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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7519
OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07 (https://dejure.org/2008,7519)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 60 PV 1.07 (https://dejure.org/2008,7519)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2008 - 60 PV 1.07 (https://dejure.org/2008,7519)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Judicialis

    PersVG § 10 Abs. 4; ; PersVG § 107 Satz 2; ; BPersVG § 9; ; BPersVG § 9 Abs. 4; ; BPersVG § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; LHO § 47 Abs. 2; ; HEntG 2002 § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach einer Ausbildung zur Fachangestellten für Medien und Informationsdienste; Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach dem Personalvertretungsgesetz (PersVG) bei Einstellungsstopp

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07
    Arbeitgeber i.S.v. § 9 Abs. 4 BPersVG ist - als Vertragspartner der Auszubildenden (BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdn. 16 des Ausdrucks) - das Land Berlin; nachdem im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG für den Arbeitgeber derjenige handelt, der ihn gerichtlich zu vertreten hat (…BVerwG, a.a.O., Rdn. 17), ist der Auflösungsantrag hier zutreffend durch das Bezirksamt Mitte von Berlin angebracht worden (vgl. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung sowie § 10 Abs. 4 PersVG Bln, wonach der Auflösungsantrag von der "Dienststelle" angebracht wird).

    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157 m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 7 EA), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160; Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdn. 22 ff. des Ausdrucks).

    Diese Bestimmung soll und will dem Jugendvertreter keine Beschäftigungsgarantie vermitteln (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 12 EA), den er ohne die Zugehörigkeit zur Personalvertretung nicht hätte und den auch kein anderer Ausgebildeter hätte (s. zu Art. 9 des BayPVG der Bayerische VGH, Beschluss vom 4. Februar 1987 - Nr. 17 C 86.03523 -, ZBR 1988, 137); dies würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung des Jugendvertreters insbesondere gegenüber anderen Ausgebildeten darstellen, die während ihrer Ausbildung nicht als Jugendvertreter fungiert haben und die so von § 9 Abs. 4 BPersVG nicht beabsichtigt ist.

    Von daher ist er, anders als die Beteiligten meinen, auch nicht gehalten, "Stellenreste" oder "Stellenanteile" zusammenzuführen, um der Beteiligten zu 1) eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, ganz zu schweigen davon, dass es auch nicht auf das Vorhandensein von Stellenresten oder einer Stelle, sondern auf das Vorhandensein eines ausbildungsadäquaten, auf Dauer angelegten und gesicherten Arbeitsplatzes ankommt (s. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005, a.a.O., Juris-Ausdruck Rdn. 21, m.w.N.).

    Will der Jugend- und Auszubildendenvertreter indessen auch zu geänderten Bedingungen weiter beschäftigt werden - vorliegend im Bereich der Parkraumbewirtschaftung, in dem angeblich Bedarf bestanden haben soll -, ist zumindest erforderlich, dass er spätestens mit dem eigenen Weiterbeschäftigungsverlangen zu erkennen gibt, zu welchen abweichenden Arbeitsbedingungen er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005, a.a.O., Juris-Ausdruck, Rdn. 28).

  • BVerwG, 13.09.2001 - 6 PB 9.01

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07
    Der Schutzzweck wird nach der Rechtsprechung des BVerwG (etwa Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 [S. 10]; PersV 2002, 552 ff. = PersR 2001, 524 f.; vgl. auch Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 [S. 15]) gewahrt, wenn der Haushaltsgesetzgeber wenigstens globale Vorgaben zur Personaleinsparung (eventuell in bestimmten Ressorts) macht, die Entwicklung sachgerechter Kriterien (aber) der Verwaltung überlässt, wenn deshalb genereller Einstellungsstopp für nachgeordnete Behörden verfügt wird und die Verfügung den Geboten der Schutznorm sonst entspricht.

    Zum Beispiel müssen, falls der Einstellungsstopp Ausnahmen enthält, diese eindeutig/klar sein, damit sich selbst Verdacht der Benachteiligung bei ihrem Anwenden ausschließen lässt (BVerwG Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 [S. 10] mit exemplarischen Maßgaben); so, kraft objektiven Kriteriums etwa, wenn die Ausnahme an unabweisbar vordringlichen Personalbedarf knüpft (der Sache nach BVerwG PersV 2002, 552, 553 f. = PersR 2001, 524, 525).

    Es enthält für Ausnahmen geringeren Spielraum als etwa Eingrenzung nach regionalen Gesichtspunkten, Sparten o.ä., welche das BVerwG für kompatibel gehalten hat (explizit dazu BVerwG PersV 2002, 552, 554 = PersR 2001, 524, 525).

    Das Kriterium ist verwaltungsgerichtlich überprüfbar, steht nicht zur Disposition der Dienststelle (dazu BVerwG PersV 2002, 552, 554 = PersR 2001, 524, 525).

    In der von dem Beteiligten zu 2) insoweit in der mündlichen Anhörung für seine Ansicht diesbezüglich herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (6 PB 9.01, PersR 2001, 524) durften nach der dortigen Erlasslage Neueinstellungen (nur) vorgenommen werden, "wenn sichergestellt ist, dass die für das betreffende Haushaltsjahr vorgesehenen Einsparraten erbracht werden" (s. II.1.d. des dortigen RdErl. des MF v. 12.1.2000, MBl. LSA S. 172, 173).

  • BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84

    Mitglied einer Jugendvertretung - Personalvertretung - …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07
    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157 m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 7 EA), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160;… Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdn. 22 ff. des Ausdrucks).

    Insbesondere ist der öffentliche Arbeitgeber nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht gehalten, für den Jugendvertreter einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen (s. bereits BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985, BVerwGE 72, 154;… ferner statt vieler Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Stand Januar 2008, § 9 BPersVG, Rdn. 75 mit umfass. weiteren Nachweisen aus der Rspr.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2005 - 62 PV 2.05

    Antrag auf gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Antrag auf …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07
    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157 m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 7 EA), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160;… Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdn. 22 ff. des Ausdrucks).

    Diese Bestimmung soll und will dem Jugendvertreter keine Beschäftigungsgarantie vermitteln (s. etwa BVerwG…, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 12 EA), den er ohne die Zugehörigkeit zur Personalvertretung nicht hätte und den auch kein anderer Ausgebildeter hätte (s. zu Art. 9 des BayPVG der Bayerische VGH, Beschluss vom 4. Februar 1987 - Nr. 17 C 86.03523 -, ZBR 1988, 137); dies würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung des Jugendvertreters insbesondere gegenüber anderen Ausgebildeten darstellen, die während ihrer Ausbildung nicht als Jugendvertreter fungiert haben und die so von § 9 Abs. 4 BPersVG nicht beabsichtigt ist.

  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07
    "1.1 Anders als der ohnehin relevante direkt haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungsstopp (BVerwGE 78, 223, 228 f.; BVerwG Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 [S. 14] und Nr. 11 [S. 15]) kann allerdings eine gewöhnliche verwaltungsseitige Sperre Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar machen (BVerwG Buchholz § 9 BPersVG Nr. 6 [S. 14 f.], Nr. 10 [S. 9]; OVG Berlin ZfPR 2002, 202, 204 f. ["bestätigt" durch BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2002, 6 PB 2.02]), insbesondere da/wenn dem Zweck der Schutznorm zuwider das Verwaltungsorgan, das die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers wahrnimmt, die entsprechende Negativtatsache (i.S.v. § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG) setzen, maßgebend beeinflussen würde.

    Der Terminus ist haushaltsrechtlich tradiert (vgl. z.B. BVerwGE 78, 223, 229), enthält die Komponenten "sachlich unbedingt notwendig" sowie "zeitlich nicht aufschiebbar" (…im anderen Kontext, zu § 37 Abs. 1 Satz 2 BHO, vgl. etwa v. Köckritz pp. BHO § 37 Rdnr. 5.2).

  • VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04

    Ausbildungsdienststelle, Budgetierung, freier Dauerarbeitsplatz, …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07
    Wesen der Budgetierung ist es gerade, dass der verantwortlichen Dienststelle die nach privat-wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung überlassen bleiben soll, wie und wofür Stellenreste im Rahmen des zugewiesenen Budgets eingesetzt werden sollen; aus § 9 Abs. 4 BPersVG heraus wäre danach lediglich (noch) zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen ist oder nicht, wobei die eigentliche Entscheidung über Einrichtung oder Nichteinrichtung eines solchen Arbeitsplatzes nicht auf ihre Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit hin zu prüfen wäre (so Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 22 TL 312/04 -, PersR 2005, 198, 200; ferner Beschluss des Senats vom 6. September 2007 - OVG 60 PV 10.06 -, S. 7 EA).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend- und …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07
    Wesen der Budgetierung ist es gerade, dass der verantwortlichen Dienststelle die nach privat-wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung überlassen bleiben soll, wie und wofür Stellenreste im Rahmen des zugewiesenen Budgets eingesetzt werden sollen; aus § 9 Abs. 4 BPersVG heraus wäre danach lediglich (noch) zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen ist oder nicht, wobei die eigentliche Entscheidung über Einrichtung oder Nichteinrichtung eines solchen Arbeitsplatzes nicht auf ihre Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit hin zu prüfen wäre (so Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 22 TL 312/04 -, PersR 2005, 198, 200; ferner Beschluss des Senats vom 6. September 2007 - OVG 60 PV 10.06 -, S. 7 EA).
  • BVerwG, 28.02.1990 - 6 P 21.87

    Personalvertretung - Weiterbeschäftigungsverlangen eines Ersatzmitglieds - …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07
    Jedes andere Verständnis würde dazu führen, dass der mit § 9 BPersVG angestrebte Schutz vor Benachteiligung in eine Begünstigung umschlüge, was freilich nicht anginge (s. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1990 - 6 P 21.87 -, PersR 1990, 133, 134).
  • VGH Bayern, 04.02.1987 - 17 C 86.03523
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07
    Diese Bestimmung soll und will dem Jugendvertreter keine Beschäftigungsgarantie vermitteln (s. etwa BVerwG…, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 12 EA), den er ohne die Zugehörigkeit zur Personalvertretung nicht hätte und den auch kein anderer Ausgebildeter hätte (s. zu Art. 9 des BayPVG der Bayerische VGH, Beschluss vom 4. Februar 1987 - Nr. 17 C 86.03523 -, ZBR 1988, 137); dies würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung des Jugendvertreters insbesondere gegenüber anderen Ausgebildeten darstellen, die während ihrer Ausbildung nicht als Jugendvertreter fungiert haben und die so von § 9 Abs. 4 BPersVG nicht beabsichtigt ist.
  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07
    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157 m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 7 EA), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160;… Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdn. 22 ff. des Ausdrucks).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von …

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93

    Personalvertretung - Einstellungsstopp - Deutsche Telekom - Weiterbeschäftigung …

  • OVG Thüringen, 20.12.2005 - 5 PO 1488/04

    Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2007 - 62 PV 2.06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend- und …

  • OVG Berlin, 18.12.2001 - 60 PV 6.01

    Auflösung eines Arbeitsvertrages mit einem befristet angestellten …

  • BVerwG, 27.05.2002 - 6 PB 2.02

    Bezirkshaushaltsplan als Grundlage für einen verwaltungsseitigen …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 2.10

    Übernahme eines Ersatzmitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung in ein …

    Dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, diesen Stellenanteil zu einer Vollzeitstelle unter Hinzunahme etwaiger anderweitig freier Stellenanteile, hier z.B. der zwei 0, 25-Stellenanteil für Tierpfleger im E7-Bereich (Nr. 550 und 635), oder sonstiger zur Verfügung stehender Haushaltsmittel aufzustocken, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 4 ff., und vorgehend Beschluss des 60. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2008 - OVG 60 PV 1.07 -, juris Rn. 34).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 60 PV 18.08

    Frage des rechtzeitigen Nachweises der Bevollmächtigung eines Bediensteten des …

    Rn. 44 Das Oberverwaltungsgericht Berlin und der beschließende Senat haben in gleicher Weise für ähnliche Formulierungen im 2. HWR 02 und im 1. HWR 06 entschieden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. April 2003 - OVG 60 PV 13.02 - und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - OVG 60 PV 1.07 - Juris, nachfolgend Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 - Juris; zum 1. HWR 08 vgl. bereits Beschluss des Senats vom 5. März 2009 - OVG 60 PV 13.08 -).
  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 200/08

    SächsPersVG § 9 Abs 4

    Im einen wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, eine Entscheidung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 - 6 PB 22/08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2008 - 60 PV 1/07 - juris).
  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09

    Arbeitsverhältnis, Jugend- und Auszubildendenvertreter

    In einem wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, eine Entscheidung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 - 6 PB 22/08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2008 - 60 PV 1/07 - juris).
  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/07

    Anspruch eines beim Staatlichen Vermessungsamt ausgebildeten …

    In einem wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, eine Entscheidung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 - 6 PB 22/08 - [...]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2008 - 60 PV 1/07 - [...]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2010 - 62 PV 3.10

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters

    Dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, diesen Stellenanteil zu einer Vollzeitstelle unter Hinzunahme etwaiger anderweitig freier Stellenanteile, hier z.B. der zwei 0, 25-Stellenanteil für Tierpfleger im E7-Bereich (Nr. 550 und 635), oder sonstiger zur Verfügung stehender Haushaltsmittel aufzustocken, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 4 ff., und vorgehend Beschluss des 60. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2008 - OVG 60 PV 1.07 -, juris Rn. 34).
  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 468/07

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Schaffung eines Arbeitsplatzes durch …

    Im einen wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, eine Entscheidung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 - 6 PB 22/08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2008 - 60 PV 1/07 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10

    Jugend- und Auszubildendervertreterin; Weiterbeschäftigung; …

    § 9 Abs. 2 BPersVG gewährt keinen Anspruch auf Schaffung eines Arbeitsplatzes, sondern lediglich auf vorrangige Besetzung eines bereits vorhandenen freien und besetzbaren Arbeitsplatzes (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - OVG 60 PV 1.07 -, juris Rn. 34, m.w.N., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2008 - BVerwG 6 PB 22.08 -, juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 A 202/08

    SächsPersVG § 9

    Im einen wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, eine Entscheidung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 - 6 PB 22/08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2008 - 60 PV 1/07 - juris).
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