Rechtsprechung
| ArbG Berlin, 22.09.2016 - 63 Ca 5866/15 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2024 - 25 Sa 335/20 Rn. 16 das (Teil-)Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. September 2016, Aktenzeichen 63 Ca 5866/15 und 63 Ca 2517/16 teilweise abzuändern und.
Rn. 21 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000, --, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem der Partner der Beklagten, zu unterlassen, die im Folgenden genannte Behauptung, welche die Beklagte im Schriftsatz vom 11. November 2015, S. 10 f. in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen 63 Ca 5866/15 so oder sinngemäß aufgestellt hat, wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten bzw. durch Dritte aufstellen oder verbreiten zu lassen:.
Rn. 23 2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000, --, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem der Partner der Beklagten, zu unterlassen, die im Folgenden genannte Behauptung, welche die Beklagte im Schriftsatz vom 11. November 2015, S. 10 f. in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen 63 Ca 5866/15 so oder sinngemäß aufgestellt hat, wörtlich oder sinngemäß aufzustellen oder zu verbreiten bzw. durch Dritte aufstellen oder verbreiten zu lassen:.
Rn. 61 Das Arbeitsgericht hielt die ordentliche Kündigung nach den Urteilsgründen für gerechtfertigt, weil die Klägerin einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeiten mit "Weiterbildung" und "Büroorganisation" verbracht habe, ohne die Beklagte über diesen Umstand zu informieren (vergleiche ArbG Berlin - 63 Ca 5866/15, Teilurteil vom 22. September 2016, Seiten 25 - 30, Band IV Blatt 755 ff. der Akten).
Für Ansprüche auf Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen fehle eine Anspruchsgrundlage (vergleiche ArbG Berlin - 63 Ca 5866/15, Schlussurteil vom 11. März 2021, Seiten 18 - 21, Band XII Blatt 2487 ff der Akten).
Es finden sich in der Entscheidung keine Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsgericht so entschieden hat, weil es aufgrund des Inhalts der Behauptungen ein schlechtes Bild von der Klägerin gehabt habe (vergleiche ArbG Berlin - 63 Ca 5866/15, Teilurteil vom 22. September 2016, Seiten 15 - 17, Band IV Blatt 755 ff. der Akten).
- BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 306/22
Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Abfindungshöhe - Gehaltserhöhung - …
Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2022 - 25 Sa 335/20 (25 Sa 778/21) - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. September 2016 - 63 Ca 5866/15 und 63 Ca 2517/16 - betreffend den Antrag auf Widerruf bestimmter Behauptungen der Beklagten zurückgewiesen hat.
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