Rechtsprechung
| OLG München, 29.09.1983 - 6 U 4897/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berufungsverfahren; Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch; Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen; Grenzen der Satzungsautonomie; Steuerberatung als Nebentätigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 22.09.1982 - 1 HKO 19279/81
- OLG München, 29.09.1983 - 6 U 4897/82
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 06.10.1998 - VII R 146/97
Versagung der Tätigkeit eines Vereins bei Hilfeleistungen der Berufsvertretungen …
Es hat zu Recht ausgeführt, daß die in der Satzung genannten Aufgaben, auf die sich der Kläger beruft, den Umfang der Beratungsbefugnis nicht ausschließlich oder maßgeblich bestimmen können, da ansonsten die Satzung der jeweiligen berufsständischen Vereinigung die im Gesetz zum Ausdruck gekommene Beschränkung durch extensive Umschreibung des Aufgabenbereichs aushöhlen und zu einer für die Mitglieder unbeschränkten Steuerberatung führen könnte (ähnlich Oberlandesgericht München, Urteil vom 29. September 1983 6 U 4897/82, Deutsches Steuerrecht 1986, 311). - FG Niedersachsen, 02.09.1997 - VI 535/93
Umfang der Beratungsbefugnis für eine Berufsvertretung ; Rechtmäßigkeit einer …
Rn. 28 Die Durchbrechung des Grundsatzes, daß zur geschäftsmäßigen Steuerberatung nur bestimmte wegen ihrer fachlichen Eignung besonders zugelassene Berufsträger befugt sind, erfordert nach dem Sinn und Zweck der Regelung eine restriktive Auslegung der Ausnahmenorm (ebenso OLG München, Urteil vom 29. September 1983 6 U 4897/82, DStR 1986, 311).Die Satzung der jeweiligen berufsständischen Vereinigung könnte die im Gesetz zum Ausdruck gekommene Beschränkung durch extensive Umschreibung des Aufgabenbereichs aushöhlen und zu einer für die Mitglieder unbeschränkten Steuerberatung führen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 1973 VII R 58/72, BStBl II 1973, 743; Urteil vom 23. Februar 1979 VI B 160/78, BStBl II 1979, 341; OLG München, Urteil vom 29. September 1983 6 U 4897/82, DStR 1986, 311).
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