Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.06.2002 - 6 U 47/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7920
OLG Köln, 21.06.2002 - 6 U 47/02 (https://dejure.org/2002,7920)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.06.2002 - 6 U 47/02 (https://dejure.org/2002,7920)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Juni 2002 - 6 U 47/02 (https://dejure.org/2002,7920)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,7920) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Alt. 2. ; UWG § 25
    UWG -Recht und Verbraucherrecht: irreführende Produktzuordnungen [hier: Süßwaren, die nur teilweise oder nicht aus Lakritz bestehen unter der Rubrik "Lakritzprodukte"]

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Glaubhaftmachung der behaupteten Gefahr der Irreführung; Zuordnung des Mischprodukts C. -R. zu den Lakritzprodukten durch konkrte Werbung; Widerlegung der Vermutung der Dringlichkeit; Gefahr von Fehlvorstellungen; Täuschung über Reinheit eines Produkts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02

    Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank; …

    Im übrigen besteht eine Aufklärungspflicht der Bank über derartige Provisionen - unterstellt, sie wären ihr bekannt gewesen - in der Regel nicht, da es entscheidend auf den finanziellen Gesamtaufwand für den Anleger, nicht seine Zusammensetzung im Einzelnen, ankommt; der Senat (vgl. auch Urteile des Senats vom 27.05.2002 im Verfahren 6 U 52/02 und vom 18.06.2002 in den Verfahren 6 U 7/02 und 6 U 47/02) schließt sich insoweit der Auffassung des 9. Zivilsenats an (OLG Stuttgart WM 2000, 292, 297; Revision von BGH NJW 2001, 1931 zurückgewiesen).

    Rn. 38 d) Der Senat hat zwischenzeitlich wiederholt entschieden, dass bei der Finanzierung des Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds die Bank nicht verpflichtet ist, über eventuelle (von der Beklagten bestrittene) Nachteile einer Finanzierung mittels einer Kombination zwischen einem tilgungsfreien Darlehn und der Tilgung des endfälligen Darlehns in anderer Weise (z.B. durch eine Lebensversicherung) aufzuklären (vgl. Urteile des Senats vom 27.05.2002 im Verfahren 6 U 52/02 und vom 18.06.2002 in den Verfahren 6 U 7/02 und 6 U 47/02).

    Der Senat hat in den Urteilen vom 27.05.2002 (6 U 52/02; zur Veröffentlichung vorgesehen) und vom 18.06.2002 (6 U 47/02) ausgeführt, dass unabhängig von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG (wonach die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten darf als die Belehrung über das Recht des Kunden zum Widerruf, Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und die Wahrung der Frist) eine Belehrung nach dem VerbrKrG dann für eine Belehrung nach dem HWiG ausreichen kann, wenn der Darlehnsvertrag ursprünglich dem VerbrKrG unterfiel und eine Belehrung nach dem HWiG nur deshalb unterblieben ist, weil aufgrund der damals herrschenden (jetzt nach BGH NJW 2002, 1881, 1883 im Anschluss an EUGH NJW 2002, 281 auch für Personalkredite überholten) Interpretation von § 5 Abs. 2 HWiG davon ausgegangen wurde, dass das VerbrKrG als speziellere Regelung das HWiG verdrängt.

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 40/02

    Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR durch Bankdarlehen: …

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang in den Urteilen vom 27.05.2002 (6 U 52/02; zur Veröffentlichung vorgesehen) und vom 18.06.2002 (6 U 47/02) ausgeführt, dass unabhängig von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG (wonach die Belehrung keine anderen Erklärungen enthalten darf als die Belehrung über das Recht des Kunden zum Widerruf, Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und die Wahrung der Frist) eine Belehrung nach dem VerbrKrG dann für eine Belehrung nach dem HWiG ausreichen kann, wenn der Darlehnsvertrag ursprünglich dem VerbrKrG unterfiel und eine Belehrung nach dem HWiG nur deshalb unterblieben ist, weil aufgrund der damals herrschenden (jetzt nach BGH NJW 2002, 1881, 1883 im Anschluss an EUGH NJW 2002, 281 auch für Personalkredite überholten) Interpretation von § 5 Abs. 2 HWiG davon ausgegangen wurde, dass das VerbrKrG als speziellere Regelung das HWiG verdrängt.

    Auch unter diesem Blickwinkel bestehen grundlegende Unterschiede zu den in den jüngsten Senatsurteilen vom 27.05.2002 (6 U 52/02) und vom 18.06.2002 (6 U 47/02) behandelten Konstellationen, in denen im ursprünglichen Vertrag eine Belehrung nach dem VerbrKrG vorhanden war.

  • OLG Köln, 21.06.2002 - 6 U 48/02

    UWG - und Verbraucherrecht: werblich herausgestellte Aussagen eines …

    Der Antrag ist allerdings aus den von dem Senat in seinem Urteil vom 7.6.2002 in dem Parallelverfahren 6 U 47/02 ab Seite 2 unter A dargelegten Gründen, die uneingeschränkt auch im vorliegenden Verfahren gelten und auf die deswegen verwiesen wird, nicht wegen fehlender Dringlichkeit unzulässig.

    Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil im Verfahren 6 U 47/02 (dort unter B) verwiesen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OLG Köln
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht