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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - 60 PV 2.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,24850
OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - 60 PV 2.10 (https://dejure.org/2011,24850)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.01.2011 - 60 PV 2.10 (https://dejure.org/2011,24850)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - 60 PV 2.10 (https://dejure.org/2011,24850)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Eingeschränkte Mitbestimmungspflicht bei vorübergehender Verwendung in anderer Dienststelle; Dienststellen- und Behördeneigenschaft von Berliner Polizeistellen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5, § 6 Abs. 1 und 3, § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 3 und 4 PersVG BE
    Mitbestimmung; Abordnung; Umsetzung; Dienststelle; Behörde; Polizeipräsident in Berlin; Direktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.09.2002 - 6 P 11.01

    Zulässigkeit eines abstrakten Feststellungsantrags; Mitbestimmung des …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - 60 PV 2.10
    Auszugehen ist dabei von dem allgemeinen dienstrechtlichen Behördenbegriff, also von einer mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten organisatorischen Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die dazu berufen ist, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2002 - BVerwG 6 P 11.01 -, juris Rn. 18).

    Der Senat setzt sich insbesondere nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2002 (BVerwG 6 P 11.01) und vom 2. August 2005 (BVerwG 6 P 11.04).

  • BVerwG, 02.08.2005 - 6 P 11.04

    Zentrales Personalüberhangmanagement (Stellenpool); Versetzung von …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - 60 PV 2.10
    Rn. 19 Verwendet der Gesetzgeber im Personalvertretungsgesetz freilich einen Begriff aus dem Dienst- bzw. Tarifrecht, wie hier den Begriff der Abordnung, so ist diesem das dienst- bzw. tarifrechtliche Verständnis zugrunde zu legen, sofern nicht spezielle personalvertretungsrechtliche Regelungen oder der Zweck des in Betracht zu ziehenden Mitbestimmungsrechts Abweichendes gebieten (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 -, juris Rn. 12, …und vom 11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 -, juris Rn. 7).

    Der Senat setzt sich insbesondere nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2002 (BVerwG 6 P 11.01) und vom 2. August 2005 (BVerwG 6 P 11.04).

  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 PB 25.09

    Mitbestimmung bei Versetzung; Dienststellenwechsel; Dienststellenbegriff; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - 60 PV 2.10
    Rn. 19 Verwendet der Gesetzgeber im Personalvertretungsgesetz freilich einen Begriff aus dem Dienst- bzw. Tarifrecht, wie hier den Begriff der Abordnung, so ist diesem das dienst- bzw. tarifrechtliche Verständnis zugrunde zu legen, sofern nicht spezielle personalvertretungsrechtliche Regelungen oder der Zweck des in Betracht zu ziehenden Mitbestimmungsrechts Abweichendes gebieten (…vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 -, juris Rn. 12, und vom 11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 -, juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 60 PV 1.14

    Umfang des Anspruchs des Personalrats auf Freistellung von Kosten eines in …

    Mit Beschluss vom 27. Januar 2011 (OVG 60 PV 2.10) änderte der erkennende Senat die Entscheidung der Fachkammer und stufte die fraglichen Maßnahmen als Abordnungen ein.

    Im Fall 3 erklärte die Vertreterin des Beteiligten im Termin zur mündlichen Anhörung am 21. September 2010 auf Anregung des Kammervorsitzenden, dass sich der Beteiligte an den (rechtskräftigen) Ausgang des beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Beschlussverfahrens OVG 60 PV 2.10 halten und dessen Ergebnis auch auf die hier anhängigen Fälle übertragen werde, sofern diese nicht erledigt seien.

    Wie die Fachkammer zutreffend ausgeführt hat, war die Absicht des Antragstellers, selbst einen Fall einer anderen dienstlichen Verwendung einer Dienstkraft aus der Direktion 3 zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen und nicht auf den Ausgang des die Direktion 5 und dessen Personalrat betreffenden Verfahrens VG 61 K 29.09 PVL/OVG 60 PV 2.10/BVerwG 6 P 6.11 zu warten, sachgerecht.

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