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   LG Berlin, 17.03.2003 - 65 T 2/03   

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https://dejure.org/2003,27636
LG Berlin, 17.03.2003 - 65 T 2/03 (https://dejure.org/2003,27636)
LG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2003 - 65 T 2/03 (https://dejure.org/2003,27636)
LG Berlin, Entscheidung vom 17. März 2003 - 65 T 2/03 (https://dejure.org/2003,27636)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragung bei Klagerücknahme durch den Beklagten; Voraussetzungen einer unverzüglichen Klagerücknahme; Verlängerung der Rücknahmefrist, wenn der Partei das Aktenzeichen nicht bekannt war; Verzug der Zustimmung zum streitgegenständlichen Mieterhöhungsverlangen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostentragungspflicht bei Erledigung vor Rechtshängigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Bad Segeberg, 12.03.2014 - 17a C 209/13

    Schuldnerverzug: Verzugsschadensersatz hinsichtlich Mahnkosten und Einholung

    Materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche fallen nicht hierunter (BGH, Beschl. v. 06.07.2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663; BGH, Beschl. v. 27.10.2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, juris Rn. 4 ff.; LG Berlin, Beschl. v. 19.03.2013 - 18 T 41/13, GE 2013, 625; a.A. LG Berlin, Beschl. v. 17.03.2003 - 65 T 2/03 mit abl.
  • AG Brandenburg, 02.10.2017 - 31 C 88/17

    Anforderungen an wirksame Zustimmung zur Mieterhöhung?

    War die Beklagte als Mieterin aber mit ihrer Zustimmungserklärung zu einem begründeten Mieterhöhungsverlangen in Verzug, hat sie dann auch die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 296 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu tragen, wenn die Zustimmung nach Einreichung der Klage, aber noch vor deren Zustellung erklärt wird, und die Vermieterin die Klage hierauf hin dann zurücknimmt ( BGH , Beschluss vom 28.04.2009, Az.: VIII ZB 7/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seite 1021; LG Berlin , Urteil vom 17.03.2003, Az.: 65 T 2/03, u.a. in: Grundeigentum 2003, Seiten 881 f. = BeckRS 2003, Nr.: 30928322; LG Darmstadt , Beschluss vom 08.06.1982, Az.: 17 T 16/82, u.a. in: WuM 1983, Seite 116; AG Wedding , Urteil vom 28.02.2017, Az.: 4 C 80/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 539 f.; Beuermann , Grundeigentum 2003, Seiten 850 f. ).
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