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Rechtsprechung
   LG Bonn, 12.03.2014 - 6 T 50/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14988
LG Bonn, 12.03.2014 - 6 T 50/14 (https://dejure.org/2014,14988)
LG Bonn, Entscheidung vom 12.03.2014 - 6 T 50/14 (https://dejure.org/2014,14988)
LG Bonn, Entscheidung vom 12. März 2014 - 6 T 50/14 (https://dejure.org/2014,14988)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer auf Räumung einer Wohnung gerichteten Anordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Drohbrief vom Mieter? Vermieter muss Schriftgutachten vorlegen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2015, 550
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • AG Bonn, 10.02.2014 - 204 C 66/14

    Räumung Wohnung einstweilige Verfügung Drohung

    Auszug aus LG Bonn, 12.03.2014 - 6 T 50/14
    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014 (204 C 66/14) wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014 (204 C 66/14) wird zurückgewiesen.

  • AG Brandenburg, 21.04.2017 - 31 C 37/17

    Wer Flaschen vom Balkon wirft, muss (sofort) ausziehen!

    Nach § 940a Abs. 1 ZPO darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Leistungsverfügung aber nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden (LG Bonn, Beschluss vom 12.03.2014, Az.: 6 T 50/14, u.a. in: ZMR 2015, Seiten 550 f.; Schumacher, FamRZ 2001, Seite 957;… Vollkommer, in: Zöller, ZPO-Kommentar, 31. Auflage 2016, § 940a ZPO, Rn. 3).

    Die bloßen Mutmaßungen der Verfügungsklägerin, dass lediglich der Verfügungsbeklagte für die vorgefundenen Flaschen (und den Müll) in Betracht komme und er die Flaschen aus seinem Fenster geschmissen habe müsse, reicht hierfür nämlich nicht aus (LG Bonn, Beschluss vom 12.03.2014, Az.: 6 T 50/14, u.a. in: ZMR 2015, Seiten 550 f.; AG Bonn, Beschluss vom 10.02.2014, Az.: 204 C 66/14, u.a. in: "juris").

    Die bloßen Mutmaßungen der Verfügungsklägerin, dass auch insofern nur der Verfügungsbeklagte in Betracht komme, reicht hierfür nämlich auch nicht aus (LG Bonn, Beschluss vom 12.03.2014, Az.: 6 T 50/14, u.a. in: ZMR 2015, Seiten 550 f.; AG Bonn, Beschluss vom 10.02.2014, Az.: 204 C 66/14, u.a. in: "juris"), zumal ein Wohnungsmieter keine Prüfungs- und Überwachungspflicht dahingehend hat, ob und inwieweit eine Verstopfung erkennbar ist (LG Berlin, Urteil vom 07.05.1987, Az.: 61 S 347/85, u.a. in: WuM 1987, Seiten 387 f.) und hier zudem insbesondere auch dritte Personen (wie z.B. die in dem Haus noch arbeitenden Bauarbeiter und/oder widerrechtlich die leer stehenden Wohnungen nutzende Obdachlose oder Jugendliche) hierfür ggf. auch verantwortlich sein können.

  • AG Hamburg, 21.01.2025 - 21 C 7/25

    Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung bei konkreter Gefahr für Leib …

    Rn. 27 Bloße Mutmaßungen, Befürchtungen oder Angst reichen nicht, die Gefahr muss konkret sei, etwa aufgrund früherer Vorfälle oder wegen ausgesprochener Drohungen (vgl. LG Bonn (6. Zivilkammer des Landgerichts), Beschluss vom 12.03.2014 - 6 T 50/14, BeckRS 2014, 13132; AG Bremen, Urteil vom 30.04.2015 - 5 C 135/15, BeckRS 2015, 8066).
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