Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 11.07.1991 - 6 U 220/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1991, 2429
- NJW 1992, 1784 (Ls.)
- ZIP 1991, 919
- DB 1991, 2079
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 14.04.1992 - XI ZR 196/91
Höhere Überziehungszinsen in AGB
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (ZIP 1991, 919) das Verwendungsverbot auf die dritte Klauselalternative - also auf den Fall der Kreditinanspruchnahme "über den Fälligkeitstermin hinaus" - beschränkt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. - BGH, 14.04.1992 - XI ZR 22/91
Überziehungszinsen aufgrund AGB-Klausel eines Kreditinstituts
Das hat der erkennende Senat nunmehr in einem Verfahren nach § 13 AGBG entschieden (Urteil vom 14. April 1992 - XI ZR 196/91XI ZR 196/91, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) und damit das in ZIP 1991, 919 abgedruckte Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt. - LG Bonn, 09.04.1998 - 9 O 540/97 Aus einer solchen Duldung wird auch nicht - etwa infolge der Dauer der Überziehung oder der Duldung - ein vereinbarter Überziehungskredit, also eine Erweiterung der bereits eingeräumten Kreditlinie (OLG Düsseldorf NJW 1991, 2429, 2430).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| OLG Köln, 19.07.1991 - 6 U 220/90 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 21.02.1992 - 6 U 183/91
Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz durch Umpacken des mit …
Unter Bezugnahme auf die von ihr in einem vergleichbaren Fall beim Oberlandesgericht Köln eingereichte Berufungsbegründung (6 U 220/90 OLG Köln, 31 0 252/90 LG Köln "H.-Pharm Arzneimittel GmbH ./. C. J. KG") bekräftigt sie nochmals ihre Ansicht, daß eine Neukennzeichnung bei der vom Klageantrag zu 1.a) erfaßten N 3-Packung nicht vorliege.Dieauf diese Weise geschaffene Verbindung zwischen äußerer Verpackung und Zeichen stellt, wie der Senat bereits in dem ähnlich gelagerten Fall des Umpackens von "Mexitil" (Urteil vom 19.07.1991- 6 U 220/90 -) entschieden hat, ein Kennzeichnen im Sinne von § 24 WZG dar.
Im übrigen kann, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 19.07.1991 zu "Mexitil" (6 U 220/90) hingewiesen hat, eine derartige Kenntnis von der "Herstellerunabhängigkeit" der Importeure nicht mit der Kenntnis gleichgesetzt werden, daß die Kennzeichnung durch die Beklagte nicht im Einvernehmen mit dem Zeicheninhaber erfolgt ist.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 19.07.1991 zu "Mexitil" (6 U 220/90) ausgeführt hat, läßt der Umstand, daß der EuGH in den Gründen seiner Entscheidung formuliert hat, dies (sc. keine Irreführung des Verbrauchers über die Herkunft der Ware) gelte "insbesondere" dann, wenn auf der äußeren Umhüllung deutlich auf Hersteller und (Neu-)Verpacker hingewiesen werde, einen solchen Schluß nicht zu.
Insoweit bedarf es - wie der Senat bereits in seinem Urteil "Mexitil" vom 19.07.1991 (6 U 220/90) ausgeführt hat - der Feststellung, daß der Zeicheninhaber mit seinem Vermarktungssystem eine Marktabschottung bezweckt.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".