Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 11.11.1994 - 6 U 175/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
BGB § 249 § 251 Abs. 2 Satz 1 § 823 Abs. 1
Wiederherstellung einer beschädigten Grundstücksmauer als Schadensersatz in Natur - Schadenshöhe - Abzug neu für alt
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 09.08.1994 - 9 O 714/94
- OLG Naumburg, 11.11.1994 - 6 U 175/94
Papierfundstellen
- NJW-RR 1995, 1041
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87
Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines …
Auszug aus OLG Naumburg, 11.11.1994 - 6 U 175/94
Es ist nicht festzustellen und von der Beklagten auch nicht näher vorgetragen, daß und inwiefern die mit gleichen Feldsteinen wiedererrichtete Mauer und die reparierten Teile "bei wertender Gesamtwürdigung von baulich-technischer und wirtschaftlich-funktionaler Seite als aliud" erscheinen müßte(n)" (s. BGHZ 102, 322, 328/329).Die Herstellungskosten kann der Geschädigte aber nur insoweit nicht verlangen oder der Herstellungsaufwand muß nur insoweit um den Wertzuwachs "neu für alt" verringert werden, als sie zu einem von ihm auszugleichenden Wertzuwachs des Grundstückes und des Gebäudes führen (vgl. BGHZ 102, 322, 331).
- BGH, 25.06.1992 - III ZR 101/91
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch und Vorteilsausgleichung
Auszug aus OLG Naumburg, 11.11.1994 - 6 U 175/94
Bei der Bewertung ist nicht allein von der beschädigten Mauer, sondern von dem ganzen Grundstück als beschädigter Sache auszugehen (vgl. BGH in NJW 1992, 2884 [BGH 25.06.1992 - III ZR 101/91] ).
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 04.05.1995 - 6 U 175/94 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WM 1995, 1488
- BB 1996, 23
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.10.1993 - III ZR 175/92
Einrede des Schiedsvertrages im Wechselprozeß
Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.1995 - 6 U 175/94
Im Vorverfahren des Urkundenprozesses kann der Beklagte - ebensowenig wie im Wechselprozeß (vgl. BGH WM 1993, 2227) - die Einrede des Schiedsvertrages nicht erheben.
- OLG Köln, 09.11.2000 - 18 U 83/00
Verfahrensrecht; Einrede des Schiedsvertrags im Urkundenprozeß
Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidungen BGH NJW 1994, 136 und OLG Düsseldorf WM 1995, 1488 die Meinung vertritt, im Vorverfahren des Urkundenprozesses könne der Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags nicht erheben, kann dem nicht gefolgt werden.Diese Grundsätze lassen sich aber nicht - wie es von dem Oberlandesgericht Düsseldorf (WM 1995, 1488; OLGR Düsseldorf 1998, 228) vertreten wird - dahin verallgemeinern, dass dasselbe auch für jedes andere Urkundenverfahren gelten müsse, nur weil dem Urkundenverfahren generell der Beschleunigungszweck eigen sei.
- OLG Köln, 09.01.2000 - 18 U 83/00 Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidungen BGH NJW 1994, 136 und OLG Düsseldorf WM 1995, 1488 die Meinung vertritt, im Vorverfahren des Urkundenprozesses könne der Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags nicht erheben, kann dem nicht gefolgt werden.
Diese Grundsätze lassen sich aber nicht - wie es von dem Oberlandesgericht Düsseldorf (WM 1995, 1488; OLGR Düsseldorf 1998, 228) vertreten wird - dahin verallgemeinern, dass dasselbe auch für jedes andere Urkundenverfahren gelten müsse, nur weil dem Urkundenverfahren generell der Beschleunigungszweck eigen sei.
- OLG Düsseldorf, 26.04.1996 - 22 U 1/96 b) Wie bereits der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 4. Mai 1995, 6 U 175/94 - die von den Beklagten herangezogene Entscheidung des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 1996, 16 U 99/95, in der die Berufung des geschädigten Anlegers mit der Begründung zurückgewiesen wurde, die Einrede des Schiedsvertrages greife durch, ist nicht im Urkundenprozeß ergangen) und - ihm folgend - die angefochtene Entscheidung ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß der "normale" Urkundenprozeß ebenfalls nicht von einer Schiedsabrede erfaßt wird.
Auch der Zweck des "normalen" Urkundenprozesses besteht darin, dem Kläger die Möglichkeit zu verschaffen, schneller als im ordentlichen Verfahren zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen (…vgl. Zöller/Greger, ZPO , 19. Aufl., vor § 592 Rn. 1;… Baumbach/Hartmann, ZPO , 52. Aufl., vor § 592 , Rn. 1; OLG Düsseldorf - 6 U 175/94 -, OLGR 1995, 198 f).
- OLG Düsseldorf, 18.03.1999 - 6 U 101/95 Rn. 89 a. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, fügt das Organ einer juristischen Person, die Anlagegeschäfte der vorliegenden Art vermittelt, dem Kunden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in den Einzelheiten nicht eingeweihten Anleger über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Börsenterminhandels nicht ordnungsgemäß aufklärt (vgl. BGH NJW 1982, 2815; BGHZ 105, 108, 109; BGH WM 1988, 291, 292; BGH WM 1992, 1935; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 19.01.1995 - 6 U 287/93 - m.w.Nachw.; OLG Düsseldorf - Senat -, Urteil vom 04.05.1995 - 6 U 175/94 -).
- OLG Düsseldorf, 20.10.1999 - 15 U 221/96
Prospekthaftung des faktischen Geschäftsführers
Dazu bedarf es insbesondere eines Hinweises darauf, daß jeder Aufschlag auf G4 Börsenoptionsprämie G4 Gewinnerwartung verschlechtert, X2 ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in G4 Gewinnzone zu kommen, ein Aufschlag also nicht nur zu einem höheren Preis für dasselbe Objekt führt, sondern das Verhältnis von Chancen und Risiken aus dem Gleichgewicht bringt (BGH NJW 1994, 997 ff., 997; BGHZ 105, 108 ff., 110; BGH NJW-RR 1988, 544; BGH NJW 1992, 1879 ff., 1880; BGH NJW 1994, 512; ebenso: OLG E NJW-RR 1993, 1520 ff., 1521; OLG E WM 1989, 175 ff., 177 ff.; OLG E WM 1995, 1488 ff., 1491). - OLG Düsseldorf, 20.10.1999 - 15 U 226/96 Dazu bedarf es insbesondere eines Hinweises darauf, daß jeder Aufschlag auf G4 Börsenoptionsprämie G4 Gewinnerwartung verschlechtert, X2 ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in G4 Gewinnzone zu kommen, ein Aufschlag also nicht nur zu einem höheren Preis für dasselbe Objekt führt, sondern das Verhältnis von Chancen und Risiken aus dem Gleichgewicht bringt (BGH NJW 1994, 997 ff., 997; BGHZ 105, 108 ff., 110; BGH NJW-RR 1988, 544; BGH NJW 1992, 1879 ff., 1880; BGH NJW 1994, 512; ebenso: OLG E NJW-RR 1993, 1520 ff., 1521; OLG E WM 1989, 175 ff., 177 ff.; OLG E WM 1995, 1488 ff., 1491).
- OLG Düsseldorf, 12.07.1996 - 22 U 17/96
Aufklärungspflichten des Vermittlers von Geschäften mit OTC-Aktien; Berechnung …
Wegen der schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhänge kann eine solche Aufklärung nur schriftlich erfolgen, vgl. BGH WM 1994, 492 f; BGH WM 1994, 1746, 1747, BGH ZIP 1994, 447, 448 = NJW 1994, 997, 998; BGH NJW 1994, 512 ; BGH NJW 1992, 1879, 1880; OLG Düsseldorf WM 1995, 1488, 1491, 1492; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1520, 1521; OLG Düsseldorf OLG-Report Düsseldorf 1994, 105, 106; 234, 235; OLG Düsseldorf WM 1989, 175, 177, 178. Auch der erkennende Senat vertritt diese Auffassung in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt das Senatsurteil vom 09.02.1996, 22 U 155/95.
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