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Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 05.04.1990

Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.04.1990 - 6 U 205/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6018
OLG Köln, 05.04.1990 - 6 U 205/89 (https://dejure.org/1990,6018)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.04.1990 - 6 U 205/89 (https://dejure.org/1990,6018)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. April 1990 - 6 U 205/89 (https://dejure.org/1990,6018)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 50
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.03.1953 - V ZR 92/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 05.04.1990 - 6 U 205/89
    Das ist eine andere als die geschuldete Leistung (vgl. BGH, NJW 1953, 897 [BGH 13.03.1953 - V ZR 92/51] ; OLG Hamm, NJW 1988, 2115 [OLG Hamm 13.11.1987 - 10 UF 266/87] ).

    Würde man der Regelung auch Außenwirkung zusprechen, würde in unbilliger und durch nichts gerechtfertiger Weise in die Beziehungen des Gläubigers zu seinen Schuldnern eingegriffen und das schützenswerte Interesse des Gläubigers an der Kontrolle seines Zahlungsverkehrs verletzt werden (vgl. hierzu auch BGH NJW 1953, 897 [BGH 13.03.1953 - V ZR 92/51] ).

  • OLG Hamm, 13.11.1987 - 10 UF 266/87

    Keine Erfüllung der Unterhaltsschuld; Überweisung auf Girokonto; Minussaldo; …

    Auszug aus OLG Köln, 05.04.1990 - 6 U 205/89
    Das ist eine andere als die geschuldete Leistung (vgl. BGH, NJW 1953, 897 [BGH 13.03.1953 - V ZR 92/51] ; OLG Hamm, NJW 1988, 2115 [OLG Hamm 13.11.1987 - 10 UF 266/87] ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - L 14 R 543/13

    Überweisung einer Rentennachzahlung auf ein dafür nicht vorgesehenes Konto des …

    Es ist zu beachten, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch der Beklagten sich dem Einwand der aufgedrängten Bereicherung aussetzen würde, die die Klägerin unter Umständen nicht hinnehmen muss und die deshalb auch nicht ausgeglichen werden muss (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.04.1990, Az.: 6 U 205/89).

    Der - seinen Zahlungsverkehr selbst kontrollierende - Gläubiger kann aus unterschiedlichen Gründen ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlung nicht auf ein - dem Schuldner nur bekanntes - Konto erfolgt, sondern auf ein anderes, dem Schuldner gegenüber vom Gläubiger bestimmtes Konto (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1986, Az.: II ZR 150/85; OLG Köln, Urteil vom 20.01.2006, Az.: 19 U 63/05; BSG, Urteil vom 14.08.2003, Az.: B 13 RJ 11/03 R; BGH, Urteil vom 13.03.1953, Az.: V ZR 92/51; OLG Köln, Urteil vom 05.04.1990, Az.: 6 U 205/89).

    Selbst wenn man in der Erklärung der Klägerin über den Zahlungsweg eine eindeutige und ausschließliche Zahlungsbestimmung sähe, müsste der Frage nachgegangen werden, ob die Klägerin sich nicht im Nachhinein mit dem von der Beklagten gewählten Zahlungsweg konkludent einverstanden erklärt, insbesondere die Zahlung nachträglich als Leistung an Erfüllungs Statt i.S.d. § 364 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 05.04.1990, Az.: 6 U 205/89) genehmigt hat.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - L 14 R 789/12

    Streit hinsichtlich der Frage, ob die Direktüberweisung einer Rentennachzahlung …

    Ein etwaiger Rückforderungsanspruch der Beklagten könnte dem Einwand der aufgedrängten Bereicherung ausgesetzt sein, welche der Kläger unter Umständen nicht hinnehmen und deshalb auch nicht ausgleichen muss (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.04.1990, 6 U 205/89).

    Der - seinen Zahlungsverkehr selbst kontrollierende - Gläubiger kann aus unterschiedlichen Gründen ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlung nicht auf ein - dem Schuldner nur bekanntes - Konto erfolgt, sondern auf ein anderes, dem Schuldner gegenüber vom Gläubiger bestimmtes Konto (vgl. BGH, Urteil vom 5.5.1986, II ZR 150/85; OLG Köln, Urteil vom 20.1.2006, 19 U 63/05; BSG, Urteil vom 14.8.2003, B 13 RJ 11/03 R; BGH, Urteil vom 13.3.1953, V ZR 92/51; OLG Köln, Urteil vom 5.4.1990, 6 U 205/89).

    Rn. 42 Selbst wenn man in der Erklärung des Klägers über den Zahlungsweg eine eindeutige und ausschließliche Zahlungsbestimmung sähe, müsste der Frage nachgegangen werden, ob der Kläger sich nicht im Nachhinein mit dem von der Beklagten gewählten Zahlungsweg konkludent einverstanden erklärt, insbesondere die Zahlung nachträglich als Leistung an Erfüllungs Statt i.S.d. § 364 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 5.4.1990, 6 U 205/89) genehmigt hat, indem er nicht im zeitnahen Zusammenhang mit der Wertstellung des Nachzahlungsbetrages auf seinem Konto in Israel der Beklagten gegenüber widersprochen hat.

  • OLG Köln, 30.05.1995 - 9 U 346/94

    Folgen einer abredewidrigen Zahlung einer Versicherungsleistung

    Rn. 8 Bei einer solchen Überweisung auf ein Girokonto handelt es sich nur um eine Leistung an Erfüllungs Statt, die das Schuldverhältnis lediglich dann zum Erlöschen bringen kann, wenn der Gläubiger diese Leistung als Erfüllung gemäß § 364 Abs. 1 BGB annimmt (vgl. OLG Köln NJW-RR 1991 S. 50 und OLG Hamm 1988 S. 2115 m.w.N.) bzw. die vorherige - Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung dazu erteilt.
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   OLG Düsseldorf, 05.04.1990 - 6 U 205/89   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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