Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 9 Abs 4 BPersVG
Besetzbarkeit einer Stelle, deren Wegfall im Bezirkshaushaltsplan vorgesehen aber im Zeitpunkt des Endes der Ausbildung des Jugendvertreters noch nicht weggefallen oder mit einem entsprechenden Vermerk versehen ist - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 9 Abs 4 BPersVG
Weiterbeschäftigung; Jugendvertreter; Auflösungsantrag; Berufsausbildung; Vermessungstechnik; freie und besetzbare Stellen; Bezirksamt; Bezirkshaushaltsplan; Einsparvorgabe; Globalzuweisung; Pauschale Minderausgabe Personal; Geschäftsverteilungsplan; ausbildungsadäquat; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 17.01.2013 - 61 K 13.12
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93
Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13
Da primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden hat, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist jedoch Voraussetzung, dass der Haushaltsgesetzgeber zumindest globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen macht und (nur) die Entwicklung organisatorisch angemessener und insbesondere auch sozialverträglicher Kriterien der Verwaltung überlässt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, juris Rn. 32, …und vom 13. September 2001 - BVerwG 6 PB 9.01 -, juris Rn. 7).Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausnahmefälle sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden sind (Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 2. November 1994, a.a.O., Rn. 33…, vom 13. September 2001, a.a.O., Rn. 7, …und vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 -, juris Rn. 8).
- BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13
Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Stellenplan der Gemeinde; Aufteilung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber darlegt und im Zweifelsfalle beweist, dass er dem/der Jugendvertreter/in zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung und im Zeitraum der vorhergehenden drei Monate im Bereich der Ausbildungsdienststelle keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3, und des Senats, vgl. Beschluss vom 4. Juni 2009, a.a.O., Rn. 33, jeweils m.w.N.).Das Freiwerden der letztgenannten Stelle ab 24. Oktober 2012 kommt der Beteiligten zu 1 nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht zu Gute, weil - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - die Zeit nach Abschluss der Ausbildung der Beteiligten zu 1 außer Betracht zu bleiben hat und sich Prognoseentscheidungen verbieten (…vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 -, juris Rn. 7, und vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 10).
- BVerwG, 13.09.2001 - 6 PB 9.01
Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13
Da primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden hat, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist jedoch Voraussetzung, dass der Haushaltsgesetzgeber zumindest globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen macht und (nur) die Entwicklung organisatorisch angemessener und insbesondere auch sozialverträglicher Kriterien der Verwaltung überlässt (…vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, juris Rn. 32, und vom 13. September 2001 - BVerwG 6 PB 9.01 -, juris Rn. 7).Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausnahmefälle sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden sind (…Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 2. November 1994, a.a.O., Rn. 33, vom 13. September 2001, a.a.O., Rn. 7, …und vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 -, juris Rn. 8).
- BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13
Das Freiwerden der letztgenannten Stelle ab 24. Oktober 2012 kommt der Beteiligten zu 1 nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht zu Gute, weil - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - die Zeit nach Abschluss der Ausbildung der Beteiligten zu 1 außer Betracht zu bleiben hat und sich Prognoseentscheidungen verbieten (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 -, juris Rn. 7, …und vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 10). - BVerwG, 07.12.2009 - 6 PB 34.09
Besetzung einer freien Haushaltsplanstelle mit einem Jugendvertreter nach …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13
Seine Weiterbeschäftigung ist zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern (zuletzt Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 -, juris Rn. 5). - BVerwG, 22.09.2009 - 6 PB 26.09
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Wahl zum Jugendvertreter kurz vor …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13
Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausnahmefälle sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkungsbereich eindeutig definiert worden sind (…Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 2. November 1994, a.a.O., Rn. 33…, vom 13. September 2001, a.a.O., Rn. 7, und vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09 -, juris Rn. 8). - BVerwG, 24.05.2012 - 6 PB 5.12
Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; ausbildungsadäquater Arbeitsplatz; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13
Bei dem Erwerb der Qualifikationsvoraussetzungen für einen Laufbahnwechsel handelt es sich auch nicht um eine unschwer nachzuholende Zusatzqualifikation im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die dem Übernahmewunsch des erfolgreich ausgebildeten Jugendvertreter nicht entgegengehalten werden dürfte (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 5.12 -, juris Rn. 4). - BVerwG, 09.12.2009 - 6 PB 35.09
Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Freihalten eines Arbeitsplatzes; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13
Da es sich bei der dauerhaften Übernahme von Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung - auch von Jugendvertretern/innen - um Außeneinstellungen handelt (vgl. (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 15.08 -, S. 14 des BA, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 35.09 -, juris Rn. 15), stellt sich der Zustimmungsvorbehalt der Senatsverwaltung als Stellenbesetzungssperre für die Bezirke dar. - OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2009 - 60 PV 18.08
Frage des rechtzeitigen Nachweises der Bevollmächtigung eines Bediensteten des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13
Der den Auflösungsantrag unterzeichnende Bezirksbürgermeister ist der antragsbefugte Vertreter des Arbeitgebers (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 4. Juni 2009 - OVG 60 PV 18.08 -, juris Rn. 21 ff.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - 60 PV 24.13
Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Fachangestellte für …
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber darlegt und im Zweifelsfalle beweist, dass er der Jugendvertreterin zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung und im Zeitraum der vorhergehenden drei Monate im Bereich der Ausbildungsdienststelle keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3, und des erkennenden Senats, vgl. Beschluss vom 7. November 2013 - OVG 60 PV 10.13 -, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).Dabei kann offen bleiben, ob der Bezirksamtsbeschluss vom 6. August 2013 mit der Beschränkung auf die Übernahme von vier Auszubildenden bei insgesamt sechs freien Stellen eine qualifizierte Haushaltssperre im Sinne der Rechtsprechung darstellt, die dem Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jugendvertreters nach Ende der Ausbildung entgegengehalten werden könnte (…vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Mai 2014 - OVG 60 PV 20.13 -, juris Rn. 20 ff., und vom 7. November 2013 - OVG 60 PV 10.13 -, juris Rn. 35 ff.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 22.13
Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; Friedhofsgärtnerin; …
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber darlegt und im Zweifelsfalle beweist, dass er der Jugendvertreterin zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung und im Zeitraum der vorhergehenden drei Monate im Bereich der Ausbildungsdienststelle keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3, und des Senats, vgl. Beschluss vom 7. November 2013 - OVG 60 PV 10.13 -, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 60 PV 20.13
Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertreter; medizinische …
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der öffentliche Arbeitgeber darlegt und im Zweifelsfalle beweist, dass er der Jugendvertreterin zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung und im Zeitraum der vorhergehenden drei Monate im Bereich der Ausbildungsdienststelle keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 8. Juli 2013 - BVerwG 6 PB 11.13 -, juris Rn. 3, und des Senats, vgl. Beschluss vom 7. November 2013 - OVG 60 PV 10.13 -, juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).
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