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Rechtsprechung
   BGH, 06.10.2021 - 6 StR 389/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,42402
BGH, 06.10.2021 - 6 StR 389/21 (https://dejure.org/2021,42402)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - 6 StR 389/21 (https://dejure.org/2021,42402)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - 6 StR 389/21 (https://dejure.org/2021,42402)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 403 StPO; § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO
    Adhäsionsverfahren (Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes: keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden in den Urteilsgründen)

  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 72
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20

    Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Vollstreckungshandlung: …

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - 6 StR 389/21
    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53; vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, NStZ-RR 2020, 367).
  • BGH, 22.10.2019 - 2 StR 397/19

    Entscheidung über den Antrag im Strafurteil (Begründung des …

    Auszug aus BGH, 06.10.2021 - 6 StR 389/21
    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53; vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, NStZ-RR 2020, 367).
  • BGH, 27.08.2025 - 2 StR 372/25

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren für die …

    Rn. 10 Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann; eine darüberhinausgehende Feststellungsklage erfordert deshalb die Wahrscheinlichkeit der Entstehung anderer als bereits bei der Bemessung der Schmerzensgelder in den Blick genommener zukünftiger immaterieller Schäden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53; vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21, StV 2022, 72, …und vom 3. Juli 2024 - 2 StR 192/24, Rn. 6).
  • BGH, 01.02.2022 - 4 StR 449/21

    Strafzumessung (Sexualdelikte: Berücksichtigung von Tatfolgen, unmittelbare Folge …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein derartiger Ausspruch eine einzelfallbezogene Begründung voraus, aus der sich ergibt, dass künftig immaterielle Schäden, die nicht bereits von dem Ausspruch über die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung der Schmerzensgeldbeträge umfasst sind, wahrscheinlich entstehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21, vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347, und vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19).
  • BGH, 22.02.2022 - 6 StR 643/21

    Adhäsionsverfahren (Beginn des Zinslaufs; Schmerzensgeld: Einheitlichkeit des …

    b) Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21 mwN).
  • BGH, 22.08.2023 - 6 StR 359/23

    Adhäsionsverfahren (zukünftige immaterielle und materielle Schäden: …

    Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme des Landgerichts, dass weitere Beeinträchtigungen der Adhäsionsklägerinnen eintreten, die nicht schon bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hätten berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021, 6 StR 389/21), und Behandlungen erforderlich werden könnten; sie erweist sich als bloße abstrakt-theoretische Möglichkeit.
  • BGH, 15.08.2023 - 5 StR 288/23

    Urteil wegen vielfachen sexuellen Kindesmissbrauchs in Berlin rechtskräftig

    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21 mwN).
  • BGH, 03.07.2024 - 2 StR 192/24

    Adhäsionsausspruch (Feststellungsausspruch: Schmerzensgeld); Strafrahmenwahl …

    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21 -, juris Rn. 3;… vgl. auch Beschluss vom 22. August 2023 - 6 StR 359/23 -, juris Rn. 11).
  • BGH, 11.06.2024 - 6 StR 209/24

    Adhäsionsverfahren (Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für alle …

    aa) Die Urteilsgründe enthalten schon keine Hinweise auf die Möglichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347; vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21) und die von diesem Ausspruch nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes bereits erfasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 3 StR 436/19).
  • BGH, 12.03.2026 - 2 StR 440/25

    Darstellen der festgestellten Erwerbvorgänge und Verkaufsvorgänge von Cannabis …

    Rn. 25 Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann; eine darüberhinausgehende Feststellungsklage erfordert deshalb die Wahrscheinlichkeit der Entstehung anderer als bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in den Blick genommener zukünftiger immaterieller Schäden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53; vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21, StV 2022, 72, …und vom 3. Juli 2024 - 2 StR 192/24, Rn. 6).
  • BGH, 08.08.2023 - 6 StR 344/23

    Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in …

    Rn. 5 Die Urteilsgründe enthalten keine Hinweise auf die Möglichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2021 - 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347; vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21).
  • BGH, 11.03.2025 - 2 StR 80/25

    Adhäsionsentscheidung (Feststellungsinteresse: konkrete Möglichkeit eines …

    Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds nämlich alle diejenigen Schadensfolgen bereits erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.;… vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2024 - 2 StR 192/24, Rn. 6; vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 389/21, Rn. 3;… vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, Rn. 8).
  • BGH, 10.03.2026 - 2 StR 454/25

    Revisionsrechtliche Nachprüfung der Adhäsionsentscheidung

  • BGH, 08.04.2025 - 2 StR 70/25

    Adhäsionsentscheidung (Feststellung: zukünftige immaterielle Schäden, Grundsatz …

  • BGH, 27.08.2024 - 5 StR 309/24

    Teilweiser Wegfall des Adhäsionsanspruchs (Schmerzensgeld wegen zukünftiger …

  • BGH, 02.03.2022 - 4 StR 493/21

    Adhäsionsausspruch (Begründungsanforderungen: immaterielle Schäden, …

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