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Rechtsprechung
   FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13201
FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01 (https://dejure.org/2001,13201)
FG München, Entscheidung vom 17.10.2001 - 6 V 1846/01 (https://dejure.org/2001,13201)
FG München, Entscheidung vom 17. Oktober 2001 - 6 V 1846/01 (https://dejure.org/2001,13201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AdV-Antrag auch gegen Solidaritätszuschlag und die Zinsen; umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch bei Zahlung einer Ersatzleistung wegen Vertragsaufhebung; gesondete Honorarzahlung an den beherrschenden Gesellschafter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    AdV-Antrag auch gegen Solidaritätszuschlag und die Zinsen - Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch bei Zahlung einer Ersatzleistung wegen Vertragsaufhebung - Gesondete Honorarzahlung an den beherrschenden Gesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen Solidaritätszuschlag und die Zinsen; Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch bei Zahlung einer Ersatzleistung wegen Vertragsaufhebung; Honorarzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (15)

  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen …

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz ( KStG ) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 I R 49/90, BFHE 166/545, BStBl II 1992, 434).
  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer …

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Ist allerdings der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt oder für die die entsprechende Vereinbarung entweder nicht durchgeführt wird oder zivilrechtlich unwirksam ist (vgl. BFH vom 14. März 1990, I R 6/89, BFHE 160/459, BStBl II 1990, 795 ; vom 13. März 1991 I R 1/90, BFHE 164/255, BStBl II 1991, 597 ).
  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510 ; vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325 ).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte …

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89/208, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 30.01.1997 - V R 133/93

    Brachlegung von Ackerflächen nach Fördergesetz (DDR) vom 6. Juli 1990 ist nicht …

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen (Urteil des BFH vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BStBl II 1997, 335 ).
  • BFH, 29.10.1987 - VIII R 413/83

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Vollziehung - …

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheids fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis(Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240 ).
  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (Bundesfinanzhof-BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BStBl II 1990, 510 ;… vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325 ).
  • BFH, 25.08.1998 - II B 25/98

    Lebensversicherungen zur Befreiung von der Pflichtversicherung

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756 ;… BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994 ; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674 ).
  • BFH, 15.01.1998 - IX B 25/97

    Antragsbefugnis bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die …

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756 ; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994 ; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674 ).
  • BFH, 07.06.1994 - IX R 141/89

    Ernstliche Zweifel, ob erhöhte Absetzungen für einzelne Modernisierungsmaßnahmen …

    Auszug aus FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01
    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756 ;… BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994 ; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674 ).
  • BFH, 13.03.1991 - I R 1/90

    Wirksamkeit der Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB bei Wandel in …

  • BFH, 30.01.1985 - I R 37/82

    Zu den Voraussetzungen einer klaren, eindeutigen und im voraus getroffenen …

  • BFH, 24.11.1988 - IV S 1/86

    Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus …

  • BFH, 22.03.1972 - I R 117/70

    Pensionsbezüge - Anpassung an veränderte Verhältnisse - Ansteigen der …

  • FG München, 22.11.2000 - 3 K 476/97

    Kein Leistungsaustausch bei Verzicht auf Vertragserfüllung gegen Zahlung einer …

  • FG Niedersachsen, 27.01.2005 - 16 K 34/04

    Regelbesteuerung für eine Pachtaufgabeentschädigung als Umsatz der Landwirtschaft …

    Rn. 13 Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Entschädigung um einen nicht steuerbaren echten Schadenersatz (vgl. FG München, Urteil vom 22. November 2000, 3 K 476/97, EFG 2001, 465; Beschluss vom 17. Oktober 2001, Az: 6 V 1846/01, juris Nr: STRE200270294 ; offen gelassen BFH…, Beschluss vom 23. Januar 2002, Az: V B 161/01, BFH/NV 2002, 553; FG Hessen, Urteil vom 28. April 2003, Az: 6 K 982/99, EFG 2003, 1421, Revision eingelegt Az. des BFH: V R 34/03) oder um ein im Rahmen eines Leistungsaustausches gezahltes und damit steuerpflichtiges Entgelt handelt (BFH…, Beschluss vom 26. März 1998, XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381 und BFH…, Urteil vom 21. Mai 1992 V R 66/86, BFH/NV 1995, 343; FG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2004, II 224/03, juris Nr: STRE200470872 ), wovon auch der erkennende Senat ausgeht.
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