Rechtsprechung
| BGH, 05.10.1955 - 6 StR 89/55 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.07.1954 - 4 StR 276/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 05.10.1955 - 6 StR 89/55
Juli 1954 « 4 StR 276/54) ausgeführt hat« muß der Ablehnung einer Anwendung des Jugendstrafrechts auf einen Heranwachsenden eine ins einzelne gehende rechtlich nachprüfbare tatrichterliche Würdigung des Täters und seiner Tat zugrunde liegen« die blosse Wiederholung der Gesetzesworte genügt ebensowenig wie die Erwähnung des Eindrucks« den der Richter vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat" Diese Grundsätze verdienen im vorliegenden Pall um so eher Beachtung? als zwischen der Tat des Angeklagten und der Haupt Verhandlung einige Jahre liegen.- während der er in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung wesentlich fort sein.
- BGH, 04.03.1966 - 4 StR 27/66
Verurteilung wegen Meineids und wegen falscher uneidlicher Aussage - Vorliegen …
In der Regel wird sich deshalb auch nicht ausschließen lassen, daß ein ohne Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ergangenes Urteil im Strafausspruch auf diesem Verfahrensverstoß beruht (vgl. BGH Urt. v. 5. Oktober 1955 - 6 StR 89/55 - bei Dallinger MDR 1956, 12; vom 13. Mai 1960 - 4 StR 93/60 -).Zu einer eingehenden Würdigung bestand hier um so mehr Veranlassung, als die Tat mehr als 7 Jahre zurücklag (vgl. auch BGH Urt. v. 5. Oktober 1955 - 6 StR 89/55 - bei Dallinger MDR 1956, 12), die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden ist und der Angeklagte möglicherweise unter dem Einfluß der erheblich älteren Mitangeklagten M. gestanden hat.
- BGH, 03.04.1964 - 4 StR 51/64
Rechtsmittel
Es kann nicht ausgeschlossen werden, sondern liegt eher nahe, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgabe bisher unbekannt gebliebene Umstände, insbesondere zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Angeklagten hätte vorbringen können, die die Entscheidung der Strafkammer hätten beeinflussen können (BGHSt 6, 354; BGH 6 StR 89/55 v. 5. August 1955 bei Dallinger MER 1956, 12). - BGH, 13.05.1960 - 4 StR 93/60
Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem …
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgabe bisher unbekannt gebliebene Umstände, insbesondere zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters, hätte vorbringen können, die die Entscheidung des Schwurgerichts beeinflußt haben würden (vgl. BGHSt 6, 354; BGH 6 StR 89/55 vom 5. Oktober 1955 bei Dallinger MPR 1956, 12).
- BGH, 03.09.1974 - 5 StR 373/74
Revision in Strafsachen - Verletzung der Pflicht zur Beteiligung der …
Dazu war es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einem Heranwachsenden verpflichtet (BGHSt 6, 354; BGH 6 StR 89/55 vom 5. Oktober 1955 und 6 StR 87/55 vom 26. Oktober 1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1956, 12 und 146). - BGH, 11.05.1962 - 4 StR 102/62
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Sonach ist nicht auszuschließen, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG anvertrauten Aufgabe bisher unbekannt gebliebene Umstände, insbesondere zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters hätte vorbringen können, die die Entscheidung des Landgerichts beeinflußt haben würden (vgl. BGHSt 6, 354; BGH 6 StR 89/55 vom 5. Oktober 1955 bei Dallinger MDR 1956, 12). - BGH, 13.03.1962 - 1 StR 56/62
Rechtsmittel
Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, dem nach § 50 Abs. 3 Satz 2 JGG in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort zu erteilen war, in der Erfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesene Aufgaben weitere bisher unbekannt gebliebene Umstände, vor allein zur Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Täters vorgebracht hätte, die die Entscheidung des Landgerichts zugunsten des Angeklagten hätten beeinflussen können (BGHSt 6, 354; BGH Urt. v. 5. Oktober 1955 - 6 StR 89/55 bei Dallinger MDR 1956, 12 undv. 13. Mai 1960 - 4 StR 93/60; Ullrich und Berg, Recht der Jugend 1959 S. 275 bzw. 1960 S. 88).
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