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| LG Oldenburg, 05.07.2007 - 6 T 1091/06 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- zvi-online.de
ZPO §§ 788, 807
Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bis zur Höhe der bei anwaltlicher Vollstreckung anfallenden 3/10-Gebühr - www.bremer-inkasso.de
Zwangsvollstreckung / Kostenerstattung / Kosten eines Inkassounternehmens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Vechta, 24.10.2006 - 2 M 6686/06
- LG Oldenburg, 05.07.2007 - 6 T 1091/06
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- LG Bremen, 12.12.2001 - 2 T 804/01
Auszug aus LG Oldenburg, 05.07.2007 - 6 T 1091/06
Dementsprechend sind Inkassokosten im Rahmen der Zwangsvollstreckung grundsätzlich bis zur Höhe von Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, sofern der Gläubiger die Einschaltung des Inkassobüros zur Beitreibung der betreffenden Forderung für erfolgversprechend und damit notwendig halten konnte, selbst wenn dessen Bemühungen letztlich erfolglos bleiben und der Gläubiger dann einen Rechtsanwalt zuzieht (…vgl. Stöber, a.a.O., Rn. 13, Stichwort "Inkassobüro";LG Bremen, JurBüro 2002, S. 212). - AG Frankfurt/Main, 21.04.1994 - 83 M 15703/93
Auszug aus LG Oldenburg, 05.07.2007 - 6 T 1091/06
Anders kann es sich - unter dem Aspekt einer Obliegenheit zur Vermeidung unnötiger Kosten - in Konstellationen verhalten, in denen für ein und dieselbe Tätigkeit Inkassounternehmen und Rechtsanwalt bemüht werden oder die Tätigkeit des Inkassounternehmens höhere Kosten auslöst, als es bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts der Fall gewesen wäre (…vgl. LG Bremen, a.a.O.; AG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 1994, Az.: 83 M 15703/93 ).
- AG Brandenburg, 20.12.2019 - 31 C 193/18
Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf …
Insbesondere unter dem Aspekt einer Obliegenheit zur Vermeidung unnötiger Kosten verhält es sich nämlich so, dass - wenn für ein und dieselbe Tätigkeit ein Inkassounternehmen und dann zudem noch ein Rechtsanwalt bemüht werden oder die Tätigkeit des Inkassounternehmens sogar höhere Kosten auslöst, als es bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts, diese Kosten auch grundsätzlich nicht ersetzt werden (LG Bremen, JurBüro 2002, Seite 212; LG Oldenburg, Beschluss vom 05.07.2007, Az.: 6 T 1091/06, u.a. in: BeckRS 2008, Nr.: 02479; LG Kiel, Urteil vom 02.11.2011, Az.: 5 O 150/11, u.a. in: "juris"; AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.04.1994, Az.: 83 M 15703/93).
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