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Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 15.12.2023

Rechtsprechung
   OLG Celle, 23.10.2023 - 6 W 116/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,30363
OLG Celle, 23.10.2023 - 6 W 116/23 (https://dejure.org/2023,30363)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.10.2023 - 6 W 116/23 (https://dejure.org/2023,30363)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Oktober 2023 - 6 W 116/23 (https://dejure.org/2023,30363)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    FamFG § 352a Abs. 2 Satz 2
    Anspruch auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins im Falle von Erbquoten

  • IWW

    FamFG § 352a Abs. 2 Satz 2

  • erbrechtsiegen.de

    Quotenloser Erbschein bei eindeutigen Bestimmungen des Erblassers zu Erbquoten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 352a Abs. 2 S. 2
    Kein quotenloser Erbschein bei eindeutigen und zweifelsfreien Bestimmungen des Erblassers zu den Erbquoten

  • rechtsportal.de

    FamFG § 352a Abs. 2 S. 2
    Kein quotenloser Erbschein bei eindeutigen und zweifelsfreien Bestimmungen des Erblassers zu den Erbquoten

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit der Bestimmung von Erbquoten für die Erteilung eines Erbscheins

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1569
  • FGPrax 2024, 24
  • FamRZ 2024, 903
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (3)

  • OLG Bremen, 28.10.2020 - 5 W 15/20

    Anforderungen an einen quotenlosen Erbschein

    Auszug aus OLG Celle, 23.10.2023 - 6 W 116/23
    Das Amtsgericht hat den Antrag mit Verweis auf die Entscheidungen des OLG Bremen zu 5 W 15/20 und des OLG Frankfurt am Main zu 21 W 175/21 sowie der Begründung zurückgewiesen, es fehle die erforderliche Zustimmung aller Miterben (Beschluss vom 20. Juli 2023, Bl. 69, 71 d. A.).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2022 - 21 W 175/21

    Erbschein: Fehlen von Verzichtserklärungen

    Auszug aus OLG Celle, 23.10.2023 - 6 W 116/23
    Das Amtsgericht hat den Antrag mit Verweis auf die Entscheidungen des OLG Bremen zu 5 W 15/20 und des OLG Frankfurt am Main zu 21 W 175/21 sowie der Begründung zurückgewiesen, es fehle die erforderliche Zustimmung aller Miterben (Beschluss vom 20. Juli 2023, Bl. 69, 71 d. A.).
  • OLG Hamm, 27.07.2022 - 10 W 12/22

    Voraussetzungen der Erteilung eines quotenlosen Erbscheins

    Auszug aus OLG Celle, 23.10.2023 - 6 W 116/23
    Mit der Beschwerde wendet der Beteiligte zu 11 ein, die Zustimmung aller Miterben sei zur Erteilung eines quotenlosen Erbscheins nicht erforderlich, weil § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG nur verlange, dass der Antragsteller auf die Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein verzichte (Beschluss des OLG Hamm vom 27. Juli 2022 zu 10 W 12/22).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 15.12.2023 - 6 W 116/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,37439
OLG Brandenburg, 15.12.2023 - 6 W 116/23 (https://dejure.org/2023,37439)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.12.2023 - 6 W 116/23 (https://dejure.org/2023,37439)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. Dezember 2023 - 6 W 116/23 (https://dejure.org/2023,37439)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 344
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89

    Zivilprozeß - Kosten für Dolmetscher - Erstattungsfähigkeit - Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.12.2023 - 6 W 116/23
    Ob auch die wörtliche Übersetzung aller Schriftsätze unter Erstattungsgesichtspunkten einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei zuzubilligen ist oder ob sie sich gegebenenfalls mit einer mündlichen Information oder einer gerafften Zusammenfassung des Prozessstoffes begnügen muss, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89, NJW 1990, 3072; LG Osnabrück, Beschluss vom 01.06.1989 - 9 T 53/89, JurBüro 1990, 729; OLG Hamburg, Beschluss vom 27.02.1996 - 8 W 23/96, Rechtspfleger 1996, 370) und bestimmt sich u.a. nach der Komplexität des Sachverhalts, der Bedeutung einer schriftlichen Übersetzung für das prozessuale Vorgehen und der Relation der dadurch entstehenden Kosten zu dem Wert der Klageforderung.
  • OLG Köln, 15.07.2002 - 17 W 6/02

    Erstattungsfähigkeit von Fahrradkurier-, Dolmetscher-, Patentanwalts- und …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.12.2023 - 6 W 116/23
    Solche Übersetzungstätigkeiten fallen daher insgesamt nicht unter den Abgeltungsbereich der Prozessgebühr, sondern sind zusätzlich zu vergüten (OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2002 - 17 W 6/02, JurBüro 2002, 591).
  • OLG Hamburg, 27.02.1996 - 8 W 23/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.12.2023 - 6 W 116/23
    Ob auch die wörtliche Übersetzung aller Schriftsätze unter Erstattungsgesichtspunkten einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei zuzubilligen ist oder ob sie sich gegebenenfalls mit einer mündlichen Information oder einer gerafften Zusammenfassung des Prozessstoffes begnügen muss, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89, NJW 1990, 3072; LG Osnabrück, Beschluss vom 01.06.1989 - 9 T 53/89, JurBüro 1990, 729; OLG Hamburg, Beschluss vom 27.02.1996 - 8 W 23/96, Rechtspfleger 1996, 370) und bestimmt sich u.a. nach der Komplexität des Sachverhalts, der Bedeutung einer schriftlichen Übersetzung für das prozessuale Vorgehen und der Relation der dadurch entstehenden Kosten zu dem Wert der Klageforderung.
  • LG Osnabrück, 23.03.1989 - 9 T 23/89
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.12.2023 - 6 W 116/23
    Ob auch die wörtliche Übersetzung aller Schriftsätze unter Erstattungsgesichtspunkten einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei zuzubilligen ist oder ob sie sich gegebenenfalls mit einer mündlichen Information oder einer gerafften Zusammenfassung des Prozessstoffes begnügen muss, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89, NJW 1990, 3072; LG Osnabrück, Beschluss vom 01.06.1989 - 9 T 53/89, JurBüro 1990, 729; OLG Hamburg, Beschluss vom 27.02.1996 - 8 W 23/96, Rechtspfleger 1996, 370) und bestimmt sich u.a. nach der Komplexität des Sachverhalts, der Bedeutung einer schriftlichen Übersetzung für das prozessuale Vorgehen und der Relation der dadurch entstehenden Kosten zu dem Wert der Klageforderung.
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2026 - 20 UF 135/23

    Zur Auferlegung von Übersetzungskosten für einen der deutschen Sprache nicht …

    Rn. 26 Bei Kosten für die Übersetzung von im Verfahren gewechselten Schriftsätzen, Urkunden, Gutachten sowie gerichtlichen Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen für einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten handelt es sich grundsätzlich um zur Durchführung des Verfahrens notwendige Auslagen (vgl. zu § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.03.2023 - 6 W 116/23 -, Rn. 2, juris; KG Berlin…, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 165/13 -, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2009 - 2 W 29/09 -, BeckRS 2009, 25832;… Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 91 ZPO, Rn. 13.100).Schon aus Gründen der Gleichstellung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligten mit einem solchen, der die deutsche Sprache beherrscht, ist es geboten, die diesbezüglichen Übersetzungskosten im Obsiegensfall als erstattungsfähig anzuerkennen, denn ohne die entsprechenden Übersetzungen der wesentlichen Schriftstücke und gerichtlichen Entscheidungen wäre der Beteiligte nicht in der Lage, seinen Verfahrensbevollmächtigten hinreichend zu informieren und den Fortgang des Rechtsstreits zu verfolgen; dem Beteiligten soll eine möglichst genaue und vollständige Kenntnis über den aktuellen Sach- und Streitstand des Verfahrens und eine Entscheidungsgrundlage über das weitere Vorgehen im Verfahren verschafft werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2009 - 2 W 29/09 -, BeckRS 2009, 25832; KG Berlin…, Beschluss vom 17.02.2014 - 2 W 165/13 -, Rn. 9, juris).

    Ob auch die wörtliche Übersetzung aller Schriftstücke unter Erstattungsgesichtspunkten einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligten zuzubilligen ist oder ob er sich gegebenenfalls mit einer mündlichen Information oder einer gerafften Zusammenfassung des Verfahrensstoffes begnügen muss, ist eine Frage des Einzelfalles und bestimmt sich u.a. nach der Komplexität des Sachverhalts, der Bedeutung einer schriftlichen Übersetzung für das prozessuale Vorgehen und der Relation der dadurch entstehenden Kosten zu dem Wert des Verfahrensgegenstands (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89 -, Rn. 3, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.12.2023 - 6 W 116/23 -, Rn. 5, juris).Die Erstattung der für die Übersetzung aufgewandten Kosten kann ein Beteiligter dabei allerdings nur im Umfang seines Obsiegens und im Übrigen nur erwarten, soweit er der ihm aus dem Verfahrensrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89 -, Rn. 5, juris).

  • OLG Frankfurt, 29.07.2025 - 30 W 110/25

    Ersatz von Übersetzungskosten für deutschunkundige Prozesspartei

    Der Aufwand für solche Übersetzungen ist nicht als ein der Information zuzurechnender Aufwand mit der Prozessgebühr abgegolten (vgl. OLG Köln JurBüro 2002, 591; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2009 - 2 W 29/09 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 8 W 2303/20 -, juris;… OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 29020 Rn. 15) Ob auch die wörtliche Übersetzung aller Schriftsätze unter Erstattungsgesichtspunkten einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei zuzubilligen ist oder ob sie sich gegebenenfalls mit einer mündlichen Information oder einer gerafften Zusammenfassung des Prozessstoffes begnügen muss, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BVerfG NJW 1990, 3072; LG Osnabrück JurBüro 1990, 729; OLG Hamburg Rechtspfleger 1996, 370) und bestimmt sich u.a. nach der Komplexität des Sachverhalts, der Bedeutung einer schriftlichen Übersetzung für das prozessuale Vorgehen und der Relation der dadurch entstehenden Kosten zu dem Wert der Klageforderung (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 6 W 116/23 -, Rn. 5, juris).
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