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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.01.2007 - 6 U 105/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,35201
OLG Frankfurt, 18.01.2007 - 6 U 105/06 (https://dejure.org/2007,35201)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.01.2007 - 6 U 105/06 (https://dejure.org/2007,35201)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Januar 2007 - 6 U 105/06 (https://dejure.org/2007,35201)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch (hier: wettbewerbsrechtliche Eigenart eines Textmarkers)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch (hier: wettbewerbsrechtliche Eigenart eines Textmarkers)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2007 - 6 U 105/06
    Rn. 18 Zwar spricht eine deutlich erkennbare unterschiedliche Herstellerangabe auf dem nachgeahmten Produkt in der Regel auch gegen die Annahme einer Zweitmarke (vgl. BGH, GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung; BGH, WRP 2001, 534, 537 - Viennetta).

    Des Weiteren liegt die Vermutung einer lizenzvertraglichen Beziehung der beteiligten Unternehmen im Regelfall fern, wenn eine (fast) identische Leistungsübernahme zu verneinen ist; denn es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass ein Unternehmen seinem Konkurrenten die nachschaffende Übernahme seiner Produkte gestattet (vgl. BGH, WRP 2001, 534, 537 - Viennetta).

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2007 - 6 U 105/06
    Die Annahme einer unmittelbaren Herkunftstäuschung scheitert bereits an den unterschiedlichen und hinreichend auffälligen Herstellerangaben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung;… BGH, WRP 2006, 75, 79 Rdnr. 33 - Jeans I).

    Rn. 18 Zwar spricht eine deutlich erkennbare unterschiedliche Herstellerangabe auf dem nachgeahmten Produkt in der Regel auch gegen die Annahme einer Zweitmarke (vgl. BGH, GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung; BGH, WRP 2001, 534, 537 - Viennetta).

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2007 - 6 U 105/06
    Die Annahme einer unmittelbaren Herkunftstäuschung scheitert bereits an den unterschiedlichen und hinreichend auffälligen Herstellerangaben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, GRUR 2001, 251, 254 - Messerkennzeichnung; BGH, WRP 2006, 75, 79 Rdnr. 33 - Jeans I).
  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.01.2007 - 6 U 105/06
    Neben Ansprüchen aus Markenrecht können Ansprüche aus UWG gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der markenrechtlichen Regelung ist (vgl. BGH, WRP 2003, 521, 526 m.w.N. - Abschlußstück).
  • OLG Frankfurt, 28.06.2007 - 6 U 179/06
    Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Präsidenten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland einen Stift oder Stifte in einer aus der Abbildung auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 53 d. A.) ersichtlichen Form, unberücksichtigt der Farbe, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, wenn der Stift die Abmessungen des zu der Beiakte 2/3 O 49/06 Landgericht Frankfurt am Main (6 U 105/06 OLG Frankfurt am Main) gereichten und als Anlage dort zum Protokoll vom 30.11.2006 (Bl. 522 d. BA.) genommenen Stiftes X "A" aufweist.

    Rn. 19 die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Unterlassungsausspruch lautet, der Beklagten bei Meidung der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland einen Stift oder Stifte in einer aus der Abbildung auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 53 d. A.) ersichtlichen Form, unberücksichtigt der Farbe, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, wenn der Stift die Abmessungen des zu der Beiakte 2/3 O 49/06 Landgericht Frankfurt am Main (6 U 105/06 OLG Frankfurt am Main) gereichten und als Anlage dort zum Protokoll vom 30.11.2006 (Bl. 522 d. BA.) genommenen Stiftes X "A" aufweist;.

    Rn. 24 Die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Landgericht Frankfurt am Main - 2/03 O 49/06; Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 6 U 105/06) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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