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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11706
OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06 (https://dejure.org/2007,11706)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2007 - 60 PV 10.06 (https://dejure.org/2007,11706)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. September 2007 - 60 PV 10.06 (https://dejure.org/2007,11706)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    BPersVG § 9; ; BPersVG § ... 9 Abs. 4; ; BPersVG § 9 Abs. 4 Satz 1; ; BPersVG § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; ; BPersVG § 107 Satz 2; ; PersVG Bln § 10; ; BerlBG § 3 Abs. 2 Satz 1; ; BerlBG § 3 Abs. 2 Satz 2; ; BerlBG § 8 Abs. 1; ; PostVerfG § 37 Abs. 1; ; PostVerfG § 37 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach personalvertretungsrechtlichen Regelungen; Kriterien für eine rechtmäßige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit; Zur Verfügungsstellung eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84

    Mitglied einer Jugendvertretung - Personalvertretung - …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06
    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157 m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 7 EA), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160;… Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdn. 22 ff. des Ausdrucks).

    Denn die Praxis der Antragstellerin, Auszubildende nicht mehr selbst dauerhaft anzustellen, sondern "Lücken" in ihrem Unternehmen unter Inanspruchnahme des Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens perdie.net GmbH "aufzufüllen", gehört zum Kern ihrer unternehmerischen Gestaltungsfreiheit; aus § 9 BPersVG heraus ist der öffentliche Arbeitgeber jedenfalls nicht verpflichtet, Arbeitsplätze einzurichten, nur um einer Weiterbeschäftigungspflicht nachkommen zu können (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, PersR 1986, 173).

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93

    Personalvertretung - Einstellungsstopp - Deutsche Telekom - Weiterbeschäftigung …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06
    Die Gründe, die eine Unzumutbarkeit belegen sollen, müssen vom Arbeitgeber dargelegt und im Zweifelsfalle auch bewiesen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 -, PersR 1995, 174, 175; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2007 - OVG 62 PV 2.06 -, S. 5 EA; Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1488/04 -, PersV 2006, 391, 392).

    Jedenfalls genügt das Vorbringen der Antragstellerin den (insoweit strengeren) Maßstäben, die das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1994 zu einem Einstellungsstopp der Deutschen Telekom in ihrer damaligen Unternehmensverfassung (Deutsche Bundespost Telekom gem. § 1 Abs. 2 Postverfassungsgesetz - PostVerfG - i.d.F. des Art. 1 des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989, BGBl. I S. 1026) aufgestellt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04

    Ausbildungsdienststelle, Budgetierung, freier Dauerarbeitsplatz, …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06
    Ebenso, wie es im hier interessierenden Zusammenhang auf Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers für Personaleinsparungen im Rahmen der sog. Budgetierung - d.h., der Zuweisung beschränkter Haushaltsmittel an einzelne Dienststellen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung - nicht ankommen kann, weil die entsprechenden Behörden weitgehend nach privat-wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden sollen (so Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 22 TL 312/04 -, PersR 2005, 198, 200), gilt dies auch für die im Rahmen des Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG) geregelte Antragstellerin (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerlBG).

    Wäre der öffentliche Arbeitgeber gehalten, in einem solchen Falle einen bisherigen Auszubildenden nur wegen dessen Zugehörigkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung weiterzubeschäftigen, würde sich dies als Gewährung einer Bevorzugung gegenüber solchen Auszubildenden darstellen, die keiner Personalvertretung zugehörig sind bzw. waren und mangels Einstellungsbedarfs - selbst bei einer deutlich höheren Qualifikation - nicht einmal die Chance einer Einstellung erhalten würden; eine derartige Bevorzugung des Jugendvertreters lässt sich aus § 9 Abs. 4 BPersVG freilich nicht herleiten (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 18. November 2004, a.a.O., PersR 2005, 198, 200).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06
    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157 m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 7 EA), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160; Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdn. 22 ff. des Ausdrucks).
  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06
    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157 m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 7 EA), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160;… Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdn. 22 ff. des Ausdrucks).
  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01

    Abschluß einer Zielvereinbarung des Senats mit Berliner Stadtreinigungsbetrieben …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06
    Diese unterliegt als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht den Vorgaben des Landeshaushaltsplans (s. § 26 BerlBG; vgl. ferner - für die Berliner Stadtreinigungsbetriebe gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerlBG - BerlVerfGH, Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 6/01 -, NVwZ-RR 2003, 537, 538 f.; vgl. auch § 26 BerlBG).
  • OVG Thüringen, 20.12.2005 - 5 PO 1488/04

    Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06
    Die Gründe, die eine Unzumutbarkeit belegen sollen, müssen vom Arbeitgeber dargelegt und im Zweifelsfalle auch bewiesen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 -, PersR 1995, 174, 175; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2007 - OVG 62 PV 2.06 -, S. 5 EA; Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1488/04 -, PersV 2006, 391, 392).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06
    Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten herkömmlichen Maßstäbe über die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung aus haushaltsrechtlichen Gründen bei sog. Einstellungsstopps (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 6.93 -, PersR 1995, 206) vorliegend nicht herangezogen werden können.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2005 - 62 PV 2.05

    Antrag auf gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Antrag auf …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06
    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157 m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 7 EA), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, grundsätzlich allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160;… Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdn. 22 ff. des Ausdrucks).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2007 - 62 PV 2.06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend- und …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2007 - 60 PV 10.06
    Die Gründe, die eine Unzumutbarkeit belegen sollen, müssen vom Arbeitgeber dargelegt und im Zweifelsfalle auch bewiesen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 48.93 -, PersR 1995, 174, 175; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2007 - OVG 62 PV 2.06 -, S. 5 EA; Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1488/04 -, PersV 2006, 391, 392).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07

    Personalvertretungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und …

    Wesen der Budgetierung ist es gerade, dass der verantwortlichen Dienststelle die nach privat-wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidung überlassen bleiben soll, wie und wofür Stellenreste im Rahmen des zugewiesenen Budgets eingesetzt werden sollen; aus § 9 Abs. 4 BPersVG heraus wäre danach lediglich (noch) zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen ist oder nicht, wobei die eigentliche Entscheidung über Einrichtung oder Nichteinrichtung eines solchen Arbeitsplatzes nicht auf ihre Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit hin zu prüfen wäre (so Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 22 TL 312/04 -, PersR 2005, 198, 200; ferner Beschluss des Senats vom 6. September 2007 - OVG 60 PV 10.06 -, S. 7 EA).
  • VG Berlin, 16.09.2008 - 62 A 19.08

    Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitglieds nach der Ausbildung

    In Fällen einer sogenannten qualifizierten administrativen Sperre - wie hier - wird nach der Rechtsprechung des BVerwG (…etwa Beschlüsse vom 2.11.1994 - 6 P 39.93 -, a.a.O. und vom 13.09.2001 - 6 PB 9.01 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22; vgl. auch Beschluss vom - 6 P 48.93 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 [S. 15]), der die Kammer ebenso wie das OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 6. September 2007 -OVG 60 PV 10.06 - ; ebenso bereits OVG Berlin, Beschluss vom 8. April 2003 - OVG 60 PV 13.02 -) folgt, der Schutzzweck des § 9 BPersVG (resp. § 10 PersVG Berlin) gewahrt, wenn der Haushaltsgesetzgeber wenigstens globale Vorgaben zur Personaleinsparung (eventuell in bestimmten Ressorts) macht, die Entwicklung sachgerechter Kriterien (aber) der Verwaltung überlässt, wenn deshalb ein genereller Einstellungsstopp für nachgeordnete Behörden verfügt wird und wenn die Verfügung den Geboten der Schutznorm sonst entspricht.
  • VG Berlin, 16.09.2008 - 62 A 14.08

    Einstellungsstopp und Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugend- und …

    In Fällen einer sogenannten qualifizierten administrativen Sperre - wie hier - wird nach der Rechtsprechung des BVerwG (…etwa Beschlüsse vom 2.11.1994 - 6 P 39.93 -, a.a.O. und vom 13.09.2001 - 6 PB 9.01 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22; vgl. auch Beschluss vom - 6 P 48.93 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 [S. 15]), der die Kammer ebenso wie das OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 6. September 2007 -OVG 60 PV 10.06 - ; ebenso bereits OVG Berlin, Beschluss vom 8. April 2003 - OVG 60 PV 13.02 -) folgt, der Schutzzweck des § 9 BPersVG (resp. § 10 PersVG Berlin) gewahrt, wenn der Haushaltsgesetzgeber wenigstens globale Vorgaben zur Personaleinsparung (eventuell in bestimmten Ressorts) macht, die Entwicklung sachgerechter Kriterien (aber) der Verwaltung überlässt, wenn deshalb ein genereller Einstellungsstopp für nachgeordnete Behörden verfügt wird und wenn die Verfügung den Geboten der Schutznorm sonst entspricht.
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