Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 22.01.2002 - 6 U 212/00 |
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 05.10.2000 - 3 O 107/00
- OLG Brandenburg, 22.01.2002 - 6 U 212/00
- BGH, 09.07.2003 - VIII ZR 60/02
Wird zitiert von ...
- OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - 6 U 150/01 Die Berufung der Beklagten war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Senat (6 U 212/00).
Rn. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte und zum Sonderheft "Richterablehnung" gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge, die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen sowie auf den Inhalt der zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 35 O 17/01 (6 U 196/01) und 35 O 71/01 (6 U 64/02) des Landgerichts Düsseldorf (in Klammern: Aktenzeichen des Senats), außerdem auf den Inhalt der in beglaubigter Abschrift zur Akte genommenen Sitzungsniederschriften und Berufungsurteile in den Sachen 40 O 118/99 (6 U 91/00), 40 O 103/99 (6 U 212/00), 35 O 68/00 (6 U 55/01), 35 O 92/00 (6 U 56/01) und 31 O 43/99 (6 U 61/01), schließlich auf den Inhalt des von der Beklagten in Abschrift zur Akte gereichten Berufungsurteils in der Sache 31 O 79/98/15 U 6/00 Bezug genommen.
In den Sachen 40 O 103/99/6 U 212/00 und 31 O 79/98/15 U 6/00 geht es jeweils um angeblich fehlerhaft behandelte Oppositionsanträge und verweigerte Auskünfte, in den Verfahren 31 O 79/98/15 U 6/00 und 35 O 92/00/6 U 56/01 um Beurkundungsfehler.
Rn. 66 Soweit die klagenden Aktionäre sich - in der Sache 31 O 43/99/6 U 61/01, ansatzweise im Verfahren 40 O 103/99/6 U 212/00 und im Senatstermin vom 20. März 2003 - überhaupt zu ihrer Motivation geäußert haben, geben sie an, die Interessen der Kleinaktionäre wahrnehmen und die Beklagte veranlassen zu wollen, die nach ihrer Darstellung manipulierten und überteuerten Ausgabepreise für die Aktien aus den Kapitalerhöhungen rückzuerstatten.
Teilaspekte dieser Problematik wurden auch in den Oppositionsanträgen und Auskunftsverlangen, deren fehlerhafte Behandlung in den Verfahren 31 O 79/98/15 U 6/00 und 40 O 103/99/6 U 212/00 gerügt wird, aufgegriffen.
Die Anfechtungsklagen in den Sachen 31 O 79/98/15 U 6/00, 40 O 103/99/6 U 212/00 und im hiesigen Rechtssstreit wurden jeweils am letzten Tag der Anfechtungsfrist eingereicht.
Die Aktionärsvereinigung verfügt nach dem Inhalt der vorgelegten Depotauszüge sowie der Teilnehmerverzeichnisse zu den Hauptversammlungen vom 3. August 1999 (Nr. Anlage BD 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Januar 2000 in der Sache 40 O 103/99/6 U 212/00) und vom 11. August 2000 (Nr. ,Anlage L 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. April 2001 im vorliegenden Rechtsstreit) lediglich über zehn Vorzugsaktien zum Nennwert von 5, 00 DM sowie über die in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2001 vorgelegten, offenbar in der zur Sache 6 U 61/01 überreichten Vereinbarung mit dem Kläger vom 5. April 1998 angesprochenen drei weiteren Inhaberaktien.
Die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit und in der Sache 40 O 103/99/6 U 212/00 vorgetragen, es habe sich in jenem Verfahren um den hiesigen Kläger gehandelt.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".