Rechtsprechung
| LG Ravensburg, 04.07.2013 - 6 T 33/13 |
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- AG Bad Saulgau, 15.04.2013 - 1 M 254/13
Auszug aus LG Ravensburg, 04.07.2013 - 6 T 33/13
Geschäftsnummer: | nn KAUAUNG 04. Juli 2013 1 M 254/13.Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 29.03.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Saulgau vom 13.06.2013, Az. 1 M 254/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
- LG München I, 27.04.2021 - 16 T 5272/21
Zwangsvollstreckung - Keine Schwärzung von Drittkonten in der Auskunft des …
Würde der Schuldnerin über das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren informiert, könnte er eventuell mögliche Vollstreckungsversuche der Gläubigerin vereiteln, bevor diese von der erteilten Auskunft des Bundeszentralamtes Kenntnis und damit die Möglichkeit hat, Vollstreckungsversuche einzuleiten (LG Ravensburg, Beschluss vom 04. Juli 2013 - 6 T 33/13 -, Rn. 6. juris).Pfändbar ist aber ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten nach § 667 BGB auf Herausgabe der auf dem Konto zu Gunsten des Schuldners eingegangenen Gutschriften; Drittschuldner ist der Kontoinhaber, nicht dessen Bank (LG Ravensburg, Beschluss vom 04. Juli 2013 - 6 T 33/13 -, Rn. 8, juris; LG Wiesbaden Beschl. v. 9.11.2006 - 4 T 578/06, BeckRS 2007, 1013, beck-online; AG Wiesbaden, Beschluss vom 14.5.2018 - 65 M 2231/18 - DGVZ 2018, 217, mit Anm. Martens, beck-online).
- LG Berlin, 23.08.2021 - 51 T 297/21
Schwärzung der Angaben zu dritten Kontoinhabern durch Gerichtsvollzieher
§ 8021 ZPO bezwecke einen umfassenden Schutz des Gläubigers und auch im Rahmen der Vermögensauskunft seien Konten Dritter mit Verfügungsmacht anzugeben (LG Ravensburg vom 04.07.2013 - 6 T 33/13 - AG Oldenburg vom 07.12.2016 - 52 M 34/16 - AG Wedding vom 15.12.2016 - 34 M 8143/16 - ; AG Dortmund vom 07.01.2020 - 245 M 1377/19 - ; Fleck in BeckOK ZPO, 29. Edition, § 8021 RN 19). - AG Hamburg-St. Georg, 29.09.2015 - 904 M 2330/15 Das LG Ravensburg, 6 T 33/13, hat zur Verpflichtung des Gerichtsvollziehers ausgeführt: "Die Kammer ist jedoch entgegen der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass Daten über Konten Dritter mit Verfügungsmacht der Schuldnerin für Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind und deshalb nicht gemäß § 8021 Abs. 2 ZPO zu löschen sind.
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