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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 08.01.2002 - 6-VII-00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,21190
VerfGH Bayern, 08.01.2002 - 6-VII-00 (https://dejure.org/2002,21190)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08.01.2002 - 6-VII-00 (https://dejure.org/2002,21190)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08. Januar 2002 - 6-VII-00 (https://dejure.org/2002,21190)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 546
  • DVBl 2002, 905
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • VGH Bayern, 20.05.2019 - 20 B 18.1431

    Unzulässiger Vollgeschossmaßstab für ausgebaute Keller- und Dachgeschosse im …

    Gleiches gilt auch für die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, Entscheidung v. 8.1.2002 - Vf. 6-VII-00 -- BayVBl 2002, 428 = BayVerfGH 55, 1), welche allerdings im Unterschied zum streitgegenständlichen Sachverhalt zur Frage erging, ob es mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist, beim Wechsel des Beitragsmaßstabs einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) auch Eigentümer von Grundstücken, für die bereits nach früherem, wirksamen Satzungsrecht eine Beitragspflicht entstanden war, zu einem weiteren Beitrag heranzuziehen.

    Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, Entscheidung v. 8.1.2002, a.a.O.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Kraheberger in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 1. Januar 2019, Rn 727 lit. d), dass der Satzungsgeber von einer Übergangsregelung absieht, die Altanschließer nach dem neuen Satzungsrecht nochmals veranlagt und früher geleistete Beiträge lediglich anrechnet.

  • VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00

    Popularklage: Aus Gemeinwohlgründen keine Verletzung der negativen …

    Da eine zulässige Grundrechtsrüge vorliegt, prüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Vorschrift anhand aller einschlägigen Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.1.2002 = VerfGH 55, 1/6; VerfGH vom 18.4.2002 = 55, 57/60).
  • VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
    Der Verfassungsgerichtshof erstreckt seine Prüfung dann auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.6.1998 = VerfGH 51, 94/99; VerfGH vom 8.1.2002 = VerfGH 55, 1/6).
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