Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 08.10.1992 - 6 U 94/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung einer Erlaubnis zur Führung eines Inkassounternehmens; Keine Beschränkung auf die außergerichtliche Geltendmachung abgetretener Forderungen; Bestehen der Prozessführungsbefugnis für die gerichtliche Geltendmachung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 05.05.1992 - 410 O 42/91
- OLG Hamburg, 08.10.1992 - 6 U 94/92
Papierfundstellen
- MDR 1993, 477
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.03.1991 - VII ZR 225/90
Prozeßführungsbefugnis eines Inkassobüros
Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.1992 - 6 U 94/92
Wie der Bundesgerichtshof (in WM 1991, S. 1401) einleuchtend ausgeführt hat, kommt es für die Prozeßführungsbefugnis eines Inkassobüros auf den Inhalt der erteilten Erlaubnis an.Das Landgericht hätte folgerichtig bereits die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis des Klägers abweisen müssen (vgl. zur Problematik BGH in WM 1991, S. 1401;… OLG Köln in BB 1992, S. 671 ff).
- BGH, 11.03.1983 - V ZR 287/81
Zahlung einer Leibrente bei Eintritt einer Ertragsverschlechterung des …
Auszug aus OLG Hamburg, 08.10.1992 - 6 U 94/92
Da das landgerichtliche Urteil der Sache nach über die Entscheidung dieser Problematik nicht hinausgediehen ist, erscheint es ausnahmsweise gerechtfertigt, § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch BGH NJW 1984, S. 126 ff für den Fall, daß eine Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft eines vorprozessualen Urteils als unbegründet abgewiesen worden ist).
- BFH, 16.12.1997 - VII R 30/97
Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegen GbR-Gesellschafter
Die Prozeßführungsbefugnis einzelner Gesellschafter ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Fällen bejaht worden: Danach können einzelne Gesellschafter im eigenen Namen eine Gesellschaftsforderung einklagen, wenn sie an der Geltendmachung ein berechtigtes Interesse haben, die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (BGHZ 39, 14; BGH-Urteil vom 30. Oktober 1987 V ZR 174/85, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1988, 12, 13, m.w.N.; Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 16. November 1972 6 U 94/92, OLGZ 1973, 316;… vgl, auch BFH/NV 1990, 386, 387).
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