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Rechtsprechung
   BGH, 29.11.2022 - 6 StR 454/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,36271
BGH, 29.11.2022 - 6 StR 454/22 (https://dejure.org/2022,36271)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2022 - 6 StR 454/22 (https://dejure.org/2022,36271)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2022 - 6 StR 454/22 (https://dejure.org/2022,36271)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.02.2021 - 6 StR 459/20

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer …

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - 6 StR 454/22
    Denn mit der Rechtskraft des genannten Urteils ist das Eigentum an diesem Tatmittel auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 6 StR 459/20;… Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262).
  • BGH, 02.05.2023 - 3 StR 18/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe …

    Denn das Eigentum an diesem ist aufgrund der bereits seit November 2021 rechtskräftigen Entscheidung auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2022 - 6 StR 454/22, juris;… vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, juris Rn. 5).
  • BGH, 21.08.2025 - 6 StR 157/25

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Rn. 6 Sollte erneut die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen aus dem Urteil vom 6. Februar 2024 in Betracht kommen, wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB) und die Einziehungsanordnung damit erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2022 - 6 StR 454/22).
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