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Weitere Entscheidung unten: OLG Oldenburg, 22.01.2025

Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.01.2025 - 6 U 58/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,831
OLG Köln, 17.01.2025 - 6 U 58/24 (https://dejure.org/2025,831)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2025 - 6 U 58/24 (https://dejure.org/2025,831)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Januar 2025 - 6 U 58/24 (https://dejure.org/2025,831)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Car-Forensik: Zugang zu OBD-Daten und Wettbewerbsrecht

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    PKW-Hersteller darf Zugang zu OBD-Infos nicht von Registrierung und dauerhafter Internetverbindung abhängig machen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2025, 184
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (12)

  • OLG Naumburg, 20.05.2025 - 2 U 38/24

    Korrektur einer fehlerhaften Kostenberechnung für ingenieurtechnische Leistungen

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2025 - 6 U 58/24
    Da es keinen Sinn ergibt, die von individuellen Fahrzeugen generierten Daten auf den Webseiten der Hersteller zu veröffentlichen, kann sich mithin auch das Registrierungserfordernis nicht auf diese vom Fahrzeug stammenden Informationen (die in Anhang X Ziff. 2.9 als "Fahrzeugdatenstrom" bezeichnet werden) beziehen (vgl. ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2024, 2 U 38/24, dort S. 17, Anlage BE1, Bl. 206 d.A.).

    Infolge der durch die Verordnung auf im Internet zugängliche Informationen beschränkten Anwendbarkeit der ISO 18541 kann mithin schon aus diesem Grund eine Erstreckung auf die Informationen, die am OBD-Port anfallen, nicht angenommen werden (vgl. im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2024, 2 U 38/24, S. 17, Anlage BE1, Bl. 206 d.A.).

    Denn wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist selbst bei Zugrundelegung eines Anwendungsvorrangs der UNECE-R155 zu berücksichtigen, dass diese Norm selbst einen Vorbehalt in ihrer Ziff. 1.3 enthält, der den Primat regionaler oder nationaler Regelungen ("unbeschadet") vorsieht (vgl. eingehend OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2024, 2 U 38/24, Anlage BE1, S. 20, Bl. 209 d.A. mit Herleitung aus den anderen Sprachfassungen), soweit diese den Zugang befugter Parteien zu dem Fahrzeug, dessen Daten, Funktionen und Ressourcen sowie die Zugangsbedingungen regeln.

    Denn diese ISO-Norm wird in der VO (EU) 2018/858 oder der hierzu ergangenen Delegierten Verordnung (EU) 2021/1244 der Kommission (…ABl. L 272 vom 30.07.2021, S. 16 ff.), mit dem der Anhang X zu VO (EU) 2018/858 zuletzt geändert worden ist, nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2024, 2 U 38/24, Anlage BE1, S. 20 f., Bl. 209 f. d.A.).

    Ein solches Ergebnis wäre mit der vom EuGH herausgearbeiteten Intention der VO (EU) 2018/858, ein "ebenes Spielfeld" in Bezug auf die RMI mit allein durch die Verordnung vorgegebenen Zugangsbeschränkungen zu errichten, nicht vereinbar und kann - wie von der Europäischen Kommission zutreffend festgestellt - für den Verbraucher dazu führen, dass ein Rückgang des Wettbewerbs auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste und damit ein verringertes Angebot für Verbraucher eintritt, was mithin auch eine spürbare Beeinträchtigung von deren Interessen bedeutet (…vgl. hierzu EuGH GRUR 2024, 62, 64 Rn. 32 - A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass; ähnlich argumentierend OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2024, 2 U 38/24, Anlage BE1, S. 23, Bl. 212 d.A.).

    Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner Parallelentscheidung zum Streitfall eine erneute Vorlage aus Sachgründen nicht für erforderlich erachtet, ungeachtet des Umstandes, dass diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2024, 2 U 38/24, Anlage BE1, S. 22, Bl. 211 d.A.; ebenso LG Hamburg…, Urteil vom 02.07.2024, 406 HKO 121/23, GRUR-RS 2024, 31356 Rn. 15 und 18).

  • EuGH, 05.10.2023 - C-296/22

    A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung …

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2025 - 6 U 58/24
    Rn. 34 Der EuGH hat in der Entscheidung in dieser Sache (Rs. C-296/22, abgedruckt u.a. in GRUR 2024, 62 - A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass) u.a. ausgeführt, dass in Anh. X Nrn. 6.2 und 6.4 der VO (EU) 2018/858 diejenigen Fälle abschließend genannt sind, in denen der Zugang zu OBD-Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen aufgrund ihrer Bedeutung für die Sicherheit an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann.

    Rn. 42 "Daraus folgt, dass andere Voraussetzungen für den Zugang zu den in Art. 61 I VO (EU) 2018/858 genannten Informationen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen, wie eine Verbindung des Diagnosegerätes über das Internet mit einem vom Hersteller bestimmten Server oder eine vorherige Anmeldung der unabhängigen Wirtschaftsakteure bei diesem Hersteller, nach dieser Verordnung nicht zulässig sind." (EuGH GRUR 2024, 62, 64 Rn. 38 - A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass, Hervorhebungen durch den Senat).

    Insofern konnte sich der EuGH mit Recht auf die Bemerkung beschränken, es genüge der Hinweis auf diese Ziff. 1.3 (EuGH GRUR 2024, 62, 64 Rn. 35 - A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass).

    Denn der EuGH hat in seiner Entscheidung in dieser Sache bereits darauf hingewiesen, dass aus dem 27. Erwägungsgrund der vorgenannten Verordnung ausdrücklich hervorgeht, dass die in ihm genannten Sicherheitsmaßnahmen "nicht die Verpflichtungen des Fahrzeugherstellers berühren [sollten], Zugang zu umfassenden Diagnoseinformationen und Fahrzeugdaten zu gewähren, die für die Reparatur und Wartung eines Fahrzeugs relevant sind" (vgl. EuGH GRUR 2024, 62, 64 Rn. 36 - A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass).

    Ein solches Ergebnis wäre mit der vom EuGH herausgearbeiteten Intention der VO (EU) 2018/858, ein "ebenes Spielfeld" in Bezug auf die RMI mit allein durch die Verordnung vorgegebenen Zugangsbeschränkungen zu errichten, nicht vereinbar und kann - wie von der Europäischen Kommission zutreffend festgestellt - für den Verbraucher dazu führen, dass ein Rückgang des Wettbewerbs auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste und damit ein verringertes Angebot für Verbraucher eintritt, was mithin auch eine spürbare Beeinträchtigung von deren Interessen bedeutet (vgl. hierzu EuGH GRUR 2024, 62, 64 Rn. 32 - A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass; ähnlich argumentierend OLG Stuttgart…, Urteil vom 10.10.2024, 2 U 38/24, Anlage BE1, S. 23, Bl. 212 d.A.).

  • EuGH, 27.10.2022 - C-390/21

    ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Markt …

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2025 - 6 U 58/24
    Rn. 67 Die insoweit entscheidende Rechtsfrage, welche Vorschrift auf den Zugang zu den OBD-Informationen für solche "Alt-Genehmigungen" auf Grundlage der VO (EG) 715/2007 Anwendung findet, ist durch das Urteil des EuGH vom 27.10.2022 (Rs. C-390/21) in Sachen "ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel" (vorgelegt als Anlage BE1, Bl. 53 ff. d.A. = BeckRS 2022, 28847) im Sinne der Klägerinnen geklärt, so dass auch insoweit ein den Unterlassungsanspruch begründender Verstoß gegen Art. 61 Abs. 1 VO (EU) 2018/858 gemäß den obigen Ausführungen gegeben ist.

    Auf Vorlage des Landgerichts Köln (1. Kammer für Handelssachen) hatte der EuGH in der bereits erwähnten Rs. C-390/21 insbesondere zu entscheiden, ob Art. 61 VO (EU) 2018/858 nunmehr zeitlich Anwendung finden konnte, auch wenn Fahrzeuge noch nach der "alten" VO (EG) 715/2007 genehmigt worden waren (1. Vorlagefrage) und was hieraus für die Bereitstellung von RMI folgte (Vorlagefragen 2 und 3).

    Auf die im Streitfall allein relevante 1. Vorlagefrage hat der EuGH unter Heranziehung der Übergangsvorschrift des Art. 86 Abs. 2 VO (EU) 2018/858 geantwortet, dass Art. 61 und 63 auf Fahrzeugmodelle anwendbar sind, die unter Geltung der VO (EG) Nr. 715/2007 genehmigt wurden (EuGH, Urteil vom 27.10.2022, Rs. C-390/21, BeckRS 2022, 28847 Rn. 24 - ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel).

    Denn die Klägerinnen hatten sich im Klageverfahren lediglich deshalb auf Fahrzeuge beschränkt, die nach der VO (EU) 2018/858 typgenehmigt wurden, weil zum Zeitpunkt der Klageeinreichung das Ausgangsverfahren in der Rs. C-390/21 noch nicht abgeschlossen war (vgl. S. 5 des Schriftsatzes der Klägerinnen vom 08.09.2021, Bl. 87 LGA).

  • LG Hamburg, 02.07.2024 - 406 HKO 121/23

    OBD-Schnittstelle - Beschränkung des Zugriffs auf …

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2025 - 6 U 58/24
    Deshalb können die Ausführungen des EuGH nicht als "abstrakte Auslegungsregel zu einem Teilaspekt des Verfahrensgegenstandes" (so aber S. 13 der Berufungsbegründung, Bl. 95 d.A.) angesehen werden, sondern sind als verbindliche Auslegung der Verordnung, die die zentrale Vorschrift für die Entscheidung des Falles beinhaltet, unmittelbar auf den Streitfall übertragbar, ohne dass es noch der Prüfung weiterer Voraussetzungen oder einer von der Beklagten (S. 22 der Berufungsbegründung, Bl. 104 d.A.) befürworteten Abwägung mit Belangen der Cybersicherheit (hierzu auch sogleich unter c)) bedürfte (im Ergebnis ebenso LG Hamburg, Urteil vom 02.07.2024, 406 HKO 121/23, GRUR-RS 2024, 31356 Rn. 15).

    Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner Parallelentscheidung zum Streitfall eine erneute Vorlage aus Sachgründen nicht für erforderlich erachtet, ungeachtet des Umstandes, dass diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. OLG Stuttgart…, Urteil vom 10.10.2024, 2 U 38/24, Anlage BE1, S. 22, Bl. 211 d.A.; ebenso LG Hamburg, Urteil vom 02.07.2024, 406 HKO 121/23, GRUR-RS 2024, 31356 Rn. 15 und 18).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2025 - 6 U 58/24
    Bei dieser Sachlage ist im Lichte der ergangenen Entscheidung des EuGH die richtige Anwendung des Unionsrechts als derart offenkundig anzusehen, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (vgl. zu dieser "acte clair"-Rechtsprechung grundlegend EuGH, Urteil vom 06.10.1982, Rs. C-283/81, Slg. 1982, 3415, 3429 f. Rn. 14 und 16 - CILFIT = NJW 1983, 1257).
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 143/19

    Knuspermüsli II - Wettbewerbsverstoß: Beurteilung der Unlauterkeit in Fällen der …

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2025 - 6 U 58/24
    Rn. 61 Sie setzt voraus, dass dem Schuldner des Unterlassungsanspruchs durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BGH GRUR 2022, 930, 935 Rn. 58 m.w.N. - Knuspermüsli II).
  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - …

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2025 - 6 U 58/24
    Zwar entscheidet der EuGH nicht über die Tatsachen des konkreten Falles, sondern nur über die Auslegung von (hier sekundärem) Unionsrecht (vgl. hierzu nur EuGH GRUR Int 1999, 734, 735 Rn. 11 - Lloyd;… Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Recht der EU, 83. EL Juli 2024, Art. 267 AEUV Rn. 21 m.w.N.).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2025 - 6 U 58/24
    Dass der Rechtsstreit für die Beklagte von wirtschaftlichem Gewicht ist, reicht für sich genommen nicht aus, weil angesichts der Determinierung des Streitfalls durch Vorgaben des Unionsrechts nicht ersichtlich ist, warum das Interesse der Allgemeinheit ein korrigierendes Eingreifen des Revisionsgerichts erforderlich machen sollte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW 2003, 65, 68).
  • EuGH, 19.09.2019 - C-527/18

    Gesamtverband Autoteile-Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2025 - 6 U 58/24
    Art. 6 Abs. 1 S. 1 VO (EG) 715/2007 (in der Fassung bis 31.08.2020, im Folgenden auch a.F.) regelte den Zugang zum OBD nicht, sondern betraf allein die Zurverfügungstellung von RMI über das Internet; er erlaubte in der Auslegung des EuGH (GRUR 2019, 1196 - Gesamtverband Autoteile-Handel e. V./KIA Motors Corporation) eine Differenzierung zwischen dem von Beschränkungen freizuhaltenden Inhalt der Information einerseits und der Modalitäten von deren Bereitstellung andererseits, weshalb diese Informationen nicht zwingend in einer bestimmten weiterverarbeitbaren Form zu erteilen waren (…EuGH, a.a.O., Rn. 27 f.).
  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON …

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2025 - 6 U 58/24
    Exemplarisch hat der EuGH ausgeführt (EuZW 2010, 26, 29 Rn. 81 - Land Österreich/ČEZ as):.
  • BGH, 30.01.2020 - I ZR 40/17

    Ersatzteilinformation II - Bereitstellung der unabhängigen Marktteilnehmern zu …

  • OLG Köln, 18.12.1998 - 6 U 56/98
  • OLG Köln, 06.02.2026 - 6 U 105/24
    Der EuGH hat in der Entscheidung "A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass" (Rs. C-296/22, abgedruckt u.a. in GRUR 2024, 62), die der Senatsentscheidung in der Sache 6 U 58/24 (Urteil vom 17.01.2025 = WRP 2025, 366 = GRUR-RS 2025, 334 - Zugang zum Onboard Diagnostic Port; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2025, I ZR 34/25) zugrunde lag, u.a. ausgeführt, dass in Anh. X Nrn. 6.2 und 6.4 der VO (EU) 2018/858 diejenigen Fälle abschließend genannt sind, in denen der Zugang zu OBD-Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen aufgrund ihrer Bedeutung für die Sicherheit an bestimmte Bedingungen geknüpft werden kann.
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