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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 6 W 150/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,112871
OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 6 W 150/13 (https://dejure.org/2013,112871)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2013 - 6 W 150/13 (https://dejure.org/2013,112871)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. Dezember 2013 - 6 W 150/13 (https://dejure.org/2013,112871)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Entstehung der Terminsgebühr; Geltendmachung der Terminsgebühr durch den Hauptbevollmächtigten bei Auftreten eines anderen Anwalts in Untervollmacht im Termin

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 6 W 150/13
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2011 ( IV ZB 8/11, AnwBl 2011, 787 ) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 122/98

    Gebührenvereinbarung; Terminsvertretung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 6 W 150/13
    Der Terminsvertreter handelt insoweit als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen (vgl. BGH NJW 2001, 753, 754; BGH NJW 2006, 3569, 3570).
  • BGH, 01.06.2006 - I ZR 268/03

    Gebührenvereinbarung II

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 6 W 150/13
    Der Terminsvertreter handelt insoweit als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen (vgl. BGH NJW 2001, 753, 754; BGH NJW 2006, 3569, 3570).
  • OLG Frankfurt, 17.07.2012 - 11 U 20/12

    Kein Preisnachlass für Bücher auch bei Erstattung durch Werbepartner

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.12.2013 - 6 W 150/13
    Aufgrund des Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13.02.2013 - 11 U 20/12 - sind von der Klägerin an Kosten der zweiten Instanz.
  • OLG Bamberg, 29.09.2022 - 1 W 43/22

    Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei Terminsvertretung

    Die vom Rechtspfleger des Landgerichts zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2011, Az. IV ZB 8/11, ist daher vorliegend nicht maßgebend (ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 15.06.2022, Az. 3 W 32/22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.12.2013, Az. 6 W 150/13, S. 4; Landgericht Hanau, Beschluss vom 14.07.2016, Az. 3 T 136/16, S. 3 f.).
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