Rechtsprechung
LG Berlin, 22.01.2014 - 65 S 268/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Räumung und Herausgabe der Wohnung eines Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses durch fristgemäße Kündigung wegen Verletzung der mietvertraglichen Pflichten
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Absichtlich geöffnete Fenster im Winter bei längerem Auslandsaufenthalt als Kündigungsgrund
- mietrechtsiegen.de
Kündigung bei Pflichtverletzung durch Mieter wegen Nichtbeheizen
- mietrechtkreuztal.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mieter lässt im Winter die Fenster offen: Vermieter kann kündigen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Kündigung wegen offener Fenster im Winter
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Nichtbeheizen der Mieträume rechtfertigt Kündigung!
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Verlassen unbeheizter Berliner Wohnung im Herbst mit offenen Fenstern wegen längerer Auslandsreise berechtigt zur Kündigung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verlassen unbeheizter Berliner Wohnung im Herbst mit offenen Fenstern wegen längerer Auslandsreise berechtigt zur Kündigung
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Mieter muss heizen, sonst droht ihm die Kündigung
Besprechungen u.ä. (2)
- Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Kündigung wegen offener Fenster im Winter
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mieter lässt im Winter die Fenster offen: Vermieter kann kündigen! (IMR 2014, 284)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 22.05.2013 - 10 C 266/12
- LG Berlin, 22.01.2014 - 65 S 268/13
Papierfundstellen
- ZMR 2014, 791
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 22.05.2013 - 10 C 266/12
Wohnraummiete: Kündigung wegen Sorgfaltspflichtverletzung des Mieters
Auszug aus LG Berlin, 22.01.2014 - 65 S 268/13
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. Mai 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 11. Juli 2013 - 10 C 266/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.