Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 22.04.2009 - 6 U 127/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- hilfeaufrufe.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 03.07.2007 - 2 O 220/06
- LG Mannheim, 23.10.2007 - 2 O 220/06
- LG Mannheim, 16.11.2007 - 2 O 220/06
- OLG Karlsruhe, 28.11.2007 - 6 U 127/07
- LG Mannheim, 16.01.2008 - 2 O 220/06
- OLG Karlsruhe, 28.02.2008 - 6 W 8/08
- OLG Karlsruhe, 22.04.2009 - 6 U 127/07
- LG Mannheim, 22.07.2009 - 2 O 220/06
- LG Mannheim, 03.11.2009 - 2 O 220/06
- LG Mannheim, 04.11.2009 - 2 O 220/06
Wird zitiert von ... (9)
- LG Mannheim, 23.02.2010 - 2 O 53/09 Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil der Kammer vom 03.07.2007, Az. 2 O 220/06 (Anlage TMP 5) und das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.04.2009, Az. 6 U 127/07 (Anlage TMP 8) Bezug genommen.
Sie sei im nicht rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.04.2009, Az. 6 U 127/07, das die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ohnehin nicht binde, zu Unrecht angenommen worden.
Dies ist bereits in den Urteilen der Kammer vom 03.07.2007, Az. 2 O 220/06 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.04.2009, Az. 6 U 127/07, ausgeführt, auf die hier Bezug genommen werden kann, und ergibt sich insbesondere aus den rechtlichen Grundsätzen, wie sie vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2008, 616 [BGH 18.10.2007 - I ZR 162/04] - AKZENTA dargestellt werden.
Da Rechts- und Patentanwaltskanzleien, wie auch der Kammer aus zahlreichen Fällen bekannt ist, seit Jahren zunehmend bestrebt sind, den Wiedererkennungswert ihrer Leistungen durch Verwendung von Kurzbezeichnung nach Art einer Marke zu steigen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.04.2009, 6 U 127/07, dort S. 20) und - entgegen der Ansicht des Beklagen - gerade auch im Bereich der Erbringung von anwaltlichen Dienstleistungen der firmenmäßige und der markenmäßige Gebrauch des Kennzeichens regelmäßig ineinander übergehen (vgl. BGH GRUR 2008, 616 [BGH 18.10.2007 - I ZR 162/04] - AKZENTA), wird der Verkehr in einem Zeichen, das zur Nennung einer Anwaltskanzlei in einem Online-Telefonbuch führt, zumindest auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der anwaltlichen Dienstleistungen sehen.
Dies ergibt sich nicht nur aus den Urteilen der Kammer vom 03.07.2007, Az. 2 O 220/06, und des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.04.2009, Az. 6 U 127/07.
- OLG Karlsruhe, 23.09.2009 - 6 U 90/09
Abweisung der Klage auf Benutzung eine Marke für Dienstleistungen eines …
Auf das Urteil im Verfahren LG Mannheim 2 O 220/06 / OLG Karlsruhe 6 U 127/07, das das Landgericht heranziehe, habe sich die Beklagte nicht berufen.Da Rechts- und Patentanwaltskanzleien, wie dem Senat aus zahlreichen Fällen bekannt ist, seit Jahren zunehmend bestrebt sind, den Wiedererkennungswert ihrer Leistungen durch Verwendung Kurzbezeichnungen nach Art einer Marke zu steigern (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2009, Az. 6 U 127/07, S. 20 f.) und im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen der firmenmäßige und der markenmäßige Gebrauch eines Kennzeichens regelmäßig ineinander übergehen (vgl. BGH GRUR 2008, 616 - AKZENTA), wird der Verkehr in einem Zeichen, das zur Nennung einer Anwaltskanzlei in einem online-Telefonbuch führt, zumindest auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen sehen.
Wie der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil vom 22.04.2009 (Az. 6 U 127/07) entschieden hat, kann der Markeninhaber aus der Marke PORTA dem Kläger die als firmen- und markenmäßig zu qualifizierende Benutzung der Bezeichnung "... / patent- und rechtsanwälte" verbieten, ohne dass dies an § 23 Nr. 1 MarkenG scheiterte; nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ist lediglich das Verbot einer rein firmenmäßigen Benutzung aus einer Marke ausgeschlossen, nicht aber einer firmenmäßigen Benutzung, die zugleich markenmäßigen Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2007, 971 - Céline; BGH GRUR 2008, 254 - THE HOME STORE).
- BPatG, 29.09.2022 - 30 W (pat) 522/20
Markenbeschwerdeverfahren - "BTK" (Wort-/Bildmarke) / "TBK" (Wortmarke) - Einrede …
Insbesondere stellt der Gebrauch der Widerspruchsmarke TBK nicht nur eine firmenmäßige, sondern gleichzeitig eine markenmäßige Benutzung dar (vgl. OLG Karlsruhe, 6 U 127/07, wonach eine für Patentanwälte eingetragene Marke regelmäßig nicht ausschließlich als Unternehmenskennzeichen, sondern auch als Dienstleistungsmarke benutzt wird).Rn. 107 weil Patentanwaltsbüros regelmäßig angehende Patentanwälte ausbilden sowie mit der Konzeption und Durchführung von Seminaren befasst sein können (vgl. OLG Karlsruhe, 6 U 127/07, Rn. 93).
- BPatG, 29.09.2022 - 30 W (pat) 515/21
Markenbeschwerdeverfahren - "BTK BELTLE THEADO KANZLEI" (Wortmarke) / "TBK" …
Insbesondere stellt der Gebrauch der Widerspruchsmarke TBK nicht nur eine firmenmäßige, sondern gleichzeitig eine markenmäßige Benutzung dar (vgl. OLG Karlsruhe, 6 U 127/07, wonach eine für Patentanwälte eingetragene Marke regelmäßig nicht ausschließlich als Unternehmenskennzeichen, sondern auch als Dienstleistungsmarke benutzt wird).Rn. 107 weil Patentanwaltsbüros regelmäßig angehende Patentanwälte ausbilden sowie mit der Konzeption und Durchführung von Seminaren befasst sein können (vgl. OLG Karlsruhe, 6 U 127/07, Rn. 93).
- BPatG, 29.09.2022 - 30 W (pat) 521/20
Markenbeschwerdeverfahren - "BTK" (Wortmarke) / "TBK" (Wortmarke) - Einrede der …
Insbesondere stellt der Gebrauch der Widerspruchsmarke TBK nicht nur eine firmenmäßige, sondern gleichzeitig eine markenmäßige Benutzung dar (vgl. OLG Karlsruhe, 6 U 127/07, wonach eine für Patentanwälte eingetragene Marke regelmäßig nicht ausschließlich als Unternehmenskennzeichen, sondern auch als Dienstleistungsmarke benutzt wird).Rn. 108 weil Patentanwaltsbüros regelmäßig angehende Patentanwälte ausbilden sowie mit der Konzeption und Durchführung von Seminaren befasst sein können (vgl. OLG Karlsruhe, 6 U 127/07, Rn. 93).
- LG Mannheim, 12.05.2009 - 2 O 59/09
Unternehmenskennzeichenrecht: Voraussetzungen einer ein Unternehmenskennzeichen …
Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil der Kammer vom 03.07.2007, Az. 2 O 220/06 (Anlage Ast 1) und die Urteilsformel der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.04.2009, Az. 6 U 127/07 (Anlage AG 2) Bezug genommen. - LG Mannheim, 03.11.2009 - 2 O 220/06
Ordnungsgeld wegen Verwendung Marke PORTA gegen Waldemar L und Tanja Z jeweils …
Wegen Zuwiderhandlungen gegen die in dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3.7.2007 (2 O 220/06), abgeändert durch Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.4.2009 (6 U 127/07) enthaltene Verurteilung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "PORTA" und/oder "porta / patent- und rechtsanwälte" für die Erbringung von Dienstleistungen eines Patentanwalts und/oder Rechtsanwalts, die Verwaltung und/oder Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten, Innovationsberatung, Lizenzvermittlung, technische Recherchen und/oder Recherchen in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes und/oder des Urheberrechts zu benutzen, wird gegen beide Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils EUR 5.000,-- , ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, jeweils. - LG Mannheim, 04.11.2009 - 2 O 220/06
Ordnungsgeld wegen Verwendung Marke PORTA gegen Waldemar L in Höhe von 1.000 Euro
Wegen Zuwiderhandlung gegen die in dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3.7.2007 (2 O 220/06), abgeändert durch Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.4.2009 ( 6 U 127/07) enthaltene Verurteilung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "PORTA" und/oder "porta / patent- und rechtsanwälte" für die Erbringung von Dienstleistungen eines Patentanwalts und/oder Rechtsanwalts, die Verwaltung und/oder Verwertung von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten, Innovationsberatung, Lizenzvermittlung, technische Recherchen und/oder Recherchen in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes und/oder des Urheberrechts zu benutzen, wird gegen den Schuldner Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 1.000,-- , ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht. - LG Mannheim, 22.07.2009 - 2 O 220/06
Zwangsgeld gegen Waldemar L sowie Tanja Z wegen unzureichender Auskunftserteilung
Gegen die Schuldner wird zur Erzwingung der ihnen durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3.7.2007 (Az. 2 O 220/06, abgeändert durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.4.2009, Az. 6 U 127/07) auferlegten Handlung, nämlich.
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Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 28.11.2007 - 6 U 127/07 |
Volltextveröffentlichung
- hilfeaufrufe.de
Waldemar L / Tanja Z verlieren einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 03.07.2007 - 2 O 220/06
- LG Mannheim, 23.10.2007 - 2 O 220/06
- LG Mannheim, 16.11.2007 - 2 O 220/06
- OLG Karlsruhe, 28.11.2007 - 6 U 127/07
- LG Mannheim, 16.01.2008 - 2 O 220/06
- OLG Karlsruhe, 28.02.2008 - 6 W 8/08
- OLG Karlsruhe, 22.04.2009 - 6 U 127/07
- LG Mannheim, 22.07.2009 - 2 O 220/06
- LG Mannheim, 03.11.2009 - 2 O 220/06
- LG Mannheim, 04.11.2009 - 2 O 220/06
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- LG Mannheim, 03.07.2007 - 2 O 220/06
Porta Patentanwälte
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.11.2007 - 6 U 127/07
Der Antrag der Kläger auf Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 03.07.2007 - 2 O 220/06 - wird.
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