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Weitere Entscheidung unten: KG, 08.06.2004

Rechtsprechung
   OLG Köln, 01.10.2004 - 6 U 62/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8106
OLG Köln, 01.10.2004 - 6 U 62/04 (https://dejure.org/2004,8106)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.10.2004 - 6 U 62/04 (https://dejure.org/2004,8106)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Oktober 2004 - 6 U 62/04 (https://dejure.org/2004,8106)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2005, 186
  • GRUR-RR 2008, 264 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen; …

    Auszug aus OLG Köln, 01.10.2004 - 6 U 62/04
    Nach allgemeiner Meinung liegt eine rechtserhaltende markenmäßige Benutzung allerdings dann nicht vor, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichnung Verwendung findet (vgl. BGH WRP 2003, 647 - BIG BERTHA;… Ingerl/Rohnke a.a.O. Rn. 33, jeweils m.w.N.), es sei denn, dass es in einer einzigen Verwendungshandlung gleichzeitig als Marke und als Unternehmenskennzeichnung benutzt wird (…BGH a.a.O.;… Ingerl/Rohnke a.a.O.).
  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2005, 186).
  • LG Mannheim, 03.07.2007 - 2 O 220/06

    Porta Patentanwälte

    Dies sei unter Berücksichtigung der Entscheidungen BGH GRUR 2005, 1047 - Otto und OLG Köln GRUR-RR 2005, 186 - Akzenta nicht ausreichend.

    Eine Konstellation, in der ein Kennzeichen als Untemehmenskennzeichen und nicht zugleich als Kennzeichen für die von diesem Unternehmen erbrachten Dienstleistungen benutzt wird, wird daher nur unter besonderen Voraussetzungen zu bejahen sein, wie sie beispielsweise in dem vom Kläger angeführten Fall des OLG Köln ( GRUR-RR 2005, 186 - Akzenta) vorgelegen haben mögen.

  • OLG Frankfurt, 09.11.2006 - 6 U 18/06

    Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer Marke für Dienstleistungen; …

    Eine Konstellation, in der ein Kennzeichen als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich als Kennzeichen für die von diesem Unternehmen erbrachten Dienstleistungen benutzt wird, wird zudem nur unter besonderen Voraussetzungen zu bejahen sein, wie sie beispielsweise in dem von der Klägerin angeführten Fall des OLG Köln (GRUR-RR 2005, 186 f. - Akzenta) vorgelegen haben mögen.
  • OLG Köln, 31.08.2007 - 6 U 16/07

    "Schutzengel" - rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Der Verkehr konnte in dieser Verwendung daher nur das Unternehmenszeichen erkennen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2005, 186 - Akzenta;… Ströbele, in Ströbele/Hacker, 8. Aufl. 2007, § 26 Rn. 33).
  • OLG Düsseldorf, 21.11.2006 - 20 U 83/06

    Rechtserhaltender Gebrauch einer Marke im Falle der Anerkennung der Marke als ein …

    Rn. 5 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zum deutschen Markenrecht wird eine eingetragene Marke rechtserhaltend im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG benutzt, wenn der Verkehr die Verwendung des Zeichens auf Grund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ansieht (vgl. nur OLG Köln GRUR-RR 2005, 186).
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Rechtsprechung
   KG, 08.06.2004 - 6 U 62/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,21934
KG, 08.06.2004 - 6 U 62/04 (https://dejure.org/2004,21934)
KG, Entscheidung vom 08.06.2004 - 6 U 62/04 (https://dejure.org/2004,21934)
KG, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - 6 U 62/04 (https://dejure.org/2004,21934)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Zuordnung der Übertragung von sämtlichen Geschäftsanteilen eines Selbstständigen zum privaten Bereich; Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit eines Versicherungsnehmers bei Status als beherrschender Gesellschafter einer GmbH

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.06.1978 - IV ZR 1/77

    Auslegungsfragen allgemeiner Versicherungsbedingungen - Anforderungen an einen …

    Auszug aus KG, 08.06.2004 - 6 U 62/04
    Die Frage, ob die Übertragung von (im vorliegenden Fall sämtlichen) Geschäftsanteilen zum privaten Bereich eines Selbständigen gehört oder nicht, ist anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalles zu entscheiden und daher weder von grundsätzlicher Bedeutung noch der Rechtsfortbildung dienlich, zumal der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 28. Juni 1978 (VersR 1978, 816 f) davon ausgegangen ist, dass eine selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers regelmäßig jedenfalls auch dann vorliegt, wenn er beherrschender Gesellschafter einer GmbH ist.
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