Rechtsprechung
| OVG Berlin, 03.04.2001 - 60 PV 17.00 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Mitbestimmungspflichtigkeit kurzzeitiger Beschäftigung von Studienreferendaren neben ihrem Lehrdeputat; Nebentätigkeit von Lehreranwärtern zur Vermeidung von Unterrichtsausfällen im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses ; Vorrübergehendes Eingliedern als ...
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97
Nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines …
Auszug aus OVG Berlin, 03.04.2001 - 60 PV 17.00
Rn. 22 Jedoch läuft unter Umständen auch die Änderung der Beschäftigung auf personalvertretungsrechtliches Einstellen hinaus, so etwa die Umwandlung eines Teilzeit in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis (BVerwGE 92, 295, 300 ff.), relevantes Aufstocken einer Teilzeitbeschäftigung (BVerwGE 108, 347, 350 f.;… Grabendorff/Illbertz/Widmaier, BPersVG 9. Aufl. 1999§ 75 Rdnr. 4;… Rehak in Lorenzen pp., BPersVG § 75 Rdnr. 19;… a.A. Germelmann in Germelmann/Binkert, PersVG Berlin 1995 § 87 Rdnr. 16), Übernahme eines Angestellten in das Beamtenverhältnis (vgl.§ 88 Nr. 1 PersVG [§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG]; BVerwGE 92, 295, 302).Indiz dafür ist, ob regelmäßige und dauernde Arbeit verrichtet werden soll (BVerwG wie zuletzt zitiert; vgl. ferner BVerwGE 108, 347, 350), nicht jedoch oder nicht ohne weiteres die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (BVerwGE 28, 282, 283 und 99, 230, 232 f., 236 sowie BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 und 7 [Kontext jeweils Wahlberechtigung]).
Gegebenenfalls werden die von der Pesonalvertretung wahrzunehmenden, dem Gesetz zumindest mittelbar zu entnehmenden Interessen (BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6) berührt (vgl. etwa BVerwGE 108, 347, 349), bei Änderung der bisherigen Beschäftigung mit Blick darauf, dass sich die Frage nach Zustimmungsverweigerungsgründen neu und möglicherweise unter anderen Gesichtspunkten stellt (BVerwGE 92, 295, 302 ff. sowie 108, 347, 349 ff.).
Rn. 24 Das bedeutet, abgrenzend: nicht unter die Variante Eingliederung/Einstellung zu rechnen ist schon um der Praktikabilität des Gesetzes willen der vorübergehende, geringfügige Einsatz von Kräften, so genannten Aushilfskräften (BVerwGE 108, 347, 351;… Grabendorff/Illbertz/Widmaier a.a.O. § 75 Rdnr. 4), u.a. bei Ferienbeschäftigung, die keine Bindung an die Dienststelle bewirkt (BVerwGE 55, 363, 369 [zum Begriff Angehöriger des öffentlichen Dienstes]), etwa die von Studenten und Schülern (BVerwG Buchholz 251.8§ 80 RhPPersVG Nr. 6), aber ebenso irrelevant sind vergleichbare Aushilfstätigkeiten wie kurzfristige Urlaubs-, Krankheits- oder Mutterschaftsvertretungen (BVerwG wie zuletzt zitiert, dito BVerwGE 99, 230, 233 [Beschäftigteneigenschaft]).
Dann nämlich wird der Zweck der Beteiligung des Personalrates leerlaufen, der nun einmal wesentlich darin besteht, kollektive Interessen der Beschäftigten der Dienststelle zu wahren, und zwar der vorhandenen Beschäftigten (BVerwG Buchholz 251.8§ 80 RhPPersVG Nr. 6 [S. 20 f.]), sie zu wahren in bzw. wegen neuer Auswahlsituation (BVerwGE 108, 347, 351 f., schon BVerwGE 92, 295, 302 f.).
Rn. 26 Festgehalten wird an der Vermutung (quasi dem Regelfall), dass bei einer kurzfristigen, längstens auf zwei Monate angelegten Beschäftigung das Eingliedern zu verneinen ist (BVerwG Buchholz 251.8§ 80 RhPPersVG Nr. 6; BVerwGE 99, 230, 232 und 108, 347, 351;… vgl. auch Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V K § 75 Rdnr. 12 b und Rehak a.a.O. § 75 Rdnr. 18 a).
Ebenso wenig wie vorübergehendes Aufstocken einer Teilzeitbeschäftigung erheblich ist (BVerwGE 108, 347, 351 f.), ist das der Fall, wenn ein Angestelltenverhältnis geschlossen wird neben einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, in dessen Rahmen die Referendare etc. nach Abschluss der Staatsprüfung entlastet waren (vgl. cum grano salis BVerwG ZBR 1994, 382, 383).
Rn. 30 Weder der zusätzliche Zeitaufwand pro Woche noch das Gesamtdeputat der Betreffenden machten den Vorgang erheblich (zum Aspekt Zeitbedarf als Kriterium negativ, wie gesagt, BVerwGE 99, 230, 232 und BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 und 7), ganz davon abgesehen, dass in einem der Fälle nur drei Unterrichtsstunden (zusätzlich Vor-, Nacharbeit) vereinbart wurden (zu dem Aspekt Geringfügigkeit hier BVerwGE 108, 347, 352); Aushilfskräfte wie etwa Studenten arbeiten in so genannten Ferienjobs oft die volle wöchentliche Arbeitszeit, ja mehr.
Rn. 31 Die Interessen der vorhandenen Beschäftigten (hier Studienrätinnen, Studienräte, Lehrerinnen, Lehrer) werden nicht dergestalt berührt, dass der Personalvertretungstatbestand greift (vgl. exemplarisch BVerwGE 108, 347, 350 ff.).
- BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 3.92
Personalvertretung - Mitbestimmung - Rechtsbeschwerdeverfahren - Erledigung - …
Auszug aus OVG Berlin, 03.04.2001 - 60 PV 17.00
Einstellung bedeutet regelmäßig Eingliederung eines "neuen" Beschäftigten in die Dienststelle (BVerwGE 92, 295, 300; BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6; st. Rspr).Rn. 22 Jedoch läuft unter Umständen auch die Änderung der Beschäftigung auf personalvertretungsrechtliches Einstellen hinaus, so etwa die Umwandlung eines Teilzeit in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis (BVerwGE 92, 295, 300 ff.), relevantes Aufstocken einer Teilzeitbeschäftigung (BVerwGE 108, 347, 350 f.;… Grabendorff/Illbertz/Widmaier, BPersVG 9. Aufl. 1999§ 75 Rdnr. 4;… Rehak in Lorenzen pp., BPersVG § 75 Rdnr. 19;… a.A. Germelmann in Germelmann/Binkert, PersVG Berlin 1995 § 87 Rdnr. 16), Übernahme eines Angestellten in das Beamtenverhältnis (vgl.§ 88 Nr. 1 PersVG [§ 76 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG]; BVerwGE 92, 295, 302).
Gegebenenfalls unterliegt zwar nicht die Änderung als solche, isoliert, aber unterliegt der Vorgang in seiner Gesamtheit als Einstellung der Mitbestimmung (BVerwGE 92, 295, 301).
Gegebenenfalls werden die von der Pesonalvertretung wahrzunehmenden, dem Gesetz zumindest mittelbar zu entnehmenden Interessen (BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6) berührt (vgl. etwa BVerwGE 108, 347, 349), bei Änderung der bisherigen Beschäftigung mit Blick darauf, dass sich die Frage nach Zustimmungsverweigerungsgründen neu und möglicherweise unter anderen Gesichtspunkten stellt (BVerwGE 92, 295, 302 ff. sowie 108, 347, 349 ff.).
Dann nämlich wird der Zweck der Beteiligung des Personalrates leerlaufen, der nun einmal wesentlich darin besteht, kollektive Interessen der Beschäftigten der Dienststelle zu wahren, und zwar der vorhandenen Beschäftigten (BVerwG Buchholz 251.8§ 80 RhPPersVG Nr. 6 [S. 20 f.]), sie zu wahren in bzw. wegen neuer Auswahlsituation (BVerwGE 108, 347, 351 f., schon BVerwGE 92, 295, 302 f.).
Rn. 27 Solche tatsächliche Vermutung zieht allerdings nicht, wenn die Maßnahme zwecks Umgehung vorgenommen ist (vgl. die Erwägung beim Aufstocken BVerwGE 92, 295, 303 f.), vor allem bei auf regelmäßige Wiederholung angelegten Anlässen für Aushilfsbeschäftigungen, wenn gezielt befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden, um das Schaffen neuer Arbeitsplätze, Planstellen zu verneinen (siehe sub specie Benachteiligung vorhandener Beschäftigter BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 [S. 20]).
So ging es nicht etwa darum, Mitbestimmung bei Bewerben vorhandener Beschäftigter um Vollzeitstelle zu unterlaufen (vgl. BVerwGE 92, 295, 303 f.).
- BVerwG, 25.09.1995 - 6 P 44.93
Personalvertretung - Beschäftigteneigenschaft - Zuerkennung
Auszug aus OVG Berlin, 03.04.2001 - 60 PV 17.00
Indiz dafür ist, ob regelmäßige und dauernde Arbeit verrichtet werden soll (BVerwG wie zuletzt zitiert; vgl. ferner BVerwGE 108, 347, 350), nicht jedoch oder nicht ohne weiteres die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (BVerwGE 28, 282, 283 und 99, 230, 232 f., 236 sowie BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 und 7 [Kontext jeweils Wahlberechtigung]).Rn. 24 Das bedeutet, abgrenzend: nicht unter die Variante Eingliederung/Einstellung zu rechnen ist schon um der Praktikabilität des Gesetzes willen der vorübergehende, geringfügige Einsatz von Kräften, so genannten Aushilfskräften (BVerwGE 108, 347, 351;… Grabendorff/Illbertz/Widmaier a.a.O. § 75 Rdnr. 4), u.a. bei Ferienbeschäftigung, die keine Bindung an die Dienststelle bewirkt (BVerwGE 55, 363, 369 [zum Begriff Angehöriger des öffentlichen Dienstes]), etwa die von Studenten und Schülern (BVerwG Buchholz 251.8§ 80 RhPPersVG Nr. 6), aber ebenso irrelevant sind vergleichbare Aushilfstätigkeiten wie kurzfristige Urlaubs-, Krankheits- oder Mutterschaftsvertretungen (BVerwG wie zuletzt zitiert, dito BVerwGE 99, 230, 233 [Beschäftigteneigenschaft]).
Wie das BVerwG jedoch inzwischen verdeutlicht hat (Buchholz 251.8§ 80 RhPPersVG Nr. 7, vor allem BVerwGE 99, 230, 232 ff., auch BVerwG ZBR 1994, 382, 383), geben jene Regeln nur Anhaltspunkte, ihre Aspekte sind personalvertretungsrechtlich abzuwägen.
Geringfügige Beschäftigung im letzteren Sinne hat engere Voraussetzungen (BVerwGE 99, 230, 233, 235 ff.).
Rn. 26 Festgehalten wird an der Vermutung (quasi dem Regelfall), dass bei einer kurzfristigen, längstens auf zwei Monate angelegten Beschäftigung das Eingliedern zu verneinen ist (BVerwG Buchholz 251.8§ 80 RhPPersVG Nr. 6; BVerwGE 99, 230, 232 und 108, 347, 351;… vgl. auch Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V K § 75 Rdnr. 12 b und Rehak a.a.O. § 75 Rdnr. 18 a).
Rn. 30 Weder der zusätzliche Zeitaufwand pro Woche noch das Gesamtdeputat der Betreffenden machten den Vorgang erheblich (zum Aspekt Zeitbedarf als Kriterium negativ, wie gesagt, BVerwGE 99, 230, 232 und BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 und 7), ganz davon abgesehen, dass in einem der Fälle nur drei Unterrichtsstunden (zusätzlich Vor-, Nacharbeit) vereinbart wurden (zu dem Aspekt Geringfügigkeit hier BVerwGE 108, 347, 352); Aushilfskräfte wie etwa Studenten arbeiten in so genannten Ferienjobs oft die volle wöchentliche Arbeitszeit, ja mehr.
- BVerwG, 21.07.1994 - 6 PB 8.94
Teilzeitbeschäftigungsverhältnis - Vollzeitarbeitsverhältnis - Geringfügigkeit
Auszug aus OVG Berlin, 03.04.2001 - 60 PV 17.00
Wie das BVerwG jedoch inzwischen verdeutlicht hat (Buchholz 251.8§ 80 RhPPersVG Nr. 7, vor allem BVerwGE 99, 230, 232 ff., auch BVerwG ZBR 1994, 382, 383), geben jene Regeln nur Anhaltspunkte, ihre Aspekte sind personalvertretungsrechtlich abzuwägen.Ebenso wenig wie vorübergehendes Aufstocken einer Teilzeitbeschäftigung erheblich ist (BVerwGE 108, 347, 351 f.), ist das der Fall, wenn ein Angestelltenverhältnis geschlossen wird neben einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, in dessen Rahmen die Referendare etc. nach Abschluss der Staatsprüfung entlastet waren (vgl. cum grano salis BVerwG ZBR 1994, 382, 383).
- BAG, 12.10.1960 - GS 1/59
Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer …
Auszug aus OVG Berlin, 03.04.2001 - 60 PV 17.00
Nur am Rande sei bemerkt, dass die Betreffenden wohl als Aushilfsangestellte (Nr. 1 c) zu gelten hätten, dass auch, wenn sie als Zeitangestellte (Nr. 1 a) zu betrachten wären, sachlicher Grund (vgl. generell BAGE 10, 65, 72 f.) vorgelegen hätte (Protokollnotiz Nr. 1), nämlich der Bedarf des Aufstockens des Unterrichtsdeputats der Schule infolge Krankheitsausfällen (einschließlich der Variante Kr., deren "Nebentätigkeit" wegen Ausfalls einer Beschäftigten u.a. mit ihrem Fach Sport von der Schule erwünscht war). - BVerwG, 05.05.1978 - 6 P 8.78
Angestellter - Tarifvertrag der Dienststelle - Günstigkeitsprinzip - Angehörige …
Auszug aus OVG Berlin, 03.04.2001 - 60 PV 17.00
Rn. 24 Das bedeutet, abgrenzend: nicht unter die Variante Eingliederung/Einstellung zu rechnen ist schon um der Praktikabilität des Gesetzes willen der vorübergehende, geringfügige Einsatz von Kräften, so genannten Aushilfskräften (BVerwGE 108, 347, 351;… Grabendorff/Illbertz/Widmaier a.a.O. § 75 Rdnr. 4), u.a. bei Ferienbeschäftigung, die keine Bindung an die Dienststelle bewirkt (BVerwGE 55, 363, 369 [zum Begriff Angehöriger des öffentlichen Dienstes]), etwa die von Studenten und Schülern (BVerwG Buchholz 251.8§ 80 RhPPersVG Nr. 6), aber ebenso irrelevant sind vergleichbare Aushilfstätigkeiten wie kurzfristige Urlaubs-, Krankheits- oder Mutterschaftsvertretungen (BVerwG wie zuletzt zitiert, dito BVerwGE 99, 230, 233 [Beschäftigteneigenschaft]). - BVerwG, 08.12.1967 - VII P 17.66
Rechtsmittel
Auszug aus OVG Berlin, 03.04.2001 - 60 PV 17.00
Indiz dafür ist, ob regelmäßige und dauernde Arbeit verrichtet werden soll (BVerwG wie zuletzt zitiert; vgl. ferner BVerwGE 108, 347, 350), nicht jedoch oder nicht ohne weiteres die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit (BVerwGE 28, 282, 283 und 99, 230, 232 f., 236 sowie BVerwG Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 und 7 [Kontext jeweils Wahlberechtigung]).
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - 60 PV 3.11
Mitbestimmung im Hinblick auf die Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers im …
Rn. 27 Der Hilfsantrag zu 1 ist zulässig, weil die Frage, wie der Zwei-Monats-Zeitraum, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und der ihr folgenden Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 3. April 2001 - OVG 60 PV 17.00 -, PersV 2003, 72 ff.) vergangen sein muss, bevor aus dem Eintritt eines Beschäftigten in die Dienststelle eine "Einstellung" im Sinne von § 87 Nr. 1 PersVG Berlin wird, zu berechnen ist, zwischen den Verfahrensbeteiligten über den durch Zeitablauf erledigten Fall des Fachangestellten G...hinaus in künftig zu erwartenden Vergleichsfällen streitig ist.Rn. 33 Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Einstellung in § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, die im juristischen Schrifttum ebenfalls Kritik erfahren hat (vgl. Heigl/Wahsner, PersR 1991, 113 ff., 120; Schneider, PersR 1992, 225 ff.;… Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl., Rn. 23 zu § 75;… Richardi u.a., BPersVR, 3. Aufl., Rn. 11 zu § 75;… GKÖD V K § 75 Rn. 12b), hat sich der erkennende Senat für die Auslegung desselben Begriffs in § 87 Nr. 1 PersVG Berlin angeschlossen (vgl. Beschluss vom 3. April 2001 - OVG 60 PV 17.00 - PersV 2003, 72 ff.).
- VG Berlin, 21.12.2010 - 62 K 3.10
Berliner Personalvertretungsgesetz; allein in Betracht kommendes …
Rn. 32 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - 6 P 28.91 -, vom 15. März 1994 - 6 P 24.92 -, vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 - und vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 - ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 3. April 2001 - 60 PV 17.00 -) spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass eine lediglich zu Aushilfszwecken ganz vorübergehend und geringfügige Beschäftigung eines (Leih-)Arbeitnehmers von weniger als zwei Monaten keine "dauerhafte" Eingliederung in den Dienstbetrieb und damit keine Einstellung im Sinne der genannten Mitbestimmungsregelung darstellt. - OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2011 - 60 PV 2.11
Mitbestimmung; Einstellung; "gespaltener" Arbeitgeber; von einer gemeinnützigen …
Ist eine vereinzelte Beschäftigung von Anfang an auf längstens zwei Monate befristet, so besteht eine Vermutung dafür, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Mitbestimmung ausnahmsweise nicht gegeben ist (…vgl. Beschlüsse vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 -, juris Rn. 16…, vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 -, juris Rn. 21 ff., …und vom 7. April 2010 - BVerwG 6 P 6.09 - juris Rn. 26; vgl. Beschlüsse des Senats vom 3. April 2001 - OVG 60 PV 17.00 - PersV 2003, 72 ff. …und vom 25. August 2011 - OVG 60 PV 3.11 -, juris Rn. 31 ff.). - VG Berlin, 29.09.2009 - 62 K 12.09
Mitbestimmungsrechte in Kindertagesstätten
19 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - 6 P 28.91 -, vom 15. März 1994 - 6 P 24.92 -, vom 6. September 1995 - 6 P 9.93 - und vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 - ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 3. April 2001 - 60 PV 17.00 -) spricht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass eine lediglich zu Aushilfszwecken ganz vorübergehend und geringfügig erfolgte Beschäftigung erfolgte Beschäftigung eines (Leih-)Arbeitnehmers von weniger als zwei Monaten keine "dauerhafte" Eingliederung in den Dienstbetrieb und damit keine Einstellung im Sinne der genannten Mitbestimmungsregelung darstellt.
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