Rechtsprechung
| VG Bremen, 08.12.2017 - 6 V 2643/17 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Bremen, 15.01.2021 - 7 V 1917/20
Numerus-clausus-Verfahren, Psycho BA - Anteilquote; CNW; horizontale …
Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG vorgesehene Berechnung der Kapazität unter Einbeziehung aller zum Stichtag besetzen Stellen ("konkretes Stellenprinzip") verletzt das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 19.11.2014 - 6 V 1268/14, juris Rn. 32, Beschl. v. 16.11.2016 - 6 V 2216/16, juris Rn. 27 sowie zuletzt ausführlich Beschl. v. 08.12.2017 - 6 V 2643/17, juris; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris).Der Bremische Gesetzgeber habe dies vorliegend getan und innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen die Ermittlung der Kapazitäten neu ausgerichtet (vgl. ausführlich VG Bremen, Beschl. v. 16.11.2016 - 6 V 2216/16 - sowie zuletzt Beschl. v. 08.12.2017 - 6 V 2643/17, beide juris).
Der Gesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziele der Sicherung der Lehrqualität, die ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt, denn nicht besetzte Stellen bieten in der Realität keine Lehre an (VG Bremen, Beschl. v. 08.12.2017 - 6 V 2643/17, juris).
Danach ist anzunehmen, dass er von rechtskonformen Verhalten der Hochschulen ausging und den Fall einer willkürlichen Nichtbesetzung freier Stellen nicht in seine Überlegungen einbezogen hat (so auch VG Bremen, Beschl. v. 08.12.2017 - 6 V 2643/17, juris).
- VG Bremen, 07.12.2021 - 7 V 1774/21
Numerus-clausus-Verfahren - Abschlussarbeit; abstraktes Stellenprinzip; General …
Soweit die Kammer (…Beschluss vom 15. Januar 2021 a.a.O. Rn. 39) bislang in Anschluss an die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen (…Beschlüsse vom 16. November 2016 - 6 V 2216/16, Rn. 27 sowie vom 8. Dezember 2017 - 6 V 2643/17, beide juris), vertreten hat, die Vereinbarkeit des in § 2 Abs. 2 Satz 2 BremHZG geregelten konkreten Stellenstichtagsprinzips mit dem Grundrecht auf Zulassung zum Hochschulstudium ließe sich durch eine verfassungskonforme Auslegung der Norm herstellen, wird diese Rechtsprechung aufgegeben.
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