Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 11.08.2011 - 6 U 182/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- damm-legal.de
Auftraggeber eines Call-Centers haftet für dessen Wettbewerbsverstöße
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 8 Abs 4 UWG
Beauftragtenhaftung für Call-Center
- adresshandel-und-recht.de
Unternehmen haftet für rechtswidrige Telefonwerbung durch beauftragtes Call-Center
- Betriebs-Berater
Beauftragtenhaftung für Call-Center
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 8 Abs. 4
Einstandspflicht eines Versicherungsunternehmens für Wettbewerbsverstöße eines mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragten Call-Centers - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Einstandspflicht eines Versicherungsunternehmens für Wettbewerbsverstöße eines mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragten Call-Centers; Voraussetzungen für die Passivlegitimation des auftraggebenden Unternehmens i.R. einer Unterlassungsklage bei ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Call-Center des Vertrauens?
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Unternehmen haftet nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Call-Centers
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Haftung für Fehlverhalten eines beauftragten Call-Centers
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Auftraggeber eines Call-Centers und die Haftung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Haftung für Fehlverhalten eines beauftragten Call-Centers
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Beauftragtenhaftung für Call-Center
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Beauftragtenhaftung für Call-Center
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 23.07.2011 - 11 O 19/10
- OLG Frankfurt, 11.08.2011 - 6 U 182/10
- BGH - I ZR 187/11 (anhängig)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.10.2010 - I ZR 174/08
Änderung der Voreinstellung III
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.08.2011 - 6 U 182/10
Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in einer Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit den Betriebsinhaber zugute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat; ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch macht, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle (BGH GRUR 2011, 543, 544 - Änderung der Voreinstellung III).
- LG Frankfurt/Main, 09.11.2018 - 10 O 40/18
Handelsvertreter als Beauftragter i.S.v. § 8 II UWG
Während im letztgenannten Fall eine Beauftragtenstellung zu bejahen ist (vgl. hierzu auch - für ein von einer Versicherung eingeschaltetes Call-Center - Senat, U. v. 11.8.2011 - 6 U 182/10), ist der Eigenhändler in der Regel als selbstständiger Absatzmittler einzustufen, der die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG nicht erfüllt; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Eigenhändler - etwa auf Grund eines Vertragshändlervertrags - in besonderer Weise in die Vertriebsorganisation des Unternehmens eingegliedert ist, dem das Verhalten des Händlers zugerechnet werden soll (…vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rdnr. 15 m.w.Nw.)." (Hervorhebungen durch die Kammer). - LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2025 - L 10 U 183/18 Dieser ist schon deshalb nicht Klagegegenstand, weil der Kläger die hiergegen ursprünglich erhobene Klage (Az. S 6 U 182/10) zurückgenommen hat.
- OLG Frankfurt, 09.02.2012 - 6 U 130/11
Beauftragtenhaftung für sog. Transit-Carrier
Rn. 11 Während im letztgenannten Fall eine Beauftragtenstellung zu bejahen ist (vgl. hierzu auch - für ein von einer Versicherung eingeschaltetes Call-Center - Senat, Urteil vom 11.8.2011 - 6 U 182/10), ist der Eigenhändler in der Regel als selbstständiger Absatzmittler einzustufen, der die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 II UWG nicht erfüllt; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Eigenhändler - etwa auf Grund eines Vertragshändlervertrages - in besonderer Weise in die Vertriebsorganisation des Unternehmens eingegliedert ist, dem das Verhalten des Händlers zugerechnet werden soll (…vgl. hierzu BGH a.a.O., Tz. 15 m.w.N.).
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