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| AG Hamburg, 17.03.2023 - 61c RES 1/23 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- AG Hamburg, 17.03.2023 - 61c RES 1/23
- LG Hamburg, 20.04.2023 - 304 T 15/23
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 1038
- NZI 2023, 584
Wird zitiert von ... (4)
- AG Nürnberg, 21.06.2023 - RES 397/23
Bestätigung eines Restrukturierungsplans
Rn. 63 Die von einzelnen Planbetroffenen zitierte Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg vom 17.03.2023 (ZIP 2023, 1038f.) ist bereits angesichts des unterschiedlich gelagerten Sachverhalts - insbesondere der unterschiedlichen Gesellschaftsformen - nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. - LG Hamburg, 20.04.2023 - 304 T 15/23
Wirksamkeit einer Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens bei fehlender …
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.03.2023, Az. 61c RES 1/23, wird zurückgewiesen.Rn. 14 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17. März 2023, Az.: 61C RES 1/23, wird aufgehoben.
- AG Dresden, 09.08.2023 - 572 RES 1/23
Einleitung eines Restrukturierungsvorhabens erfordert keinen zustimmenden …
Ein vorheriger Gesellschafterbeschluss zur Einleitung der Restrukturierungsanzeige ist entgegen vereinzelter Meinung (zumindest derzeit) nicht erforderlich, da sie keine satzungsändernde Wirkung hat, wesentliche Unterschiede zur Insolvenzantragstellung bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO bestehen und die mit der Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses verbundene Zeitverzögerung die gesetzgeberische Intension schneller Restrukturierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit konterkarieren würde (siehe dazu stellvertretend: Mock, in NZI 2023, 584 ff und Skauradszun/ Frigdgen , Kommentar zum StaRUG, § 2 StaRUG Rz. 87.1 und 87.2 m.w.Nw.). - AG Berlin-Charlottenburg, 31.07.2023 - 36f RES 1604/23
Nachholung von Gesellschafterbeschluss im Restrukturierungsverfahren und …
Rn. 12 Dem steht auch der zitierte - soweit ersichtlich noch nicht rechtskräftige - Beschluss des AG Hamburg vom 17.03.2023 (...; BeckRs 2023, 9250) nicht entgegen, denn der diesem Beschuss zugrundeliegenden Sachverhalt ist so gelagert, dass aufgrund der Mehrheitsverhältnisse ein zustimmender Gesellschafterbeschluss nicht mit 3/4 Mehrheit hatte gefasst werden können.
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