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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 06.07.2023 - 6 W 48/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,19912
OLG Brandenburg, 06.07.2023 - 6 W 48/23 (https://dejure.org/2023,19912)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.07.2023 - 6 W 48/23 (https://dejure.org/2023,19912)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juli 2023 - 6 W 48/23 (https://dejure.org/2023,19912)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04

    Erstattung von Anwaltskosten im Richterablehnungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.07.2023 - 6 W 48/23
    Dem Gegner der ablehnenden Partei kommt deshalb die Stellung eines Beteiligten des Ablehnungsverfahrens zu und er kann grundsätzlich die Erstattung seiner Kosten verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2005 - V ZB 25/04).
  • OLG Stuttgart, 09.02.2015 - 8 W 54/15

    Kostenfestsetzungsverfahren: Interner Kostenerstattungsanspruch zwischen …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.07.2023 - 6 W 48/23
    Dadurch wird aber nicht ein eigenständiges Prozessrechtsverhältnis begründet oder das aufgrund der  Klage bestehende verändert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015 - 8 W 54/15).
  • OLG Köln, 10.12.2024 - 6 W 46/24

    Erfordernis der Einhaltung des Unterlassungsgebots durch die Vornahme von …

    Rn. 3 1. Die Gläubigerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Schuldnerin nach Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses des Landgerichts Köln vom 09.10.2023 (84 O 116/09 SH I), bestätigt durch den Beschluss des Senats vom 18.03.2024 (6 W 48/23), weiterhin schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot aus dem Urteil des Senats vom 04.06.2021 (6 U 152/10) verstoßen hat.

    Soweit die Gläubigerin sich darauf beruft, dass Einwendungen gegen den titulierten Unterlassungsanspruch wie angebliche Änderungen tatsächlicher Umstände bzgl. der vom gerichtlichen Sachverständigen im Erkenntnisverfahren festgestellten Qualitätsmängel im Ordnungsmittelverfahren nicht erneut zu überprüfen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass es vorliegend nicht um einen Wegfall des Unterlassungstitels wegen veränderter Umstände geht, sondern schlicht um die Frage, ob die Schuldnerin weiterhin - auch noch nach Abschluss des ersten Ordnungsmittelverfahrens 84 O 116/19 LG Köln / 6 W 48/23 - gegen das Untersagungsgebot verstößt.

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