Rechtsprechung
| LG Berlin, 16.11.2004 - 63 S 174/04 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 569
Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung; Schimmelpilz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- AG Brandenburg, 04.11.2024 - 30 C 90/23
Feuchter Keller eines Altbaus kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch …
Rn. 59 Nach der Auffassung des OLG Brandenburg (Urteil vom 02.07.2008, Az.: 3 U 156/07, u.a. in: BeckRS 2008, 14657) und der weiteren Rechtsprechung (LG Berlin, Urteil vom 16.11.2004, Az.: 63 S 174/04, u.a. in: Grundeigentum 2005, Seite 57; AG Starnberg, Urteil vom 11.01.2006, Az.: 1 C 2028/05), die überzeugend erscheint und der sich das hier nunmehr erkennende Gericht anschließt, ist in diesem Zusammenhang auch eine funktionale Betrachtung vorzunehmen und die erhebliche Beeinträchtigung des gesamten Mietgebrauchs regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn nicht nur bloße Nebenräume - wie Keller oder Abstellkammern - nicht bzw. nur bedingt benutzbar sind, sondern die so genannten Haupträume, die zur Deckung der unmittelbaren Wohnbedürfnisse dienen.Rn. 61 Ein Mieterrecht zur fristlosen Kündigung wegen Feuchtigkeitserscheinungen kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Nutzung der Wohnung im Ganzen hierdurch beeinträchtigt ist; es reicht also nicht aus, wenn sich (hier) Feuchtigkeit allein nur in dem Kellerraum gebildet hat (LG Berlin, Urteil vom 16.11.2004, Az.: 63 S 174/04, u.a. in: Grundeigentum 2005, Seite 57).
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