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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 - 60 PV 3.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11931
OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 - 60 PV 3.12 (https://dejure.org/2012,11931)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.05.2012 - 60 PV 3.12 (https://dejure.org/2012,11931)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - 60 PV 3.12 (https://dejure.org/2012,11931)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17a Abs 4 GVG
    Rechtsweg; personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Teilnahme an Sitzungen des Kuratoriums

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 17a Abs 4 GVG, § 91 Abs 1 Nr 3 PersVG BE, § 51 Abs 3 HSchulG BE, § 84 Abs 1 S 1 BPersVG
    Rechtsweg; personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Zuständigkeit und Rechtsstellung der Personalvertretung; Humboldt-Universität zu Berlin; Verfassung der -; Gesamtpersonalrat; Teilnahme an Sitzungen des Kuratoriums; Rede- und Antragsrecht; Ausschluss von der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.01.1968 - VII P 10.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 - 60 PV 3.12
    Rn. 24 Der von den Beteiligten zu 1 und 2 herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1968 (- BVerwG VII P 10.66 -, juris Rn. 17 ff.) ist nicht geeignet, ihre Rechtsposition zu stützen.
  • OVG Berlin, 14.09.1999 - 60 PV 11.99

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges bei Streitigkeiten über öffentliche …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 - 60 PV 3.12
    3.76 -, OVGE 13, 233, und vom 14. September 1999 - OVG 60 PV 11.99 -, PersR 2000, 122, die Auffassung vertreten, dass für die Klärung von Teilnahmerechten der Personalvertretung an den Sitzungen des Kuratoriums und seiner Personalkommission das Beschlussverfahren nach dem Personalvertretungsrecht und nicht das Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben ist.
  • BVerwG, 24.07.1978 - 6 P 1.78
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 - 60 PV 3.12
    Eine Einschränkung dahin, dass die Verwaltungsgerichte im Beschlussverfahren nur über die Zuständigkeit und Rechtsstellung der Personalvertretungen "nach diesem Gesetz" zu entscheiden haben, findet sich im Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin - anders als z.B. in § 84 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ("Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen…", vgl. dazu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1978 - BVerwG 6 P 1.78 -, PersV 1979, 337) - nicht.
  • VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Gegenvorschlag des Präsidialrates im …

    Während das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2008 feststellte, nach seiner ständigen Rechtsprechung gehörten "Streitigkeiten über Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretung aller Stufen, insbesondere darüber, wann sie zu beteiligen sind, grundsätzlich … zur Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte" und § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG stelle "insofern eine Generalklausel für alle Rechtsfragen dar, die sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der Personalvertretungen ergeben" (BVerwG…, Beschluss vom 28.05.2008 - 1 WB 50.07 -, juris Rn. 16), damit also keine klare Aussage zur Reichweite dieser Beteiligung machte, interpretierte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 03.05.2012 die entsprechende Landesnorm, § 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 PersVG Berlin, so, dass "diese Vorschrift generalklauselartig alle Streitigkeiten über Art, Umfang, Abgrenzung und Durchführung der den Personalvertretungen übertragenen Aufgaben und Befugnisse erfasst" (OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 03.05.2012 - OVG 60 PV 3.12 -, juris Rn. 11; Hervorhebungen nicht im Original).
  • VG Berlin, 13.09.2013 - 61 K 4.13

    Teilnahmerecht der Gesamtfrauenvertreterin an Gesamtpersonalratssitzung

    Denn § 91 Absatz 1 Nr. 3 PersVG ist nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 3. Mai 2012 - OVG 60 PV 3.12 - Juris) umfassend, soweit Rechte und Pflichten einer Personalvertretung in Rede stehen; mithin ist die Überprüfung nicht nur - wie ausdrücklich im abweichenden § 84 Absatz 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - auf Normen "nach diesem Gesetz" beschränkt.
  • VG Berlin, 12.06.2013 - 60 K 5.13

    Geltungsbereich einer Dienstvereinbarung über betriebliches Gesundheitsmanagement …

    Der Sache nach erfasst die genannte Vorschrift damit generalklauselartig alle Streitigkeiten über Art, Umfang, Abgrenzung und Durchführung der den Personalvertretungen übertragenen Aufgaben und Befugnisse (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2012 - OVG 60 PV 3.12 -, juris, Rn. 12).
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