auszug aus BGH, 13.01.2021 - 6 StR 269/20
Da der Besitz von zum Eigenverbrauch bestimmten Drogen als tateinheitlich begangenes Delikt zu beurteilen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 StR 255/05), kann ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen bei festgestelltem Umfang des Eigenverbrauchs milder ausgefallen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 6 StR 218/20).
- BGH, 30.04.2024 - 6 StR 536/23
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; …
Sollte das neue Tatgericht bei der Strafzumessung die tateinheitliche Verwirklichung des verbotenen Besitzes (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 6 StR 269/20) und dabei auch die Wirkstoffmenge in die Abwägung einstellen (§ 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG; vgl. BGH…, Urteil vom 17. August 2023 - 4 StR 125/23, Rn. 24 mwN), wird es der "geänderten Risikobewertung" des Gesetzgebers dadurch Rechnung zu tragen haben, dass es die für die verfahrensgegenständliche Umgangsform bestimmte Menge in dem Umfang außer Acht lässt, in dem ihr Besitz nicht strafbar ist.
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