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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 09.10.2013 - 6 U 85/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,52428
OLG Karlsruhe, 09.10.2013 - 6 U 85/12 (https://dejure.org/2013,52428)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2013 - 6 U 85/12 (https://dejure.org/2013,52428)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Oktober 2013 - 6 U 85/12 (https://dejure.org/2013,52428)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 69/14

    Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Vorstands einer …

    I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.05.2012 (32 O 86/11) in der Fassung des am 20.12.2012 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-6 U 85/12) unter Abänderung des am 09.01.2014 verkündeten Urteils der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (32 O 86/11) hinsichtlich des Tenors zu I. und zu II. in der Fassung des am 20.12.2012 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-6 U 85/12) aufgehoben und die Klage insofern abgewiesen.

    Mit am 20.12.2012 verkündetem Urteil des Senats (I-6 U 85/12) ist das am 10.05.2012 verkündete Vorbehaltsurteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und in dem aus dem Tenor dieses Urteils, auf das ebenfalls verwiesen wird (Bl. 511 - 517 GA), ersichtlichen Umfang - unter Berücksichtigung einer Klageerweiterung - insgesamt neu gefasst worden.

    Das Landgericht hat sein Vorbehaltsurteil vom 10.05.2012 in der Fassung des Urteils des Senats vom 20.12.2012 (I-6 U 85/12), soweit es nicht rechtskräftig geworden ist, nach Durchführung der Beweisaufnahme für vorbehaltlos erklärt, die Beklagte über die darin enthaltenen Beträge hinaus zur Zahlung der Vergütung sowie der vereinbarten Versorgungsleistungen für die Monate Januar 2013 bis einschließlich September 2013 verurteilt und den von der Beklagten gemäß § 302 Abs. 4 Satz 4 ZPO gestellten Schadensersatzantrag für unbegründet gehalten.

    das am 09.01.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (32 O 86/11) insoweit abzuändern, als darin das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.05.2012 in der Fassung des am 20.12.2012 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-6 U 85/12) hinsichtlich des Tenors zu I. und II. für vorbehaltlos erklärt wird und die Klage insoweit abzuweisen;.

    Soweit das Vorbehaltsurteil rechtskräftig geworden ist, also hinsichtlich der zweiten und der dritten Tranche des in Bezug auf die Kapitalerhöhung vereinbarten Bonus (III. des Tenors des am 20.12.2012 verkündeten Senatsurteils, I-6 U 85/12), scheidet ein Anspruch aus und ist die Zahlung der Beklagten auch nicht Gegenstand des von ihr verfolgten Anspruchs.

    Rn. 9 I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.05.2012 (32 O 86/11) in der Fassung des am 20.12.2012 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-6 U 85/12) unter Abänderung des am 09.01.2014 verkündeten Urteils der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (32 O 86/11) hinsichtlich des Tenors zu I. und zu II. in der Fassung des am 20.12.2012 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-6 U 85/12) aufgehoben und die Klage insofern abgewiesen.

    Mit am 20.12.2012 verkündetem Urteil des Senats (I-6 U 85/12) ist das am 10.05.2012 verkündete Vorbehaltsurteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und in dem aus dem Tenor dieses Urteils, auf das ebenfalls verwiesen wird (Bl. 511 - 517 GA), ersichtlichen Umfang - unter Berücksichtigung einer Klageerweiterung - insgesamt neu gefasst worden.

    Rn. 19 Das Landgericht hat sein Vorbehaltsurteil vom 10.05.2012 in der Fassung des Urteils des Senats vom 20.12.2012 (I-6 U 85/12), soweit es nicht rechtskräftig geworden ist, nach Durchführung der Beweisaufnahme für vorbehaltlos erklärt, die Beklagte über die darin enthaltenen Beträge hinaus zur Zahlung der Vergütung sowie der vereinbarten Versorgungsleistungen für die Monate Januar 2013 bis einschließlich September 2013 verurteilt und den von der Beklagten gemäß § 302 Abs. 4 Satz 4 ZPO gestellten Schadensersatzantrag für unbegründet gehalten.

    Rn. 30 Rn. 31 1. das am 09.01.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (32 O 86/11) insoweit abzuändern, als darin das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.05.2012 in der Fassung des am 20.12.2012 verkündeten Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-6 U 85/12) hinsichtlich des Tenors zu I. und II. für vorbehaltlos erklärt wird und die Klage insoweit abzuweisen;.

    Soweit das Vorbehaltsurteil rechtskräftig geworden ist, also hinsichtlich der zweiten und der dritten Tranche des in Bezug auf die Kapitalerhöhung vereinbarten Bonus (III. des Tenors des am 20.12.2012 verkündeten Senatsurteils, I-6 U 85/12), scheidet ein Anspruch aus und ist die Zahlung der Beklagten auch nicht Gegenstand des von ihr verfolgten Anspruchs.

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 68/14

    Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Vorstands einer …

    Die zweite und dritte Tranche dieses Bonus sind dem Kläger durch das rechtskräftig gewordene Vorbehaltsurteil des Senats vom 20.12.2012 (I-6 U 85/12) zugesprochen worden.

    Die zweite und dritte Tranche dieses Bonus sind dem Kläger durch das rechtskräftig gewordene Vorbehaltsurteil des Senats vom 20.12.2012 (I-6 U 85/12) zugesprochen worden.

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 6 U 90/17

    Collagendrink - Wettbewerbsverstoß: Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel zur …

    Zwar ist die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut für sich genommen ebenso wenig eine Krankheit oder ein von der Gesundheit abweichender Zustand wie das Altern selbst; die altersbedingte Veränderung der menschlichen Haut erfolgt grundsätzlich auch unabhängig von der Gesundheit des Einzelnen (vgl. KG…, Urteil vom 26. Juli 2016 - 5 U 18/16, BeckRS 2016, 120480 Rn. 23; Senat, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 6 U 85/12, MD 2013, 1033, 1037).
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