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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36162
FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12 (https://dejure.org/2012,36162)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2012 - 6 V 102/12 (https://dejure.org/2012,36162)
FG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2012 - 6 V 102/12 (https://dejure.org/2012,36162)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen - Schiffsbetriebes und der Aufnahme einer neuen, werbenden Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft zweifelhaft

  • Justiz Hamburg

    § 2 Abs 1 S 1 GewStG, § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 GewStG, § 15 Abs 2 EStG, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG, § 191 Abs 1 S 1 AO
    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen - Schiffsbetriebes und der Aufnahme einer neuen, werbenden Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft zweifelhaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen - Schiffsbetriebes und der Aufnahme einer neuen, werbenden Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft zweifelhaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der Abwicklung eines - nicht aufgenommenen - Schiffsbetriebes und der Aufnahme einer neuen, werbenden Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft zweifelhaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (41)

  • FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen, …

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12
    Nach § 1 des Gesellschaftsvertrages der A (Anlage K 6, Finanzgerichtsakten -FGA- 6 K 185/11, Anlagenband) war ihr Geschäftsgegenstand "der Erwerb und Betrieb von Seeschiffen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte und Tätigkeiten sowie ggf. die Veräußerung von Seeschiffen".

    Rn. 3 b. Am ... 2004 schloss die A mit der ... Co., Ltd., in China einen Schiffsbauvertrag über den Bau eines Containerschiffs zum Preis von US-$ 22.400.000,00 und EUR 15.850.000,00 (Anlage K 5, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 4 c. Die A schloss am ... 2004 mit der Bank X (im Folgenden: Bank X) einen Vertrag über die Bauzeitfinanzierung (Anlage K 4, FGA 6 K 185/11, Anlagenband), die bis zum 30.11.2007 befristet war.

    Gleichzeitig wurde ein Vertrag über die Endfinanzierung abgeschlossen (Anlage zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 22.03.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 5 d. Ferner schloss die A am selben Tag mit der B einen Vertrag über die Durchführung der Bauaufsicht (Anlage K 2, FGA 6 K 185/11, Anlagenband) ab, die die B gegen eine Vergütung von US-$ 500.000,00 übernahm, sowie einen Bereederungsvertrag (Anlage K 3, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 6 e. Die A schloss am ... 2005 mit der Firma C einen Time-Chartervertrag für die Zeit vom ... 2007 bis zum ... 2007 (Anlage K 10, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 7 f. Mit Change Order Agreement vom ... 2006 (Anlage K 14 b, FGA 6 K 185/11, Anlagenband) wurde zwischen der A und der Werft die Installation von Kühlcontaineranschlüssen nebst Generator zu einem zusätzlichen Preis von US-$ 144.834,00 vereinbart.

    Rn. 8 2. a. Mit Memorandum of Agreement (MoA) vom ... 2006 (Anlage K 11, FGA 6 K 185/11, Anlagenband) nebst Addendum vom ... 2006 verkaufte die A das Schiff für US-$ 21.000.000,00, EUR 16.540.000,00 und JPY 384.104.000,00 an die D GmbH & Co. KG (im Folgenden: D oder Erwerberin).

    Zur Ermittlung des Kaufpreises schätzten die Vertragsparteien die für die A zu erwartenden Kosten, v. a. den von ihr an die Werft zu zahlenden Kaufpreis, die Bauzeitraten, die Bauaufsichtsvergütung, die Zusageprovisionen für die Endfinanzierung und die Übernahmekosten (vgl. Übersicht gemäß Anlage K 30 a. E., FGA 6 K 185/11, Anlagenband, unter Gegenüberstellung mit den tatsächlich angefallenen Kosten).

    KG und die E AG (im Folgenden: E AG; vgl. Gesellschaftsvertrag vom ... 2006, FGA 6 K 185/11, Anlage C 8 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 27.06.2012, Anlagenband).

    bis zum 04.09.2006 entfiel (vgl. Side Letter zum Kreditvertrag vom ... 2004, Anlage C 6.4. zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 27.06.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 11 d. Die Antragstellerin und die B schlossen mit der E AG am ... 2006 einen Vertrag über eine Kostenübernahme (Anlage K 13, FGA 6 K 185/11, Anlagenband), in dem u. a. Folgendes vereinbart war:.

    Mit Schreiben vom ... 2007 rügte die B gegenüber der chinesischen Werft, dass der HFO Tank abweichend von der vertraglichen Vereinbarung mit einer Kapazität von nur 3.000 Kubikmetern gebaut worden sei, und verlangte eine entsprechende Änderung, die mit Change Order Agreement vom ... 2007 (Anlage K 14b, FGA 6 K 185/11, Anlagenband) zwischen der Werft und der A gegen einen - von der D zu erstattenden - Aufpreis von US-$ 150.000,00 vereinbart wurde.

    Rn. 17 f. Da sich die Ablieferung des Schiffes - auch deshalb - verzögerte, wurde die Laufzeit der Bauzeitfinanzierung mit Vereinbarung vom ... 2007 bis zum 31.12.2007 verlängert (Anlage K 8, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 18 g. Die D schloss mit der B am ... 2006 einen Geschäftsbesorgungsvertrag über vorbereitende Bereederungsleistungen gegen eine Vergütung von US-$ 600.000,00 (Anlage C 12 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 27.06.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband) sowie zwei "Crew Management Agreements" mit den Firmen F-1 Ltd., ..., und F-2 GmbH, G (Anlagen B 7 und 8 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 29.05.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 19 Die A trug sog. "Infahrtsetzungskosten" in Höhe von EUR 95.209,19, die sich u. a. aus Reisekosten zusammensetzten, die im Rahmen der Begleitung des Baufortschritts angefallen waren, sowie aus der Zahlung der Personalkosten für die Bemannung des Schiffes, die die Firmen F-1 ... und G der D in Rechnung gestellt hatten und die in der Zeit bis zur Übergabe des Schiffes am 14.12.2007 angefallen waren (Kontoauszug der A nebst Buchungsbelegen, Anlagenkonvolut B 6 zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 29.05.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 20 h. Die Werft übergab das fertiggestellte Schiff am 14.12.2007 unmittelbar an die D (Protocol of Delivery and Acceptance, Anlage K 15, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Rn. 22 j. Am ... 2008 beschlossen die Gesellschafterinnen der A deren Liquidation zum 31.12.2008 (Anlage K 16, FGA 6 K 185/11 Anlagenband).

    Rn. 28 Die Kurserträge resultierten daraus, dass die Bauzeitfinanzierung in US-$ und JPY aufgenommen und gewährt worden war und die Kurse US-$/EUR und JPY/EUR bis zur Tilgung der Darlehen in diesen Währungen am 14.12.2007 gestiegen waren (vgl. Übersichten Anlagenkonvolut C 1 zum Schriftsatz der A vom 27.06.2012, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Insgesamt erzielte die A während ihres Bestehens einen Verlust in Höhe von EUR 386.877,47 (Anlage zur Anlage K 69, FGA 6 K 185/11, Anlagenband).

    Ferner erhoben die A, die B und die Antragstellerin am 21.11.2011 Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Gewerbesteuerbescheid für 2007 sowie eine auf den Erlass der Gewerbesteuer 2007 nebst Zinsen (s. dazu unten unter 4.) gerichtete Verpflichtungsklage (6 K 185/11).

    Das Gericht verband die Verfahren 6 K 121/11 und 6 K 160/11 mit Beschluss vom 22.12.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren 6 K 185/11.

    Hiergegen erhob die Antragstellerin am 08.05.2012 Verpflichtungsklage "für den Fall, dass die vor dem Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 K 185/11 eingereichte Klage zugunsten der Kläger entschieden wird", und mit der Begründung, dass Säumniszuschläge zu erlassen seien, wenn das Rechtsmittel des Steuerpflichtigen gegen eine Steuerfestsetzung Erfolg gehabt und die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Bescheides von der Finanzbehörde zu Unrecht abgelehnt worden sei.

    Rn. 69 Ferner hat das Gericht die Gerichtsakten in den Verfahren 6 V 106/10, 6 K 185/11 und 6 K 101/12 beigezogen.

    Nach der Darlegung der Klägerinnen im Erörterungstermin vom 29.03.2012 im Verfahren 6 K 185/11 ist der genaue Zeitpunkt dieser Absichtsänderung nicht mehr rekonstruierbar, doch soll der endgültige Entschluss ungefähr am 01.07.2006 gefasst worden sein.

    Rn. 105 (bb) Nach dem Vortrag der Klägerinnen des Verfahrens 6 K 185/11 beabsichtigte die A im Zeitpunkt des Abschlusses des MoA auch nicht mehr, einen Totalgewinn zu erzielen, sondern wollte das Schiff zum Selbstkostenpreis übertragen, damit ein etwaiger Gewinn nicht als zusätzliche Vergütung im Verkaufsprospekt der Erwerbern hätte offenbart werden müssen.

    Nach dem Vortrag der Klägerinnen des Verfahrens 6 K 185/11 (vgl. Protokoll des Erörterungstermins vom 29.03.2012, FGA 6 K 185/11 Bl. 161 ff.) wurde die Kostenübernahmevereinbarung getroffen, um sicherzustellen, dass trotz der Vereinbarung des Festkaufpreises eine Übertragung zu Selbstkosten möglich wäre; die Differenz zwischen dem Festkaufpreis und den tatsächlichen Kosten sollte unter den Initiatorinnen des künftigen Fonds entsprechend der künftigen Gewinnverteilung aufgeteilt werden.

    Rn. 107 (dd) Der Antragsgegner weist allerdings zutreffend darauf hin, dass nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Klägerinnen des Verfahrens 6 K 185/11 (vgl. z. B. Protokoll des Erörterungstermins vom 29.03.2012, FGA 6 K 185/11 Bl. 161 ff.) die Entstehung eines Gewinns bei der A vermieden werden sollte, weil dieser Gewinn in dem Vertriebsprospekt der D hätte offenbart werden müssen; der Gewinnverzicht diente folglich der Erhöhung der Vertriebschancen bei der Erwerberin.

    Rn. 116 (2) Im Streitfall kommt ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge für 2007 derzeit schon deshalb nicht in Betracht, weil das Hauptsacheverfahren 6 K 185/11 noch nicht entschieden worden ist.

    Eine andere Auslegung des Antrages kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin auch in der Klagebegründung erklärte, die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Antragsgegners werde nur für den Fall begehrt, dass der Klage im Verfahren 6 K 185/11 stattgegeben würde.

    Bei den Hamburger Finanzämtern ist eine Vielzahl von Fällen anhängig, die gleich oder ähnlich gelagert sind (so wurden allein vier weitere Schiffe aus der Baureihe des hier streitgegenständlichen Schiffes vor Inbetriebnahme veräußert, vgl. Schriftsatz der Klägerinnen vom 29.05.2012, FGA 6 K 185/11 Bl. 190 ff.) und in denen AdV-Anträge gestellt wurden oder die Stellung von AdV-Anträgen zu erwarten ist.

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten …

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12
    Dagegen wird eine GmbH & Co. KG, deren Gegenstand die Ausübung einer originär gewerblichen Tätigkeit ist, nicht für die Zeit, in der sie ihre werbende Tätigkeit lediglich vorbereitet, als gewerblich geprägte Personengesellschaft angesehen und als gewerbesteuerpflichtig behandelt (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Gesellschaft etwa ausschließlich Geschäfte mit einer Schwesterpersonengesellschaft tätigt (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464; FG Köln, Urteil vom 19.01.2011 7 K 4997/06, EFG 2011, 905; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266).

    Rn. 109 Nach Auffassung des BFH liegt es nahe, dass bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die zunächst Vermietungseinkünfte erzielt, ihren Grundbesitz sodann veräußert und den Erlös gewinnbringend anlegt, der Erlös aus der Grundstücksveräußerung nicht der Gewerbesteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

  • BFH, 25.09.2008 - IV R 80/05

    Prüfung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft - …

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12
    Einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Gesellschaft etwa ausschließlich Geschäfte mit einer Schwesterpersonengesellschaft tätigt (BFH-Urteil vom 20.11.2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464; FG Köln, Urteil vom 19.01.2011 7 K 4997/06, EFG 2011, 905; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266).

    Rn. 98 (a) (aa) Eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG setzt die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns einschließlich etwaiger steuerpflichtiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinne voraus (…BFH-Beschluss vom 16.03.2012 IV B 155/11, BFH/NV 2012, 950; BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266).

    Für das Abstellen lediglich auf die Zeit der gewerblichen Prägung spricht, dass es an der Einkünfteerzielungsabsicht fehlt, wenn in der Zeit, in der die rechtsformabhängigen Merkmale der gewerblichen Prägung erfüllt sind, lediglich Vorlaufverluste erzielt werden, weil die Einkünfteerzielungsabsicht bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft einkunftsartbezogen zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266).

    Dabei ist allerdings offen, ob bei einer Veräußerung zum Selbstkostenpreis innerhalb eines Unternehmensverbundes zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auf einen marktüblichen Veräußerungspreis abzustellen ist (BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266).

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine nach dem Einkommensteuerrecht nicht begünstigte "allmähliche Abwicklung" im Gewerbesteuerrecht zu nicht gewerbesteuerbaren Gewinnen führen kann, wenn sie auf Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Einstellung der werbenden Tätigkeit des Betriebes beruht (BFH-Urteile vom 26.06.2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289; vom 24.04.1980, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658).

    Anders als bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe kommt es bei einer allmählichen Abwicklung nicht darauf an, dass die betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d. h. innerhalb kurzer Zeit, veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden (zur Aufgabe BFH-Urteil vom 26.06.2007 IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289).

    Rn. 99 (bb) Grundsätzlich kann aus der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger aus einer Tätigkeit insgesamt einen erheblichen Gewinn erzielt, darauf geschlossen werden, dass die Tätigkeit im Ganzen auf Gewinnerzielung gerichtet war (BFH IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289;… Wacker in Schmidt, EStG, 31. Aufl., § 15 Rz. 31: erhebliche Gewinne über mehrere Jahre hinweg).

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten …

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12
    Er ist vielmehr unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten ebenfalls unterschiedlich zu bestimmen sein (…BFH-Urteile vom 14.04.2011 IV R 52/09, BFHE 233, 257, BFH/NV 2011, 1247; vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900).

    Die vor diesem Zeitpunkt liegenden Bemühungen, Fracht- oder Charterverträge für das Schiff zu erlangen, stellen sich demgegenüber als vorbereitende Maßnahmen der Auftragsbeschaffung dar, die für sich gesehen die Gewerbesteuerpflicht nicht begründen können; Unternehmenserträge können zu diesem Zeitpunkt nicht entstehen (vgl. BFH-Urteile vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; vom 17.04.1986 IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986).

    Dann wäre bereits der Bau des Schiffes als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen mit der Folge, dass die Gewerbesteuerpflicht (auch) in 2007 bestanden hätte, denn die Herstellung der später zu veräußernden Waren ist Gegenstand des gewerblichen Betriebes (BFH-Urteil vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900; FG Hamburg, Urteil vom 12.12.2011 6 K 150/10, juris, nicht rechtskräftig).

  • KG, 16.08.2012 - U 101/12
    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12
    Das Klageverfahren ist noch anhängig (Az. 6 K 101/12).

    Rn. 69 Ferner hat das Gericht die Gerichtsakten in den Verfahren 6 V 106/10, 6 K 185/11 und 6 K 101/12 beigezogen.

    Der Beschluss basierte zulässigerweise auf einer summarischen Prüfung der Rechtslage auf der Grundlage des damaligen Vortrags und der Aktenlage (vgl. FG München, Urteil vom 14.07.2009 13 K 3781/08, juris; s. auch Hinweis des Gerichts vom 22.06.2012, FGA 6 K 101/12 Bl. 29).

  • BFH, 16.03.2012 - IV B 155/11

    Wechsel von der Liebhaberei zum Gewerbebetrieb mit Eintritt der …

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12
    Rn. 98 (a) (aa) Eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG setzt die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns einschließlich etwaiger steuerpflichtiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinne voraus (BFH-Beschluss vom 16.03.2012 IV B 155/11, BFH/NV 2012, 950; BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266).

    Rn. 100 (cc) Ebenso, wie die Absicht zur Erzielung eines Totalgewinns nachträglich entstehen und ein Betrieb von der Liebhaberei in einen der Besteuerung unterliegenden Betrieb hineinwachsen kann, kann andersherum die Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen, aufgegeben werden und ein Betrieb in die Liebhaberei hineinwachsen (BFH-Beschluss vom 16.03.2012 IV B 155/11, BFH/NV 2012, 950).

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 54/10

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Mitunternehmerschaften - Keine …

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12
    Gegen eine Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung der in den Vorjahren getätigten Aufwendungen (vgl. hierzu - im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewStG - FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2010 7 K 1993, 06, EFG 2011, 725, Revision beim BFH anhängig unter IV R 54/10) spricht, dass die A das ihr gemäß § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB zustehende Wahlrecht, die Bauzeitzinsen zu aktivieren und den Veräußerungsgewinn dadurch entsprechend zu mindern, nicht ausgeübt hat.

    Wenn die Zahlung aber nur aufgrund der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewStG gewerbesteuerpflichtig wäre, wäre zumindest fraglich, ob sich dann nicht die Vorlaufverluste aus den Jahren 2004 bis 2006 gewerbesteuerlich auswirken müssten (so FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2010 7 K 1993, 06, EFG 2011, 725, Revision beim BFH anhängig unter IV R 54/10).

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 41/07

    Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei …

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12
    Maßgebend ist, ob eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt und die wirtschaftliche Identität der ursprünglichen mit der späteren Betätigung auf diese Weise gewahrt wird; in diesem Fall unterliegt der Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 17.03.2010 IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977).

    Letzteres wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, wenn es für die Annahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage nicht nur auf die funktionale Sichtweise ankommen sollte (s. hierzu BFH-Urteil vom 16.12.2009 I R 97/08, BFHE 228, 203, BStBl II 2010, 808), sondern auf die quantitative Beurteilung (vgl. BFH-Urteil vom 17.03.2010 IV R 41/07, BFHE 228, 381, BStBl II 2010, 977).

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 52/09

    Zur Berücksichtigung von AfA beim Gewerbeertrag im Zeitpunkt der Aufnahme des …

    Auszug aus FG Hamburg, 18.09.2012 - 6 V 102/12
    Er ist vielmehr unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten ebenfalls unterschiedlich zu bestimmen sein (BFH-Urteile vom 14.04.2011 IV R 52/09, BFHE 233, 257, BFH/NV 2011, 1247; vom 22.11.1994 VIII R 44/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900).

    Es liegt in der Natur der Gewerbesteuer, die nur den stehenden Gewerbebetrieb erfassen soll, dass Aufwendungen bzw. abzugsfähige Verluste erst mit dem Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht entstehen können (BFH-Urteil vom 14.04.2011 IV R 52/09, BFHE 233, 257, BStBl II 2011, 929).

  • BFH, 18.03.2003 - X B 66/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Erlass von Säumniszuschlägen

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.11.2010 - 7 K 1993/06

    Anlaufverluste im Gewerbesteuerrecht

  • FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 124/07

    Gewerbesteuer für den Bau und den Betrieb eines Schiffsneubaus; Ausübung einer …

  • FG Hamburg, 23.05.2000 - I 29/98

    Zur Haftungsverjährung nach § 191 AO

  • EGMR, 15.10.2015 - 121/11

    ISTVÁN NAGY v. HUNGARY

  • BFH, 20.05.2010 - V R 42/08

    Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen - …

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung …

  • BFH, 16.12.2009 - I R 97/08

    Namens-/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage - Auswirkungen einer …

  • BFH, 13.03.2012 - I B 111/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG …

  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an …

  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

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  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

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  • BFH, 06.07.2005 - XI R 15/04

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  • BFH, 11.07.2001 - VII R 28/99

    Rechtmäßigkeit eines vor Ablauf der Zahlungsverjährung des Steueranspruchs …

  • BFH, 16.12.1998 - I R 36/98

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem Lohnsteuerhilfeverein

  • BFH, 24.04.1980 - IV R 68/77

    GmbH - Einstellung der werbenden Tätigkeit - Liquidation - Gewerbesteuerpflicht

  • BFH, 09.08.2007 - X B 218/06

    Einkünfteerzielungsabsicht

  • BFH, 11.04.2012 - IX B 14/12

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. …

  • BFH, 17.04.1986 - IV R 100/84

    Gewerbesteuer - Steuerpflicht - GmbH & Co. KG - Ein-Schiff-Unternehmen - …

  • BFH, 07.05.1993 - III R 43/89

    Gerichtliche Überprüfbarkeit des Erlasses von Säumniszuschlägen als …

  • BFH, 20.10.2011 - IV B 146/10

    Beginn der Betriebsaufgabe, Teilbetriebsveräußerung, Darlegung der …

  • BFH, 19.04.2010 - IV B 38/09

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche …

  • BFH, 02.02.2011 - V B 141/09

    Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen

  • FG Hamburg, 10.01.2012 - 4 V 288/11

    Finanzprozessrecht: Vorläufige Vollstreckbarkeit eines beschwerdefähigen …

  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht bzgl. des Gewinns aus der Veräußerung eines …

  • FG München, 14.07.2009 - 13 K 3781/08

    Sachliche Unbilligkeit für das weitere Entstehen von Säumniszuschlägen bei …

  • BFH, 18.02.1997 - IV B 31/96

    Wechselkursveränderungen und Totalgewinnprognose

  • FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 4997/06

    Abgrenzung von Aufgabegewinn und laufendem Gewinn

  • BFH, 25.02.1986 - VIII R 271/81

    Sonderabschreibung - Einkommensteuer - Gewerbesteuer - Gewerbeantrag

  • BFH, 04.04.1996 - I B 96/95

    Auslegung einer Prozesserklärung bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

  • FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 13/11

    Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei einer gewerblich geprägten Gesellschaft - …

  • FG Hamburg, 11.04.2013 - 6 K 185/11

    Gewerbesteuer: Abgrenzung zwischen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen, …

    Rn. 90 Der erkennende Senat bleibt des Weiteren bei seiner im Beschluss vom 18.09.2012 (6 V 102/12, juris) vertretenen Auffassung, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Rahmen der "Abwicklung" eines nicht begonnenen Betriebes nicht verpflichtet ist, sämtliche Verträge und sonstigen Verpflichtungen, die nicht auf Dauerschuldverhältnissen beruhen, vorzeitig und ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Erwägungen zu beenden bzw. die wesentlichen Betriebsgrundlagen umgehend zu übertragen, um die Annahme einer neuen werbenden Tätigkeit zu verhindern.

    Rn. 117 3. Auf die Frage, ob die Klägerin zu 1. bei Annahme einer werbenden Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hätte, obwohl sie die Veräußerung zum Selbstkostenpreis an eine verbundene Gesellschaft beabsichtigte (s. hierzu BFH-Urteil vom 25.09.2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266) und ob der Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes bei Annahme eines fiktiven Gewerbebetriebes in die Berechnung des Gewerbeertrages einzubeziehen wäre (s. hierzu Senatsbeschluss vom 18.09.2012 6 V 102/12, juris), kommt es danach nicht mehr an.

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