Rechtsprechung
| VG Berlin, 14.01.2010 - 61 K 29.09 |
Verfahrensgang
- VG Berlin, 14.01.2010 - 61 K 29.09
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2011 - 60 PV 2.10
- BVerwG, 29.06.2011 - 6 PB 9.11
- BVerwG, 19.03.2012 - 6 P 6.11
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2015 - 60 PV 1.14
Umfang des Anspruchs des Personalrats auf Freistellung von Kosten eines in …
Rn. 3 Aus Anlass eines parallel gelagerten Falles bei der Direktion 5 des Polizeipräsidenten in Berlin entschied das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluss vom 14. Januar 2010 (VG 61 K 29.09 PVL), dass es sich bei vorübergehenden dienstlichen Verwendungen in einer anderen Polizeidirektion nicht um Abordnungen, sondern um Umsetzungen handele, die innerhalb desselben Dienstortes nicht mitbestimmungspflichtig seien.Rn. 5 In den Fällen 1 und 2 wies die 61. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nach mündlicher Anhörung am 30. September 2010 die Anträge aus den Gründen des Beschlusses vom 14. Januar 2010 (VG 61 K 29.09 PVL) zurück.
Auf einen Antrag des Beteiligten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, entgegneten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, dass eine Aussetzung nicht zielführend sei, weil nicht klar sei, wann im Leitverfahren VG 61 K 29.09 PVL Rechtskraft eintrete.
Wegen der inhaltlich nicht hinreichend vertieften Begründung des Beschlusses im Musterverfahren VG 61 K 29.09 habe der Antragsteller sich nicht mutwillig verhalten, wenn er sich auf den von ihm nicht unmittelbar beeinflussbaren Ausgang des von einer anderen Personalvertretung betriebenen Beschlussverfahrens nicht habe verlassen wollen.
Erstmals im Antwortschreiben vom 18. November 2010 auf die Zahlungsaufforderungen des Antragstellers habe der Beteiligte die Befolgung und Nachholung der Mitbestimmung im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren VG 61 K 29.09 PVL zugunsten des Personalrats zugesichert.
Rn. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen und die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 61 K 29.09 PVL, VG 61 K 13.10 PVL und VG 61 K 19.10 PVL sowie VG 62 K 14.10 PVL und VG 62 K 20.10 PVL) Bezug genommen.
Wie die Fachkammer zutreffend ausgeführt hat, war die Absicht des Antragstellers, selbst einen Fall einer anderen dienstlichen Verwendung einer Dienstkraft aus der Direktion 3 zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen und nicht auf den Ausgang des die Direktion 5 und dessen Personalrat betreffenden Verfahrens VG 61 K 29.09 PVL/OVG 60 PV 2.10/BVerwG 6 P 6.11 zu warten, sachgerecht.
- VG Berlin, 06.11.2012 - 61 L 16.12
Wahlberechtigung zum örtlichen Personalrat; Aufnahme in das Wählerverzeichnis
Die von der Beteiligten zu 1 aufgerufene, der ständigen Rechtsprechung der Kammer entsprechende Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitbestimmung der Personalvertretungen in Fällen der Versetzung und Abordnung (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2010 - VG 61 K 29.09 PVL - und in dritter Instanz in derselben Sache Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. März 2012 - BVerwG 6 P 6.11) hat zur Folge, dass der Wechsel einer Dienstkraft von einer personalvertretungsrechtlichen Dienststelle der Behörde Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft in eine andere Dienststelle derselben Behörde nach dem insoweit maßgeblichen beamtenrechtlichen Verständnis eine Umsetzung, nicht jedoch eine Versetzung oder Abordnung ist; Umsetzungen als solche sind nicht mitbestimmungspflichtig.
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