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| VerfGH Bayern, 28.03.1969 - 62-VII-67 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1710
Befriedung von Grundflächen wegen ethischer Jagdgegnerschaft
Weiterhin fließt aber in allen Staaten, gegen die Konventionsbeschwerden wegen jagdlicher Zwangsvereinigungen (von Jagdinteressierten oder von ethischen Jagdgegnern) erhoben worden sind, das Jagdrecht - und damit auch das Jagdausübungsrecht - aus dem Grundeigentum, hat es also ein freiheitliches Fundament (…vgl. für Frankreich Rn. 77 und 83 der E. Chassagnou u.a.; für Luxemburg Art. 3 des Jagdgesetzes; für Schweden § 10 des Jagdgesetzes; ebenso ist das Jagdrecht in Österreich normiert, wo - wie vor dem Reichsjagdgesetz - die Bundesländer die jagdliche Gesetzgebungskompetenz besitzen; über die Konventionsbeschwerde wegen einer österreichischen jagdlichen Zwangsvereinigung, erhoben nach dem U.d. Österreichischen VerfGH v. 10.10.2017 - E 2446/2015-42, E 2448/2015-42, E 152/2016-37 und E 764/2017-32 -, hat der Gerichtshof noch nicht entschieden; für Deutschland vgl. § 3 BJagdG; zum Schutz des Eigentums - und damit einer wirtschaftlichen Freiheit - auch hinsichtlich der Jagdausübung im Rahmen der deutschen Jagdgenossenschaft vgl. Papier/Shirvani in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand 4/2018, Art. 14 Rn. 326, BGH, U.v. 14.6.1982 - III ZR 175/80 - BGHZ 84, 261, juris Rn. 7 ff., BayVerfGH, E.v. 28.3.1969 - Vf. 62-VII-67 - BayVBl. 69, 279). - VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713
Befriedung von Grundstücken wegen ethischer Jagdgegnerschaft
Weiterhin fließt aber in allen Staaten, gegen die Konventionsbeschwerden wegen jagdlicher Zwangsvereinigungen (von Jagdinteressierten oder von ethischen Jagdgegnern) erhoben worden sind, das Jagdrecht - und damit auch das Jagdausübungsrecht - aus dem Grundeigentum, hat es also ein freiheitliches Fundament (…vgl. für Frankreich Rn. 77 und 83 der E. Chassagnou u. a.; für Luxemburg Art. 3 des Jagdgesetzes; für Schweden § 10 des Jagdgesetzes; ebenso ist das Jagdrecht in Österreich normiert, wo - wie vor dem Reichsjagdgesetz - die Bundesländer die jagdliche Gesetzgebungskompetenz besitzen; über die Konventionsbeschwerde wegen einer österreichischen jagdlichen Zwangsvereinigung, erhoben nach dem Urteil des Österreichischen VerfGH vom 10.10.2017 - E 2446/2015-42, E 2448/2015-42, E 152/2016-37 und E 764/2017-32 -, hat der Gerichtshof noch nicht entschieden; für Deutschland vgl. § 3 BJagdG; zum Schutz des Eigentums - und damit einer wirtschaftlichen Freiheit - auch hinsichtlich der Jagdausübung im Rahmen der deutschen Jagdgenossenschaft vgl. Papier/Shirvani in Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz, GG, Stand 4/2018, Art. 14 Rn. 326, BGH, U.v. 14.6.1982 - III ZR 175/80 - BGHZ 84, 261, juris Rn. 7 ff., BayVerfGH, E. v. 28.3.1969 - Vf. 62-VII-67 - BayVBl. 69, 279). - VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1708
Befriedung wegen ethischer Jagdgegnerschaft
Weiterhin fließt aber in allen Staaten, gegen die Konventionsbeschwerden wegen jagdlicher Zwangsvereinigungen (von Jagdinteressierten oder von ethischen Jagdgegnern) erhoben worden sind, das Jagdrecht - und damit auch das Jagdausübungsrecht - aus dem Grundeigentum, hat es also ein freiheitliches Fundament (…vgl. für Frankreich Rn. 77 und 83 der E. Chassagnou u.a.; für Luxemburg Art. 3 des Jagdgesetzes; für Schweden § 10 des Jagdgesetzes; ebenso ist das Jagdrecht in Österreich normiert, wo - wie vor dem Reichsjagdgesetz - die Bundesländer die jagdliche Gesetzgebungskompetenz besitzen; über die Konventionsbeschwerde wegen einer österreichischen jagdlichen Zwangsvereinigung, erhoben nach dem Urteil des Österreichischen VerfGH v. 10.10.2017 - E 2446/2015-42, E 2448/2015-42, E 152/2016-37 und E 764/2017-32 -, hat der Gerichtshof noch nicht entschieden; für Deutschland vgl. § 3 BJagdG; zum Schutz des Eigentums - und damit einer wirtschaftlichen Freiheit - auch hinsichtlich der Jagdausübung im Rahmen der deutschen Jagdgenossenschaft vgl. Papier/Shirvani in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand 4/2018, Art. 14 Rn. 326, BGH, U.v. 14.6.1982 - III ZR 175/80 - BGHZ 84, 261, juris Rn. 7 ff., BayVerfGH, E. v. 28.3.1969 - Vf. 62-VII-67 - BayVBl. 69, 279). - VGH Bayern, 02.06.2020 - 19 B 19.1715
Erklärung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken
Weiterhin fließt aber in allen Staaten, gegen die Konventionsbeschwerden wegen jagdlicher Zwangsvereinigungen (von Jagdinteressierten oder von ethischen Jagdgegnern) erhoben worden sind, das Jagdrecht - und damit auch das Jagdausübungsrecht - aus dem Grundeigentum, hat es also ein freiheitliches Fundament (…vgl. für Fr. Rn. 77 und 83 der E. Chassagnou u.a.; für L. Art. 3 des Jagdgesetzes; für Sch.§ 10 des Jagdgesetzes; ebenso ist das Jagdrecht in Ö. normiert, wo - wie vor dem Reichsjagdgesetz - die Bundesländer die jagdliche Gesetzgebungskompetenz besitzen; über die Konventionsbeschwerde wegen einer österreichischen jagdlichen Zwangsvereinigung, erhoben nach dem Urteil des Ö.ischen VerfGH vom 10.10.2017 - E 2446/2015-42, E 2448/2015-42, E 152/2016-37 und E 764/2017-32 -, hat der Gerichtshof noch nicht entschieden; für D. vgl. § 3 BJagdG; zum Schutz des Eigentums - und damit einer wirtschaftlichen Freiheit - auch hinsichtlich der Jagdausübung im Rahmen der deutschen Jagdgenossenschaft vgl. Papier/Shirvani in Maunz/Dürig/ Herzog/Scholz, GG, Stand 4/2018, Art. 14 Rn. 326, BGH, U.v. 14.6.1982 - III ZR 175/80 - BGHZ 84, 261, juris Rn. 7 ff., BayVerfGH, E. v. 28.3.1969 - Vf. 62-VII-67 - BayVBl. 69, 279).
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