Rechtsprechung
| VGH Bayern, 07.04.2020 - 6 ZB 19.1904 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 31.07.2019 - AN 3 K 19.00010
- VG Ansbach, 31.07.2019 - AN 3 K 19.10
- VGH Bayern, 07.04.2020 - 6 ZB 19.1904
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 01.10.2018 - 6 ZB 18.1466
Gemeindliche Eigenbeteiligung in der Ausbaubeitragssatzung
Auszug aus VGH Bayern, 07.04.2020 - 6 ZB 19.1904
Zwar kann im Beitragsrecht eine nachträgliche Änderung der Rechtslage unter Umständen zu berücksichtigen sein und in diesem Rahmen im Zulassungsverfahren geltend gemacht werden (etwa BayVGH, B.v. 1.10.2018 - 6 ZB 18.1466 - juris Rn. 13 m.w.N.).Die Übergangsvorschriften ermächtigen die Gemeinden jedoch nicht, wie der Senat bereits entschieden hat, nach dem Stichtag 1. Januar 2018 ihr bis zum 31. Dezember 2017 geltendes Satzungsrecht nachträglich zu ändern (BayVGH, B.v. 1.10.2018 - 6 ZB 18.1466 - juris Rn. 15).
- VG Ansbach, 31.07.2019 - AN 3 K 19.00010
Entstehung der Pflicht zur Entrichtung des Straßenausbaubeitrags
Auszug aus VGH Bayern, 07.04.2020 - 6 ZB 19.1904
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Juli 2019 - AN 3 K 19.00010 - in seinem stattgebenden Teil wird abgelehnt.
- VGH Bayern, 22.06.2020 - 6 ZB 20.464
Keine rückwirkende Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
Die Übergangsvorschriften ermächtigen die Gemeinden jedoch nicht, wie der Senat wiederholt mit Blick auf den Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte entschieden hat (…BayVGH, B.v. 1.10.2018 - 6 ZB 18.1466 - juris Rn. 15; B.v. 7.4.2020 - 6 ZB 19.1904 - juris Rn. 6), nach dem Stichtag 1. Januar 2018 ihr bis zum 31. Dezember 2017 geltendes Satzungsrecht nachträglich zu ändern. - VG Augsburg, 06.05.2021 - Au 2 K 21.68
Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag - Festsetzungsverjährung
Zum einen gelten für das Straßenausbaubeitragsrecht wegen der zum 1. Januar 2018 erfolgten Abschaffung der Möglichkeit zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen spezielle Übergangsvorschriften, die, wie insbesondere Art. 19 Abs. 7 und Abs. 8 KAG, Konstellationen der vorliegenden Art für einen begrenzten Zeitraum regeln (BayVGH, B.v. 7.4.2020 - 6 ZB 19.1904 - BeckRS 2020, 14697 Rn. 6).
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